Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 13. Januar 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Schreiben vom 22. Dezember 2022
Erwägungen: 1. ._____ (fortan Beschwerdeführer) gelangte mit handschriftlicher Eingabe vom 9. November 2022 (Poststempel: 6. Dezember 2022) an das Bezirksgericht Meilen. Das Bezirksgericht Meilen teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 mit, sein Begehren um Entlassung aus der Clienia Berg- heim AG (fortan Klinik) sei mit Urteil vom 16. August 2022 (Geschäfts- Nr. FF220037) gutgeheissen worden. Da er sich seitdem freiwillig in der Klinik aufhalte, bestehe kein Grund, einen Antrag um gerichtliche Beurteilung seines Aufenthaltes zu stellen und sein Schreiben werde ohne Weiterungen abgelegt (act. 4/3 und act. 3/1). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer mehrere Male telefonisch beim Bezirksgericht Meilen und bat um gerichtliche Beurteilung seines Aufenthaltes in der Klinik. Am 19. Dezember 2022 ging ein Schreiben von Dr. med. B._____ (Heimarzt) beim Bezirksgericht Meilen ein, in dem dieser dem Beschwerdeführer bestätigte, dass er auf der Basis des von seiner Beiständin un- terschriebenen Pensionsvertrages in der Klinik wohne und es ihm freistehe, zu- sammen mit der Beiständin den Pensionsvertrag aufzulösen und einen Umzug an einen anderen Ort zu organisieren (act. 4/2). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 nahm das Bezirksgericht Meilen auf das Urteil vom 16. August 2022 sowie das Schreiben von Dr. med. B._____ Bezug und es teilte dem Beschwerdeführer mit, dass keine fürsorgerische Unterbringung mehr vorliege, die einer gerichtli- chen Überprüfung zugänglich wäre. Es werde deshalb kein Verfahren eröffnet (act. 3/2). 2.1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 4. Januar 2023 (Datum Poststempel) ge- langte der Beschwerdeführer unter Beilage der Schreiben des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) vom 12. und 22. Dezember 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer bringt (soweit lesbar) vor, sich gegen seinen Willen sowie zum x-ten Mal in der Klinik aufzuhalten, und er ersucht das Obergericht um einen Entscheid in dieser Angelegenheit (act. 2).
2.2. Die Kammer zog den Entscheid vom 16. August 2022 im Verfahren-Nr. FF220037 (Gutheissung des Gesuchs um Entlassung aus Klinik), das Schreiben von Dr. med B._____ vom 15. Dezember 2022, die Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. November 2022, die Telefonnotizen der Vorinstanz vom 8. und 12. Dezember 2022 sowie das vorinstanzliche Schreiben vom 12. Dezember 2022 bei (act. 4/1-4). Auf Nachfrage der Kammer vom 11. Januar 2023 bei der Klinik resp. Dr. med. B._____ wurde mitgeteilt, dass sich der Be- schwerdeführer freiwillig in der Klinik aufhalte. Es bestehe nach wie vor ein Pen- sionsvertrag, welcher vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beiständin auf- gelöst werden könne, wenn dies gewünscht sei (act. 5). 3. Das Obergericht des Kantons Zürich ist Rechtsmittelinstanz gegen (Be- schwerde-)Entscheide des Einzelgerichts in Sachen fürsorgerischer Unterbrin- gung (§ 50 lit. a GOG). Es trifft nicht als erste Instanz einen Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung. Bereits aus diesem Grunde kann dem Anliegen des Beschwerdeführers, dass vom Obergericht "in dieser Angelegenheit" ein Ent- scheid getroffen werden solle, nicht entsprochen werden. Gemäss Aktenlage resp. Angaben der Klinik befindet sich der Beschwerdeführer seit dem Entscheid vom 16. August 2022 im Verfahren-Nr. FF220037 und nach wie vor freiwillig aufgrund eines Pensionsvertrages in der Klinik; es besteht keine fürsorgerische Unterbringung. Liegt keine solche vor, konnte durch die Vorinstanz – wie sie dem Beschwerdeführer zu Recht schrieb – und kann auch durch das Obergericht keine gerichtliche Überprüfung einer solchen erfolgen. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutre- ten. 4. Auf eine Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren ist zu verzich- ten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und seine Beiständin C._____ (Sozialzentrum D._____, ... [Adresse]), an das Bezirksgericht Mei- len sowie die Klinik, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- ric ht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 16. Januar 2023