Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 9. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 14. Juni 2024 (FF240024)
Erwägungen: 1.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 7. Juni 2024 ein weite- res Mal auf Grund von Selbst- und Fremdgefährdung infolge einer psychischen Störung mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psych- iatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg (nachfolgend Klinik) eingewiesen (act. 2, act. 7/3, act. 7/6 und act. 7/8). Dies, nachdem sie seit ca. Januar 2024 trotz Hausverbot wiederholt die hausärztliche Praxis von Dr. med. B._____ aufgesucht, sich aggressiv und bedrohlich gegenüber dem Personal gezeigt und Benzodiaze- pine verlangt hat (act. 2). Nach Angaben der Klinik befand sich die Beschwerde- führerin bei Eintritt in einem gepflegten, aggressiven und unkooperativen Zustand. Die Aufmerksamkeit, das Auffassungsvermögen und die Konzentrationsleistung seien eingeschränkt gewesen und es hätten Hinweise auf eine Gedächtnisstörung bestanden. Das formale Denken sei inkohärent, sprunghaft, zerfahren und in be- schleunigter Geschwindigkeit gewesen, mit wahnhaften Inhalten gegenüber Aus- ländern, vor allem Deutschen. Das Stimmungsbild sei dysthem und gereizt und die affektive Resonanz sei reduziert gewesen. Es habe ein gesteigerter Antrieb, Lo- gorrhoe und eine psychomotorische Unruhe bestanden sowie eine Fremdgefähr- dung durch verbal bedrohliches Verhalten (act. 7/3). 2.Am 8. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Horgen Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung einer (allfälligen) Entlassung oder eines Rückzuges des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung sowie zu einer Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert. Zudem wurde Dr. med. C._____ als Gutachterin bestellt (act. 3). Die Klinik nahm vorab schriftlich sowie an der Verhandlung vom 14. Juni 2024 ergänzend Stellung (act. 6 und Prot. I S. 20). Anlässlich der Ver- handlung wurde zudem das psychiatrische Gutachten mündlich durch Dr. med. C._____ erstattet (Prot. I S. 15 ff.) und es wurde die Beschwerdeführerin angehört (Prot. I S. 6 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 9 [unbegründet] = act. 11 = act. 14).
3.Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit summarisch begründeter Ein- gabe vom 28. Juni 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung ihrer Be- schwerde (act. 15). Zudem bittet sie um eine persönliche Besprechung. 4.Am 8. Juli 2024 teilt die Klinik der Kammer auf Nachfrage mit, die Beschwer- deführerin sei am 28. Juni 2024 aus der Klinik entlassen worden (act. 18). Mit dem Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheides. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Anträge ist im Nachhinein weggefallen. Dies führt zur Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist. 5.Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligte sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 10. Juli 2024