Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 19. Juni 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Mai 2023 (FF230006)
Erwägungen: I. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH (fortan KESB Pfäffikon) errichtete für A._____ (Jahrgang 1949; fortan Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 5. April 2016 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB). Zugleich schränkte die KESB Pfäffikon die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Vertretungsbereichen ein (act. 5/3 S. 1). Mit Entscheid vom 6. März 2018 erweiterte die KESB Pfäffikon die Beistandschaft um die Aufgaben, für das gesundheitliche Wohl des Be- schwerdeführers sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten sowie für eine geeig- nete Wohnsituation bzw. Unterkunft zu sorgen (act. 5/3 S. 1). Im Januar 2018 trat der Beschwerdeführer in das B._____ ein (act. 5/3 S. 4). 2. Mit Schreiben vom 16. März 2023 stellte die Beiständin bei der KESB Pfäffikon den Antrag, den Beschwerdeführer fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim C._____ unterzubringen (act. 5/3 S. 2). Zur Begründung führte die Beiständin aus, der Beschwerdeführer sei für das B._____ nicht mehr tragbar. Diese Einrichtung habe dem Beschwerdeführer per 31. März 2023 den Wohnplatz gekündigt. Mit Entscheid vom 21. April 2023 ordnete die KESB Pfäffikon die fürsorgerische Un- terbringung des Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim C._____ an (act. 3 [unbegründete Fassung] = act. 5/3 [begründete Fassung]). 3. Mit Eingabe vom 25. April 2023 erhob der Beschwerdeführer "Einsprache" gegen die fürsorgerische Unterbringung durch die KESB Pfäffikon (act. 1). Das Bezirks- gericht Pfäffikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (fortan Vorinstanz), be- handelte die Einsprache als sinngemässe Beschwerde. Mit Urteil vom 17. Mai
2023 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und brachte ihn in der of- fenen Abteilung des Alters- und Pflegeheims C._____ fürsorgerisch unter (act. 10 = act. 14). 4. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Mai 2023, zur Post gegeben am 29. Mai 2023, sinngemäss Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 15). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 wies die Gerichtsschreiberin der Kam- mer den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, dass er seine Beschwerdebe- gründung bis zum 5. Juni 2023 ergänzen könne (act. 16). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 (Datum Poststempel) eine weitere Eingabe ein (act. 17 f.) . Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erho- ben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Gemäss § 64 EG KESR ist das Obergericht zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Be- schwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 450b Abs. 2 ZGB). 1.2. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer den angefochtenen Ent- scheid am 25. Mai 2023 zu (act. 11/1). Damit endete die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 5. Juni 2023. Der Be- schwerdeführer hat seine Beschwerdeeingaben am 29. Mai 2023 bzw. am 5. Juni 2023 (je Poststempeldatum) und damit rechtzeitig bei der Post aufgegeben (act. 15; act. 17 f.).
(act. 5/3), das bezirksgerichtliche Urteil vom 17. Mai 2023 (act. 14) sowie das vor- liegende Urteil begründen in ihren Erwägungen die Anordnung der erwachsenen- schutzrechtlichen Massnahme nachvollziehbar. Welche Überlegungen unklar o- der unvollständig sind, führt der Beschwerdeführer nicht aus. 3.3. Sodann möchte der Beschwerdeführer wissen, weshalb ihm bei der vo- rinstanzlichen Beschwerdeanhörung kein Anwalt zugeteilt worden sei (act. 15). Das Gericht bestellt nur dann von Amtes wegen einer Partei einen Anwalt, wenn diese offensichtlich ausser Stande ist, den Prozess selbst zu führen und auch auf Aufforderung hin keinen Anwalt beauftragt (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerde- führer ist in der Lage, Eingaben zu verfassen. Er ist somit nicht auf einen Anwalt angewiesen. 3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten zu seiner bisherigen Korrespondenz keine Stellung genommen (act. 15). Gerichtsinstanzen müssen sich im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung grundsätzlich nur soweit mit der Eingabe einer Partei befassen, als diese entscheidrelevant ist. Das Gericht muss in der Begründung eines Entscheids nicht auf alle Parteistand- punkte eingehen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, mit welcher seiner Ausführungen sich die Vorinstanzen vertiefter hätten aus- einandersetzen müssen. