Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 14. September 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung (gemäss Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 18. August 2023)
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 31. August 2023 (FF230147)
Erwägungen: 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) war am 12. Juli 2023 gegen ihren Wil- len mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) durch den Notfallpsychiater in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen worden. Zuvor war die Beschwerdeführerin bereits 18 Mal in der PUK hospitalisiert gewesen, letztmals am 11. Juli 2023. Auf Antrag der PUK ordnete die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) gestützt auf Art. 426 ZGB am 18. August 2023 eine weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK an, wobei die Zuständigkeit für die Entlassung und Verlegung der ärztli- chen Leitung der jeweiligen Einrichtung übertragen wurde (act. 2 S. 1 und 6). 1.2. Gegen den Zirkulationsbeschluss der KESB vom 18. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2023 Beschwerde bei der 10. Abteilung (Ein- zelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 29. August 2023 eine Anhörung/Hauptverhandlung am 31. August 2023 an, sie lud die KESB sowie die Klinik zur Stellungnahme und die Klinik zur Einreichung diverser Unterlagen ein und bestellte einen Gutachter (act. 3). Die KESB verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4). Die Stellungnah- me der PUK datiert vom 29. August 2023 (act. 5). Anlässlich der Verhandlung er- stattete der Gutachter Dr. med. B._____ das Gutachten und es wurden die Be- schwerdeführerin sowie eine Vertreterin der PUK angehört (Prot. VI S. 7 ff.). Nach durchgeführter Verhandlung und Erläuterungen seitens des Gerichts unterzeich- nete die Beschwerdeführerin einen Rückzug der Beschwerde gegen die FU (Prot. Vi S. 21 f.; act. 9). Mit Verfügung vom 31. August 2023 schrieb die Vorinstanz da- raufhin das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab und nahm die Kosten auf die Gerichtskasse (act. 11 = act. 15 S. 2). 2.1. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 12) mit Schreiben vom 4. September 2023 (Datum Poststempel) an die Kammer. Sie führt aus, ihre Unterschrift bezüglich des Rückzugs der Beschwerde gegen die FU in der PUK zurücknehmen zu wollen. Sie verzichte auf eine Ent- schädigung und wolle mit der PUK abschliessen. Ihre Wohnsituation sei geregelt (act. 16). Dasselbe Schreiben richtete die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat
Zürich, welcher es der Kammer am 6. September 2023 (Datum Eingang: 8. September 2023) zukommen liess (act. 17-18). In einem weiteren Schreiben vom 2. September 2023 an den Bezirksrat Zürich, welches dieser ebenfalls an die Kammer weiterleitete, führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, die PUK am 1. September 2023 verlassen zu haben und das weitere Leben mit ihrem Le- benspartner führen zu wollen. Sie bittet darum, sie sei "von der FU zu befreien" (act. 19-20). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Auf telefonische Nachfrage der Kammer bei der PUK vom 12. September 2023 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2023 aus der Klinik ausgetreten sei (act. 21). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass formelle und materielle Ein- wendungen gegen die Wirksamkeit eines Dispositionsakts (darunter der Rück- zugserklärung) mit dem Rechtsmittel der Revision bei der betreffenden Instanz und nicht mit Beschwerde geltend zu machen gewesen wäre (BGer 5A_425/2020 und BGer 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022 E. 2.7.2.). Die Kammer wäre somit zur Überprüfung der Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin nicht zu- ständig gewesen. 3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an ihre Beiständin C._____ (Sozialzentrum ...), an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 15. September 2023