Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 23. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2023 (FF230179)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 (Datum Post- stempel; act. 1) Beschwerde gegen die fürsorgerischen Unterbringung in der Psy- chiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben. Am 3. Oktober 2023 entliess die PUK den Beschwerdeführer aus der Klinik und hob damit die fürsor- gerische Unterbringung auf (act. 5). Die Vorinstanz schrieb deshalb das Verfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 als gegenstandslos geworden ab (act. 6 Dis- positivziffer 2). Kosten für das Beschwerdeverfahren erhob die Vorinstanz keine (act. 6 Dispositivziffer 3). 1.2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erneut Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung in der PUK und adressierte die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz (act. 11). Die tele- fonische Abklärung der Vorinstanz bei der PUK ergab, dass sich der Beschwerde- führer derzeit nicht in der PUK befinde und auch nicht wieder eingewiesen worden sei (act. 8). Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 dem Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 12). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer, "Einsprache" ge- gen die fürsorgerische Unterbringung in der PUK zu erheben (act. 11). Im Weite- ren schildert er in der Beschwerdeschrift Geschehnisse, die sich in der betreuten Wohnintegration und der Notschlafstelle ereignet hätten und das vorliegende Ver- fahren nicht betreffen (act. 11). Da der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde (act. 5) und er sich im Zeitpunkt der Beschwerde- einreichung nicht in einer neu angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der PUK befand (act. 8), ist davon auszugehen, dass er – mit der in der Überschrift als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe (act. 11) – Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung 4. Oktober 2023 erheben möchte. Hierfür spricht auch die
zeitliche Nähe der Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Zustellung am Postschalter am 13. Oktober 2023, act. 7/3) und der Be- schwerdeerhebung am 15. Oktober 2023 (Datum Poststempel, Beschwerdeschrift datiert vom 14. Oktober 2023). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist damit als Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2023 der Vorinstanz entge- genzunehmen. 2.2. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde der Beschwerdeführer bereits am 3. Oktober 2023 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen (act. 5 und act. 8). Mit der Entlassung ist das sog. Rechtsschutzinteresse des Beschwerde- führers an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung weggefallen: Be- steht die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr, so prüfen die Gerichte Be- schwerden gegen ebendiese Unterbringung nicht mehr. Der Entscheid der Vor- instanz, das Verfahren "abzuschreiben" (d.h. das Verfahren ohne Weiterungen zu beenden, insbesondere ohne Prüfung der nicht mehr bestehenden fürsorgeri- schen Unterbringung), ist damit nicht zu beanstanden. Der vorinstanzliche Ab- schreibungsentscheid hat aufgrund der Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung keine Nachteile für den Beschwerdeführer, weshalb er durch den Ent- scheid nicht beschwert ist . Die Beschwer, das heisst das Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren, ist Voraussetzung für das Eintreten auf ein Rechtsmit- tel. Fehlt es der beschwerdeführenden Partei an der Beschwer, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit mangels Beschwer des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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