Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 15. Dezember 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichts Zürich vom 22. November 2022 (FF220269)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. November 2022 per fürsorgerischer Unterbringung (fortan FU) in die Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewie- sen (act. 5/3). Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 17. November 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksge- richts Zürich (act. 1; fortan Vorinstanz). Am 22. November 2022 fand die vor- instanzliche Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. B._____ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin angehört wurde (Prot. Vi. S. 7 ff.) . Mit Ur- teil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin zunächst im Dispositiv (act. 7) und danach in begründe- ter Ausfertigung zugestellt (act. 9 = act. 11 [Aktenexemplar]; Zustellung der be- gründeten Fassung am 28. November 2022, act. 10). 2. Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzli- chen Entscheid, der ihr zu diesem Zeitpunkt jedoch erst im Dispositiv vorlag (act. 12). Mit Schreiben vom 25. November 2022 wies die Kammer die Beschwer- deführerin deshalb darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Be- schwerdefrist (zehn Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids; Art. 439 Abs. 2 ZGB) ergänzen könne (act. 13). Am 6. Dezember 2022 hob die PUK die FU auf, wobei sich die Beschwerdeführerin in der Folge, vor dem Austritt, noch mehrere Tage auf freiwilliger Basis in der PUK aufhielt. In der Zwischenzeit ist sie jedoch wieder in die PUK eingetreten (act. 14). Eine Beschwerdeergänzung ist bis zum heutigen Zeitpunkt (die First hierfür endete am 8. Dezember 2022) nicht ein- gegangen. 3. Mit der Aufhebung der FU ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdefüh- rerin an der Beurteilung der Beschwerde entfallen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR/ZH und Art. 242 ZPO). 4. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu er- heben.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 16. Dezember 2022