Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 23. März 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligter
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 3. März 2023 (FF230001)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) lebt seit dem Jahr 2017 im Rahmen ei- ner fürsorgerischen Unterbringung (fortan FU) im B._____ (Klinik) in C._____ ZH. Zuletzt wurde die FU durch die KESB Dübendorf überprüft und mit Zirkularent- scheid vom 24. Januar 2023 gestützt auf Art. 431 Abs. 1 ZGB verlängert. Die Zu- ständigkeit für die Entlassung wurde der (ärztlichen) Leitung der Klinik übertragen und es wurde vorgemerkt, dass die erneute Verlängerung der FU per 23. Januar 2024 zum nächsten Mal überprüft werde (act. 5 S. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 1. März 2023 (Datum Eingang: 2. März 2023) und unter Beilage eines Schreibens der Clienia Schlössli, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer unter Be- zugnahme auf den Zirkularentscheid der KESB Dübendorf vom 24. Januar 2023 an das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz). Er wandte sich in seinem Schrei- ben gegen die ihm verabreichten Medikamente und sprach auch von "Zwangs- medikation" (act. 1 und act. 2/41). Am 2. März 2023 erkundigte sich die Vo- rinstanz bei der KESB Dübendorf nach deren Entscheid vom 24. Januar 2023 und der Empfangsbestätigung dazu. Zudem telefonierte die Vorinstanz mit dem Arzt der Klinik, Dr. med. D.. Sie fragte nach der Medikation des Beschwerdefüh- rers und, ob in letzter Zeit ein Entscheid betreffend Zwangsmedikation ergangen sei (act. 3). Am 2. März 2023 (Datum Poststempel) sandte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein weiteres Schreiben. Er sprach sich darin gegen Dr. med. E. sowie Angestellte der Klink aus und machte geltend, dass die Medika- menteneinnahme in der Klinik Zwang und Verpflichtung sei. Er forderte, die Zwangsmedikation sei sofort zu beenden (act. 9). 1.3. Mit Verfügung vom 3. März 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 10 = act. 13 S. 5).
deführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Obergericht des Kantons Zü- rich eine Beschwerde "in Sachen: Zwangsmedikation". Er bringt unter anderem vor, es werde nicht deutlich, warum er überhaupt mit Neuroleptika zwangsbehan- delt werde (act. 14). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers folgten am 13. und 14. März 2023 (Datum Poststempel). Er schreibt darin, er bekomme seit vier Jahren Xeplion. Es zerstöre Seele, Geist und Leib. Die Zwangsbehandlung müs- se unverzüglich beendet werden. Frau Dr. med. E._____ habe die Höchstdosis Xeplion von 150mg alle 30 Tage eigenmächtig auf alle 20 Tage erhöht (act. 16- 17). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Am 20. März 2023 erfolgte ein Telefonat mit der Klinik (act. 19). Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 3. März 2023 an, dass der Be- schwerdeführer sich in seinen Schreiben mit keinem Wort gegen die Verlänge- rung der FU an sich stelle. Auch könne nicht implizit von einer Beschwerde gegen die Verlängerung der FU ausgegangen werden. Vielmehr wehre sich der Be- schwerdeführer (vehement) gegen eine Zwangsmedikation durch die Klinik (act. 13 S. 3). Die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnah- men würden gemäss Art. 434 ZGB bei gegebenen Voraussetzungen zwangswei- se durch die Chefärztin oder den Chefarzt der Abteilung angeordnet. Die Anord- nung sei der betroffenen Person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen. Gegen einen solchen Entscheid könne die betroffene Per- son innert 10 Tagen schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB). Zuständig sei das Einzelgericht am Ort der Einrichtung (§ 62 Abs. 2 EG KESR). Da sich der Beschwerdeführer im B._____ in C._____ aufhalte und C._____ zum Bezirk Hinwil gehöre, befand sich die Vorinstanz als für die Behand- lung der Beschwerde des Beschwerdeführers als nicht zuständig (act. 13 S. 4). Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass der Entscheid der KESB vom 24. Januar 2023 keine Anordnungen hinsichtlich einer Zwangsmedikation des Beschwerde- führers enthalte, der KESB komme diesbezüglich gar keine Entscheidkompetenz zu. Zudem sei von der Klinik in letzter Zeit kein anfechtbarer Entscheid in dieser
Hinsicht ergangen. Die Vorinstanz folgerte, es liege kein geeignetes Beschwerde- objekt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer kritisierten Zwangsmedikation vor. Damit fehle es ihm an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf seine Beschwerde einzutreten sei (act. 13 S. 5). 3.2. Die Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Sie ist vorweg zu prüfen. Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, so ist für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (wie die ärztliche Anordnung einer Zwangsmassnahme) das Einzel- gericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR, 2. Satz). Vorlie- gend stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren die Frage, ob überhaupt eine Zwangsbehandlung vorliegt resp. die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es gera- de an einer formellen Anordnung zur Zwangsmedikation fehle. In der Sache geht es aber um die Frage der Zwangsbehandlung, welche – wie die Vorinstanz zutref- fend erwog – nur vom Chefarzt bzw. der Chefärztin der Abteilung der Klinik schriftlich angeordnet werden kann (vgl. Art. 434 ZGB). Der Beschwerdeführer befindet sich im B._____ AG in C._____ ZH, welches sich im Bezirk Hinwil befin- det (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/gemeinden-und-bezirke/a-z.html, zuletzt besucht am 21. März 2023), weswegen das Bezirksgericht Uster in dieser Frage nicht zuständig ist . Folglich erachtete sich die Vorinstanz korrekterweise als für die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuständig. 3.3. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsbehandlung mit Xeplion, welche er ablehne, anbelangt, so hat die Heimärztin Dr. med. E._____ auf telefo- nische Nachfrage der Kammer am 20. März 2023 erklärt, dass keine Zwangsbe- handlung vorliege. Als sie das vorletzte Mal bei der Verabreichung der Spritze dabei gewesen sei, habe der Beschwerdeführer den Arm freigemacht und keine Anzeichen von Zwang gezeigt. Er habe sich die Spritze ohne jegliche Wiederwehr verabreichen lassen. Auch ergebe sich sonst kein Eintrag zu einer Verweigerung der Depotmedikation durch den Beschwerdeführer in den Akten, insbesondere nicht am Tag der letzten Spritze am 9. März 2023 (act. 19). Diese Auskunft deckt sich mit den vorinstanzlichen Akten resp. Abklärungen (vgl. act. 3 und act. 5 S. 4). Es kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, dass keine schriftliche
Anordnung einer medizinischen Massnahme (ohne Zustimmung der betroffenen Person) im Sinne von Art. 434 ZGB und damit kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Sollte der Beschwerdeführer mit der Depotmedikation in Form der Spritze mit Xe- plion, 150mg alle 20 Tage, nicht einverstanden sein, müsste er dies zunächst ge- genüber der Klinik kundtun, damit diese eine Anordnung im Behandlungsplan tref- fen und mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer schriftlich mittei- len kann. Dies würde dann Anfechtungsobjekt einer Beschwerde bilden können. 3.4. Nach dem vorstehend Dargelegten sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 3. März 2023 zutreffend und sie ist zu Recht auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers betreffend Zwangsmedikation nicht eingetre- ten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Uster vom 3. März 2023 (Geschäfts-Nr. FF230001-I/U01) wird abge- wiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die ärztliche Leitung des B._____ (unter Beilage der Kopien von act. 14 und 16-17), den Beistand F._____ (Soziale Dienste Bezirk Uster, Industriestrasse 27, 8604 Volkets- wil), die KESB Dübendorf sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: