Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 12. Februar 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Alters- und Pflegheim B._____ AG, Verfahrensbeteiligter
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Januar 2024 (FF240001)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2017 im Rahmen einer fürsorge- rischen Unterbringung im Alters- und Pflegheim B._____ (nachfolgend: Klinik) (act. 5 S. 1). Zuletzt wurde die fürsorgerische Unterbringung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit Zirkularentscheid vom 22. Januar 2024 gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB verlängert (act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 (Datum Poststempel) und unter Beilage einer Packungsbeilage des Medikaments "Xeplion" gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1 und act. 2/1). Aus der Eingabe des Beschwerde- führers schloss die Vorinstanz, dass er nicht gegen den Verlängerungsentscheid der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorgehen möchte, sondern die Medikation in der Klinik rüge (act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11). Mit Verfü- gung vom 30. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation nicht ein (act. 9). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 10 und act. 12). Der Beschwerdeschrift legte er wiederum eine Packungsbeilage des Me- dikaments "Xeplion" bei (act. 13). Er stellt den Antrag, die Zwangsmedikation sei unverzüglich zu beenden (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 1 bis act. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass eine medizinische Behandlung ohne Zustim- mung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB bei gegebenen Vorausset- zungen durch die Chefärztin oder den Chefarzt der Abteilung der Einrichtung an- zuordnen sei. Gegen einen solchen Entscheid könne die betroffene Person innert 10 Tagen schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB).
Im Kanton Zürich sei dafür das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig, in welcher sich die betroffene Person aufhalte (§ 62 Abs. 2 EG KESR/ZH). Da sich der Beschwerdeführer in einem Alters- und Pflegeheim in C._____ ZH aufhalte, sei dafür nicht das Bezirksgericht Uster sondern das Bezirksgericht Hinwil zu- ständig (act. 9 E. 3.2). Ferner erwog die Vorinstanz, es gehe aus den Akten kein anfechtbarer Ent- scheid der Klinik betreffend einer Zwangsmedikation hervor. Auch habe die Klinik auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass dem Beschwerdeführer das Medika- ment nicht unter Zwang verabreicht werde. Damit fehle es an einem geeigneten Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 434 ZGB. Folglich sei auf die Beschwerde einerseits wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit und andererseits wegen feh- lendem Beschwerdeobjekt nicht einzutreten (act. 9 E. 3.3). 2.2. Der Beschwerdeführer führt in den Beschwerdeschriften im Wesentlichen aus, die Klinik habe nicht belegt, dass er an einer psychischen Störung leide. Es sei eine Lüge, dass er mit der Zwangsmedikation einverstanden sei. Er erhalte al- le 20 Tage intramuskulär 150mg des Medikaments "Xeplion". Die Produzenten des Medikaments würden aber nur 150mg alle 30 Tage erlauben. Dr. med. D._____ halte sich nicht an die vorgegebene Höchstmenge. Ausserdem erfolge die Zwangsmedikation ohne Behandlungsvertrag. Deshalb seien die Medikamen- te sofort abzusetzen und die Zwangsbehandlung sei unverzüglich zu beenden (act. 10 und act. 12). 2.3. Die Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Sie ist vorweg zu prüfen. Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, so ist für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (wie die ärztliche Anordnung einer Zwangsmassnahme) das Einzel- gericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR). Der Beschwer- deführer befindet sich im Alters- und Pflegeheim B._____ AG in C._____ ZH, wel- ches sich im Bezirk Hinwil befindet (vgl. <https://www.gerichte- zh.ch/themen/gemeinden-und-bezirke/a-z.html>, zuletzt besucht am 9. Februar 2024), weswegen das Bezirksgericht Uster in dieser Frage nicht zuständig ist.
Folglich erachtete sich die Vorinstanz korrekterweise als für die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuständig. 2.4. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsbehandlung mit "Xe- plion", welche er ablehne, anbelangt, so hat E., Stationsleiterin in der Klinik, auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz am 25. Januar 2024 erklärt, dass keine Zwangsbehandlung vorliege. Das Depotmedikament "Xeplion" werde dem Be- schwerdeführer alle 20 Tage ohne Zwang und mit seinem Einverständnis verab- reicht. Sie bemerkte hierzu aber, dass der Beschwerdeführer wisse, dass er – wenn er die Medikation ablehne – wohl eingewiesen werde (act. 3). Ob damit kein Anfechtungsobjekt vorliegt, wie die Vorinstanz erwog, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu bestätigen und ist sie zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zwangsmedikation eingetreten. Demnach ist diese Beschwerde abzuweisen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur. X. (orientierungshalber), die ärztliche Leitung des Alters- und Pflege- heims B._____ (unter Beilage der Kopien von act. 10 und act. 12), den Bei- stand F._____ (Soziale Dienste Bezirk Uster, ... [Adresse]), die KESB Dü- bendorf sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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