Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 12. Juli 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o. V. des Bezirksge- richtes Winterthur vom 28. Juni 2023 (FF230031)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen (KESB) vom 14. April 2023 wurde der Beschwerdeführer in der C._____ Klinik, in Anwendung von Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB für- sorgerisch untergebracht (act. 3 Dispositiv Ziffer 1), und es wurde die Zuständig- keit für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung der ärztlichen Leitung der C._____ Klinik übertragen, wobei im Falle einer Verlegung des Beschwerdeführers diese Zuständigkeit an die neue Einrichtung übergehe (act. 3 Dispositiv Ziff. 2). Am 25. April 2023 wurde der Beschwerdefüh- rer in die Klinik B._____ AG in D._____ (fortan Klinik) verlegt (vgl. OGer ZH PA230014 E. 1.2.). 2.1 Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur (Vorinstanz) und verlangte, aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen zu werden (act. 1). 2.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf dieses Entlas- sungsgesuch nicht ein. Sie erwog, für die Beurteilung der Entlassung des Be- schwerdeführers sei die Klinik zuständig. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Klinik kein Entlassungsgesuch gestellt habe, weshalb auch keine Abweisung eines entsprechenden Gesuches erfolgt sei. Entsprechend fehle es an einem Beschwerdeobjekt (act. 4 = act. 7). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit einer Kopie eines handschriftlichen Schreibens vom 31. Juni 2023 (Datum Poststempel: 3. Juli 2023) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 8, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/1).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Das Verfahren ist spruchreif. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, erübrigen sich Weiterun- gen zur Behebung der mangelhaften Unterzeichnung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerdeschrift Ausfüh- rungen zur von ihm eingenommenen Medikamentendosis und erklärt, dass sich seine Psyche wegen der kleinen Dosis nicht verändert habe. Sodann macht er geltend, der ärztliche Leiter der Klinik habe den Entscheid der KESB über "die Verantwortung zur Aufhebung des FU abgelehnt und die Entscheidung an die KESB zurückgegeben". Er – der Beschwerdeführer – wolle entlassen werden (act. 8). 3.3 Gestützt auf Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene Person jederzeit um Entlassung ersuchen, wobei über das Gesuch unverzüglich zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuches ist gestützt auf Art. 428 ZGB die KESB, sofern sie die Entlassung nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat. Gestützt darauf sowie auf das eingangs Dargelegte, dass die Entlassungs- kompetenz durch die KESB an die Klinik übertragen wurde, erkannte die Vor- instanz im Ergebnis richtig, ein Entlassungsgesuch sei zunächst an die Klinik zu richten. Erst im Falle eines abschlägigen Entscheids der Klinik kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). 3.4 Die Vorinstanz verneinte damit zu Recht die Möglichkeit, ein Entlassungsge- such direkt beim Gericht einzureichen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde nichts zu ändern, insbeson- dere, dass der ärztliche Leiter angeblich die Verantwortung zur Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung abgelehnt habe. Dafür, dass dem so wäre, fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesondere lag bei der Klinik – so ergaben es die Abklärun- gen der Vorinstanz – noch gar kein Entlassungsgesuch vor, dass durch diese zu prüfen gewesen wäre (vgl. act. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 13. Juli 2023