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, sind die Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend nicht erfüllt. Damit er- übrigt es sich, auf die Korrespondenz des Beschwerdeführers näher einzugehen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Überprüfung des vorin- stanzlichen Entscheides, der seine fürsorgerische Unterbringung anordnete (act. 15). Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belas- tung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss aus der Einrichtung entlassen
werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 4.2. Erstes Tatbestandsmerkmal für die fürsorgerische Unterbringung bildet zu- nächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Art. 426 Abs. 1 ZGB führt die möglichen Schwächezustände abschliessend auf, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK ZGB I- Geiser/Etzensberger, 7. A., Art. 426 N 12). 4.3. Bei psychischen Störungen muss das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Vor- instanz legte ihrem Entscheid zwei Gutachten zugrunde. Das erste Gutachten verfasste die Psychiaterin Dr. med. D._____ am 2. April 2023 für die KESB Pfäf- fikon (act. 5/2). Ein zweites Gutachten erstattete der gerichtlich bestellte Psychia- ter Dr. med. E._____ mündlich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (VI Prot. S. 6–10; act. 4). 4.4. Dr. med. D._____ kam in ihrem Gutachten zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer an einer anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne von ICD-10 F22.0 leide (act. 5/2 S. 8). Auch Dr. med. E._____ bejahte das Vorliegen einer psychischen Störung, ohne diese indessen klar einzuordnen. Nach seiner Be- obachtung gebe es "Elemente der Umständlichkeit, der überwertigen Ideen, ab- schweifend bis hin auch querulatorisch" (VI Prot. S. 6). Auch wenn die genaue Diagnose damit nicht feststeht, wird das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dennoch von beiden Psychiatern übereinstim- mend bejaht. 5. 5.1. Eine fürsorgerische Unterbringung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn eine besondere Betreuung oder Behandlung nötig ist, die nur mit einem Freiheitsentzug sichergestellt werden kann. Dazu zählen therapeutische Mass- nahmen sowie jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschen- würdiges Dasein bedarf. Darunter fallen elementare Bedürfnisse wie Essen, Kör-
perpflege oder Kleidung. Die fürsorgerische Unterbringung muss zudem verhält- nismässig sein: Sie ist nur zulässig, wenn die nötige Fürsorge einzig dadurch ge- währt werden kann und keine leichtere Massnahme der betroffenen Person ge- nügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 7. A., Art. 426 N 8, 10 und 24). 5.2. Gemäss Dr. med. D._____ erfordert der gegenwärtige Zustand des Be- schwerdeführers seine Unterbringung in einer Einrichtung. Das Alters- und Pfle- geheim C._____ sei zwar im Vergleich zum B._____ ein stärkerer Einschnitt in den Alltag des Beschwerdeführers. Ohne fürsorgerische Unterbringung müsste dieser indessen in die Obdachlosigkeit entlassen werden. Das hätte auf seinen psychischen Zustand einen sehr negativen Einfluss (act. 5/2 S. 9 f.). 5.3. Demgegenüber gab Dr. med. E._____ an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung zu Protokoll, aufgrund des gegenwärtigen Zustandes des Beschwerde- führers sei keine Unterbringung in einer Einrichtung erforderlich. Der Beschwerde- führer sei jeden Tag von 09:00 bis 18:00 Uhr "unterwegs". Er komme stets pünkt- lich zurück. Auch seine Selbstpflege, wie Waschen, Zähneputzen etc., funktionie- re bestens. Entsprechend traue ihm seine Pflegeperson das Führen eines eige- nen Haushaltes zu. Es sei unklar, weshalb es im B., wo er sechs Jahre ge- lebt habe, am Ende nicht mehr geklappt habe (VI Prot. S. 7). 5.4. Dr. med. F., Oberarzt im Alters- und Pflegeheim C., erachtet es als wichtig, dass man sich nicht nur auf den jetzigen Zustand des Beschwerde- führers abstütze, sondern auch seine Vorgeschichte berücksichtige (VI Prot. S. 11). 5.5. Der Beschwerdeführer selbst erklärte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung, es sei für ihn eine Möglichkeit im offenen Bereich des Alters- und Pfle- geheims C. zu bleiben, bis er eine Wohnung gefunden habe. Er wolle aber nicht dort sterben (VI Prot. S. 11 f.) .
