Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. C. Schoder so- wie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Urteil vom 15. März 2024
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
sowie
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG / Kosten- folgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Februar 2024 (FF240006)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin trat am 7. Februar 2024 auf eigenen Wunsch stati- onär in die Privatklinik B._____ in D._____ ein (act. 2 und 3). Am 7. Februar 2024 wurde durch die Klinik ein Rückbehalt und am 9. Februar 2024 durch Dr. med. E._____ eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund von Selbstgefähr- dung angeordnet (act. 4 und 5). 2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Meilen einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung ihrer Unterbringung (act. 1). Am 19. Februar 2024 lud das Einzelgericht zur Anhö- rung/Hauptverhandlung auf den 22. Februar 2024 vor und bestellte Dr. med. F._____ als Gutachter (act. 8). Am 22. Februar 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Beurteilung der Zwangsmassnahme zurück (act. 15). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 23. Februar 2024 Folgendes (act. 16 = act. 20 = act. 22, nachfolgend act. 20): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 500.00
; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'224.00
Gutachten CHF 10.50
Barauslagen CHF 3'734.50
Kosten total.
3.2. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kan- tonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 3.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Be- gründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). 3.4. Die Beschwerdeführerin zog ihre vor dem Bezirksgericht erhobene Be- schwerde mit schriftlicher Rückzugserklärung vom 22. Februar 2024 zurück (act. 15). Der Rückzug eines Rechtsmittels ist verbindlich und unwiderruflich. Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren war infolge des Rückzugs abzuschreiben (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 241 ZPO). Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung vor Bezirksgericht zurückgezo- gen, so kann im Verfahren vor Obergericht nicht mehr beurteilt werden, ob die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung gegeben sind. Auf die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher nicht einzu- treten. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie bei der Klinik erneut ein Entlassungsgesuch stellen kann. Wird die Ent- lassung abgelehnt, so kann dieser Entscheid erneut beim Bezirksgericht ange- fochten werden. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Bezug auf die ihr von der Vorinstanz auf- erlegten Kosten lediglich vor, sich die Kosten nicht leisten zu können. Damit rich- tet sich die Beschwerde nicht gegen die Höhe der von der Vorinstanz auferlegten
Gutachterkosten, sondern gegen deren Auferlegung an die Beschwerdeführerin. Sie stellt damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Da sich die un- entgeltliche Rechtspflege stets auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht und prinzipiell nur für die Zukunft zu gewähren ist, kann sie nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens nicht mehr bewilligt werden. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpass- te Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzuholen. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (Art. 97 ZPO; BK ZPO-B ÜHLER, Art. 119 N 89, N 131 f.). 4.2. Vorliegend belehrte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 19. Februar 2024 hinsichtlich der maximal anfallenden Entscheidgebühr so- wie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8 S. 2). Dieser Ent- scheid ging der Beschwerdeführerin zu (act. 10/1). Eine Verletzung der Aufklä- rungspflicht liegt damit vorliegend nicht vor. Im Übrigen wäre ein solches Gesuch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu bewilligen gewesen, zumal die Beschwer- deführerin gestützt auf die telefonische Auskunft des Steueramts G._____ im Steuerjahr 2021 über ein Einkommen von Fr. 12'800.– sowie über ein Vermögen von Fr. 131'000.– und damit wohl über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt (Prot. Vi S. 2). 4.3. Die Beschwerde gegen die Kostenfolgen ist demnach abzuweisen. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Eine Partei- entschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteilig- ten sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
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