Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 25. April 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 28. März 2023 (FF230054)
Erwägungen: 1. 1.1. Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies am 21. März 2023 A. (fortan Beschwerdeführerin) mittels fürsorgerischer Un- terbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) ein (act. 6). 1.2. Gegen diese Anordnung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2023 "Rekurs" beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz), da sie mit der Einweisung in die PUK nicht einverstanden sei (act. 1). Die Vorinstanz be- handelte ihre Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 ZGB und wies diese mit Urteil vom 28. März 2023 ab (act. 10 = act. 14). 1.3. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 29. März 2023 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz einen weiteren "Rekurs" ein (act. 15). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 16). Mit Brief vom 5. April teilte die Kammer der Be- schwerdeführerin mit, dass sie bis zum 11. April 2023 (Ende der Beschwerdefrist) ihr Rechtsmittel begründen könne (act. 18). Mit undatiertem Schreiben, zur Post gegeben am 11. April 2023, reichte die Beschwerdeführerin eine solche Begrün- dung ein, die sie allerdings nicht unterzeichnet hatte (act. 19). Mit Schreiben vom 12. und 21. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesen forma- len Mangel zu beheben (act. 20; act. 22). Die Beschwerdeführerin sandte am 20. April 2023 (Datum Poststempel) ein unterzeichnetes Exemplar ihrer Be- schwerdebegründung der Kammer (act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12A). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehm- lassungen wurde abgesehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruch- reif. 2. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Entlassung ihres Beistandes be- antragt (act. 19), ist mangels funktionaler Zuständigkeit des Obergerichts auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat ein entsprechendes Gesuch an die KESB der Stadt Zürich zu richten. 3. 3.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erho- ben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Gemäss § 64 EG KESR ist das Obergericht zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Be- schwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Rechtsmittel vor Ablauf dieser Zehntagesfrist ein (act. 12A; act. 15). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 3.2. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Best- immungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 3.3. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 65 EG KESR). Die Be- schwerdeinstanz untersucht mit voller Kognition, das heisst mit uneingeschränkter Prüfbefugnis, ob die Kriterien für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. Es geht damit nicht bloss um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu klären, ob die An- ordnung einer Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfolgen muss (OGer ZH, PA220001 vom 14. Januar 2022, E. 2.2).
Massnahmen sowie jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege oder Kleidung. Die fürsorgerische Unterbringung muss zudem ver- hältnismässig sein: Sie ist nur zulässig, wenn die nötige Fürsorge einzig dadurch gewährt werden kann und keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 7. A., Art. 426 N 8, 10 und 24). 6.2. Nach Ansicht von Dr. med. C.____ erfordert der psychische Zustand der Beschwerdeführerin keinen Aufenthalt in der PUK, sofern ihre Unterkunft in einer Wohnung geklärt sei. So habe die Beschwerdeführerin Suizidgedanken und - gefahr ausdrücklich verneint. Folglich bestünden bei einer sofortigen Entlassung nur geringe Risiken. Nach einer ordentlichen Entlassung könne eine ambulante Nachbetreuung erfolgen (Prot. VI S. 10 f.). Auch Dr. med. D._____ betonte als Vertreterin der PUK an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass aus ihrer Sicht vor allem die Wohnsituation der Beschwerdeführerin den Grund für den Kli- nikaufenthalt bilde. Gemäss Beiständin sei der Beschwerdeführerin die Wohnung gekündigt worden, weil sie darin mehrfach laut und störend gewesen sei. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin über keine feste Wohnform. Sie habe aber ge- meint, sie könne bei einem Freund unterkommen. Aber dies sei eben nicht klar (Prot. VI S. 11 f.) . 6.3. Wie die beiden Fachpersonen übereinstimmend ausführen, bedarf die Be- schwerdeführerin keines besonderen Schutzes, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Vielmehr genügt es, der Beschwerdeführerin eine adäqua- te Wohngelegenheit zu vermitteln und eine ambulante Nachbetreuung aufzuglei- sen. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht keine. An dieser Ein- schätzung vermag die telefonische Auskunft von Dr. med. E._____ nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils nichts zu ändern, wonach eine Entlassung zurzeit nicht in Frage komme. Dieser Arzt hat seine abweichende Auffassung nicht be- gründet, wobei er offenbar auch nicht primär angerufen wurde, um eine Einschät- zung abzugeben, sondern zwecks Nachfrage, ob sich die Beschwerdeführerin weiterhin in der PUK befinde (act. 12). Die Beschwerdeführerin trat am 5. März
2023 freiwillig stationär in die PUK ein, weil sie sich erschöpft fühlte und über kei- ne geeignete Wohnunterkunft verfügte (act. 5 f.). Der freiwillige Eintritt zeigt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereit und in der Lage ist, wenn nötig ge- eignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die fürsorgerische Unterbringung wurde nach einem erstmaligen Erregungszustand in der Klinik am 20. März 2023 ärztlich angeordnet (act. 6). Die Beschwerdeführerin befindet sich somit bereits seit ge- raumer Zeit bzw. seit sieben Wochen in der Klinik und seit rund fünf Wochen im fürsorgerischen Freiheitsentzug, wobei die ärztliche Einweisung ohnehin zeitlich auf längstens sechs Wochen beschränkt ist (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Unter all die- sen Umständen greift der weitere Aufenthalt in der PUK unverhältnismässig stark in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ein und ist die Massnahme aufzuhe- ben. 7. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Folglich ist die Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung in der PUK zu entlassen. Um das Aufgleisen einer geeigneten Nachbetreuung zu ermöglichen, ist der Entlassungszeitpunkt aus der PUK auf spätestens den 2. Mai 2023 festzu- setzen. Vorbehalten bleibt nach diesem Zeitpunkt einzig ein freiwillig längerer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in dieser Klinik. Daneben steht der Beschwer- deführerin der freiwillige Eintritt in ein betreutes Wohnen offen. Die KESB der Stadt Zürich wird ersucht, in Absprache mit der PUK die ambulante Nachbetreu- ung im Anschluss an den Klinikaustritt zu regeln, und allenfalls über die Beistän- din insbesondere für eine geeignete Wohngelegenheit zu sorgen (Art. 437 ZGB in Verbindung mit §§ 36–39 EG KESR). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Ei- ne Parteientschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrages nicht zuzu- sprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 28. März 2023 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, wird aufgehoben. Die fürsorgerische Unterbringung der Be- schwerdeführerin wird per 2. Mai 2023 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vor- ab per E-Mail), an die Beiständin, an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: 25. April 2023