Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 2. Mai 2023
in Sachen
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 5. April 2023 (FF230061)
Erwägungen: 1. B._____ (Beschwerdeführer 2) trat am 19. März 2023 freiwillig in die psychi- atrische Universitätsklinik Zürich (fortan Klinik) ein und wurde am 20. März 2023 per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung dort zurückbehalten (act. 2). Mit Schreiben vom 4. April 2023 (Datum Poststempel) gelangte seine Mutter, A._____ (Beschwerdeführerin 1), an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und wandte sich gegen die fürsorgerische Unterbringung ihres Sohnes (act. 1). Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 5. April 2023, gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde sei erst nach Ablauf dieser Frist erhoben worden und damit verspätet. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, wobei sie die Beschwerdeeingabe als sinngemässes Entlassungsge- such der Klinik zukommen liess (act. 3 = act. 6). 2.1 Mit Eingabe vom 14. April 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin 1 innert Rechtsmittelfrist (act. 4/1) an die Kammer und hielt an ihrem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fest (act. 1). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). 2.2 Am 20. April 2023 teilte die Klinik der Kammer mit, dass sich der Beschwer- deführer 2 nicht mehr in der Klinik aufhalte und bereits am 18. April 2023 admi- nistrativ entlassen worden sei (act. 9). 2.3 Am 21. April 2023 (Datum Poststempel: 20. April 2023, und damit ebenfalls noch innert Beschwerdefrist) ging sodann eine von beiden Beschwerdeführern unterzeichnete Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ein, wobei sie geltend machten, der Beschwerdeführer 2 sei aus der Klinik ausgetreten und die fürsorgerische Unterbringung sei daher aufzuheben (act. 10). 3. Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Klinik aufhält und zwischen- zeitlich administrativ entlassen wurde, besteht aktuell keine fürsorgerische Unter-
bringung mehr. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Be- schwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 19. April 2023 (act. 10) gegen das grundsätzliche Vorgehen der Klinik im Zu- sammenhang mit einem Gespräch wenden, namentlich dass dem Beschwerde- führer 2 in Aussicht gestellt worden sei, ihn polizeilich ausschreiben zu lassen (vgl. act. 10). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die fürsorgeri- sche Unterbringung an sich sein, welche wie gezeigt nicht mehr besteht. Das Verfahren ist abzuschreiben (§ 40 EG KESR/ZH und Art. 242 ZPO). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführer, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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