(VI Prot. S. 11). Vorliegend besteht kein Anlass, an diesen klaren Einschätzungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer bedarf somit keiner besonderen therapeuti- schen Massnahme. 8. 8.1. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn die Einrich- tung "geeignet" ist. Die Einrichtung muss die Schutzbedürfnisse der eingewiese- nen Person abdecken. Dabei hängt deren Wahl direkt vom Zweck ab, der mit der Unterbringung im Einzelfall verfolgt wird (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 7. A., Art. 426 N 35–39). 8.2. Dr. med. E._____ hielt dazu fest, die Geeignetheit des Alters- und Pflege- heims C._____ für die Behandlung des Beschwerdeführers sei zu relativieren. Aufgrund seiner Selbständigkeit passe er nicht so ganz in diese Institution hinein. Es stelle sich die Frage, wieso sich der Beschwerdeführer überhaupt dort aufhal- te, werde er doch weder behandelt noch gebessert (VI Prot. S. 8). Es besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. 9. 9.1. Schliesslich darf eine fürsorgerische Unterbringung nur dann angeordnet werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise er- folgen kann. Eine fürsorgerische Unterbringung ist bloss zulässig, wenn sie ver- hältnismässig ist und leichtere Anordnungen die betroffene Person nicht genü- gend schützen (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 7. A., Art. 426 N 22–26). Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich mit anderen Worten um die ultimo ratio (Botschaft Erwachsenenschutz, 7062; FamKomm Erwachsenenschutz- Guillod, Art. 426 ZGB N 65). 9.2. Der Beschwerdeführer lebt zur Zeit entsprechend der vorinstanzlichen An- ordnung in der offenen Abteilung des Alters- und Pflegeheims C._____ (act. 14). Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer psychischen Störung. Indessen beein- trächtigt ihn dieses Leiden zur Zeit kaum in seiner Lebensführung. So ist er weder auf Medikamente noch auf eine besondere Pflege angewiesen. Vielmehr vermag
er sein Leben weitestgehend selbständig zu meistern. Dies zeigt sich etwa darin, dass er täglich längere Fahrradtouren unternimmt, von denen er stets rechtzeitig zurückkehrt (VI Prot. S. 7). Dies lässt auf eine grosse Zuverlässigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt mithin über Ressourcen, die ihm zumindest jetzt ein Leben ausserhalb eines Alters- und Pflegeheims ermöglichen. Entsprechend hält denn auch Dr. med. E._____ eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung für angezeigt. Zugleich empfiehlt er eine wö- chentliche ambulante Spitexbetreuung des Beschwerdeführers, um so frühzeitig eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erkennen zu können (VI Prot. S. 10). Zwar hat auch Dr. med. E._____ gewisse Bedenken, ob nach einer Entlassung alles gut laufen werde (VI Prot. S. 9). Indessen rechtfertigt die blosse Möglichkeit, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtern könnte, keinen weiteren Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim C.. Die für- sorgerische Unterbringung ist unverhältnismässig, weshalb sie aufzuheben ist. 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist aus der fürsorgerischen Unterbringung im Alters- und Pflegeheim C. zu ent- lassen. Die KESB Pfäffikon wird ersucht, die ambulante Nachbetreuung im An- schluss an den Heimaustritt zu regeln, und allenfalls über die Beiständin für eine geeignete Wohngelegenheit zu sorgen (Art. 437 ZGB in Verbindung mit §§ 36–39 EG KESR). III. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Mangels ge- setzlicher Grundlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 17. Mai 2023 des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., wird aufge- hoben. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wird per
sofort aufgehoben und der Beschwerdeführer aus dem Alters- und Pflege- heim C._____ entlassen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an - den Beschwerdeführer, - die Beiständin, - das Alters- und Pflegeheim C._____, - die KESB Bezirk Pfäffikon, - das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht o.V., unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 19. Juni 2023