Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 20. September 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
verbeiständet durch Berufsbeistandschaft, B._____,
sowie
Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 8. September 2023 (FF230012)
Erwägungen: 1.1 Am 2. September 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die SOS-Ärztin C._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg eingewiesen (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2023 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hor- gen (Vorinstanz) (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2023 ab (act. 17; be- gründete Fassung act. 20 = act. 25). Anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung durch die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer zuhanden des Protokolls, ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben (Prot. Vi. S. 20; act. 27). 1.2 Die Vorinstanz sandte die einschlägige Protokollseite zusammen mit einem Schreiben am 13. September 2023 an die Kammer und erklärte, der Beschwerde- führer habe anlässlich eines Telefonats vom 11. September 2023 seinen Willen zur Rechtsmittelerhebung nochmals bestätigt (act. 26 f.). Es wurde das vorliegen- de Beschwerdeverfahren angelegt. Da die Kammer davon Kenntnis erhalten hat- te, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erklärt habe, seine Be- schwerde zurückziehen zu wollen (vgl. act. 27 Blatt 2), wurde der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 14. September 2023 darauf hingewiesen, dass ein Rück- zug seiner Beschwerde gegenüber der Kammer schriftlich und unterzeichnet er- folgen müsse (act. 28). Mit Eingabe ebenfalls vom 14. September 2023 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (act. 29). 1.3 Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Rückzugs abzuschreiben. 2. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 21. September 2023