Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gautschi Urteil vom 7. Oktober 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 15. September 2022 (FF220219)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2021 für etwa zehn Monate in fürsorgerischer Unterbringung. Nachdem die fürsorgerische Unterbringung mit Ur- teil vom 5. Oktober 2021 aufgehoben worden war, trat er am 28. Dezember 2021 wieder freiwillig in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) ein. Bei seinem Eintrittsgespräch gab er an, dass er Hilfe benötige, da er seit zwanzig Tagen auf der Strasse lebe und sich zunehmend überfordert und hilflos fühle und Angst vor einer weiteren Destabilisierung habe. Gemäss dem Befund im Austrittsbericht der PUK habe er einen ungepflegt wirkenden Eindruck gemacht (act. 3 E. I.3, act. 9 und act. 11). Die PUK diagnostizierte eine katatone Schizo- phrenie und es wurde zur Anordnung einer erneuten fürsorgerischen Unterbrin- gung des Beschwerdeführers ein Notfallpsychiater hinzugezogen (act. 11 S. 3). Unter Aufrechterhaltung der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung trat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 von der PUK in das Pflegeheim Sonnhal- de (nachfolgend: Klinik) ein. Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 der KESB der Stadt Zürich wurde die fürsorgerische Unterbringung sodann von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde angeordnet (act. 11 und act. 3 E. I.4 f.). 1.2. In der Folge stellte die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 14. Juli 2022 im Rahmen der periodischen Überprüfung fest, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Pflege- und Be- treuungszentrum Sonnhalde weiterhin erfüllt seien (act. 3 Dispoziffer 1). Der Be- schluss wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2022 zugestellt (act. 2), woraufhin er Beschwerde beim Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erhob. Nach Beizug der wesentlichen Akten und erfolgter Stellungnahme zur Beschwerde durch die Klinik (act. 4, act. 7 bis 11) fand am 15. September 2022 die vorinstanzliche Anhörung und Hauptverhand- lung statt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört, Dr. med. B._____ erstattete das Gutachten und Dr. med. C._____ nahm für die Klinik Stellung (Prot. Vi. S. 8 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im
Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. Vi. S. 22 f.). Das Urteil in begründeter Ausfertigung wurde dem Beschwer- deführer am 20. September 2022 zugestellt (act. 15 = 18 [Aktenexemplar]; zur Zustellung vgl. act. 16). 1.3. Mit Eingabe vom 25. September erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 19). Die vorinstanzlichen Akten wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 1 bis act. 16). Vom Einholen einer Stel- lungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruch- rei f. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kan- tonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Be- schwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnah- men nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein-
richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). 3.2. Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Mass- nahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsor- gerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. G EI- SER /ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.3. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; G EI- SER /ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss ein ent- sprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und dieses muss erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (GEI- SER /ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). 3.4. Der Beschwerdeführer anerkennt anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie in der Beschwerdeschrift, seit mehreren Jahren an einer chronischen Schi- zophrenie zu leiden (act. 19 S. 1 f; Prot. Vi. S. 10 f.). Die Diagnose der Schizo- phrenie bzw. katatonen Schizophrenie bestätigt sich auch durch die vorliegenden Akten sowie das Gutachten von Dr. med. B._____ (nachfolgend: Gutachter; vgl. Prot. Vi. S. 14 ff.; act. 3; act. 7; act. 11). Es besteht damit kein Anlass, die gestell- te Diagnose in Zweifel zu ziehen. Auf die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich
der Diagnosestellung des Gutachters ist damit nicht weiter einzugehen (vgl. act. 19 S. 2). Die katatone Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) unter die ICD-10 Klassifikation F20.2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar. 3.5. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Wohl und Schutz der betroffenen Person. Die betroffene Person darf nur in einer Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw., aber auch ein Mindestmass an persönlicher Beschäftigung (vgl. G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011 Basel, Rz. 366 ff.). Eine Fürsorgebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benötigt, um eine durch seine psychische Störung bedingte ernsthafte Gefährdung seines Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung oder Linderung eines momentan gestörten Zustands (B ERNHART, a.a.O., Rz. 348). Weiter muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf kei- ne weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Ver-
hältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Hinsichtlich weiterer Ausführungen zur Verhältnismässigkeit kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 18 E. 3.2). 3.6. Wie bei der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch in der Be- schwerdeschrift geltend, er sei nicht so krank, wie es dargestellt werde. Trotz sei- ner Erkrankung sei er mit begleitender ambulanter Therapie und adäquater Medi- kation jederzeit fähig ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Es gehe ihm gut und die Diagnose behindere ihn im realen Alltag nicht. Er könne al- les, was er wolle ohne Beeinträchtigung machen (act. 19 S. 1 f.). Er habe das An- gebot und die Vertragsabschlussmöglichkeit für eine eigene Wohnung (vgl. act. 20/2). Zudem habe er im Rahmen einer selbständigen und selbstbestimmten Lösung auch die zukünftige ambulante psychiatrische Behandlung im Ambulatori- um Baden aufgegleist. Dies gebe ihm die Gelegenheit auch ohne stationären Aufenthalt in einer Klinik eine Anlaufstelle zu haben sowie medikamentös und the- rapeutisch behandelt zu werden. Die Finanzierung der Wohnung und die laufen- den Ausgaben seien durch eine Mietkautionsversicherung, die Invalidenversiche- rung und Ergänzungsleistungen ebenfalls gesichert (act. 19 S. 3 f.). Im Rahmen dieser Lösung könnte er selbständig in einer eigenen Wohnung leben, mit ambu- lanter psychiatrischer Unterstützung sowie Medikamenteneinnahme und Unter- stützung durch sein Umfeld. Damit gebe es keinen Grund ihn fürsorgerisch zu platzieren und zwangsweise stationär zu behandeln. Ein derartiger Entscheid sei unverhältnismässig (act. 19 S. 5). 3.7. Der Gutachter führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass der ge- genwärtige Zustand des Beschwerdeführers – extrapoliert aus der Vergangen- heit – eine Unterbringung in einer Einrichtung mittel- bis langfristig notwendig ma- che. Bei einer sofortigen Entlassung würde sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers innert Kürze verschlechtern. Aufgrund des Selbstfürsorgedefizits und des nahenden Herbsts und Winters wäre seine Gesundheit schnell und akut
gefährdet. Zudem sei nicht so sicher, ob er die Medikamente nehme und oder nicht. Er bezweifle es eher wegen der Krankheitsuneinsichtigkeit. Zudem dürfte das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sehr grob gestrickt sein und sich auf wenige Personen – namentlich seine Ehefrau – beschränken. Diese wäre bei ei- ner sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers auch gefährdet. Für eine allfäl- lige Entlassung bräuchte es in Zusammenarbeit mit der Klinik und dem Chefarzt der Psychiatrie eine langfristige Vorbereitung in Bezug auf den Wohnsitz, Medika- tion, ambulanter Nachbetreuung und Tagesstruktur. Anzustreben wäre vorerst ei- ne gewisse Verlässlichkeit betreffend Ausgang etc. und dann könne eine Entlas- sung möglicherweise ins Auge gefasst werden. Eine heutige Entlassung sei zum Scheitern verurteilt (Prot. Vi. S. 14 ff.). 3.8. Dr. med. C._____ führte seitens der Klinik aus, dass dem Beschwerdefüh- rer zwei Medikamente verschrieben worden seien, er gegen den ärztlichen Rat eines jedoch abgesetzt habe. Die weitere Planung mit dem Beschwerdeführer scheitere daran, dass er keine weiteren Gespräche mit ihm [Dr. med. C.______] führe. Der Beschwerdeführer habe nach Eintritt in die Klinik sehr schnell in eine offene Station verlegt werden können und verbringe den Tag nach der Medika- menteneinnahme und dem Frühstück jeweils im freien Ausgang. Der jetzige Auf- enthalt funktioniere gut und der Beschwerdeführer sei zuverlässig. Die Gesamt- problematik bestehe aber im nicht "Verheben" des sozialen Netzwerkes bei einem Austritt aus der Klinik. Zudem vermute er, dass der Beschwerdeführer die Medi- kamente absetzen werde. Nach dem Absetzen der Medikamente würde die kata- tone Schizophrenie innerhalb weniger Wochen exazerbieren und der Beschwer- deführer wäre krankheitsbedingt (z.B. katatone Erstarrung) selbstgefährdend. Die Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer bisher nicht bereit gewesen sei, in einem ambulanten Setting zu funktionieren. Er würde aus ärztlicher Sicht drin- gend eine Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung empfehlen (Prot. Vi. 17 ff.; act. 7). 3.9. Vorerst ist festzuhalten, dass – entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (act. 19 S. 2 ff.) – nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter das Gutachten nach Einsicht in das gesamte Patientendossier (vgl. act. 4 S. 4) und nachdem er
der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers beigewohnt hatte anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstattete. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Akten bzw. das Patientendossier des Beschwerdeführers unvollständig gewesen seien oder für das Gutachten relevante Akten gefehlt hätten. Es kann somit im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Gutachten abgestellt werden. Ei- ne allfällige fehlende Unabhängigkeit von Dr. med. C._____ aus – wie der Be- schwerdeführer geltend macht – finanziellen Interessen wäre ebenso im Rahmen der Würdigung der Ausführungen in der Stellungnahme zu berücksichtigen. 3.10. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann unter Berücksichtigung der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachpersonen so- wie der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass er aufgrund der Erkrankung weiterhin schutz- und fürsorgebedürftig ist (vgl. act. 18 E. 3.6). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit stellt sich jedoch die Frage, ob es einer stationäre Unterbringung und Betreuung bedarf oder eine mildere Mass- nahme in einem ambulanten Setting ausreichen würde. Sowohl der Gutachter wie auch Dr. med. C._____ erklärten deutlich und übereinstimmend, dass eine umge- hende Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung die Gesundheit des Beschwerdeführers schnell und akut gefährden würde (vgl. Prot. Vi. S. 15 und S. 18, act. 7). Auch weist die gescheiterte Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung im Oktober 2021 darauf hin, dass er ohne eine ge- eignete, nachhaltige und schrittweise Vorbereitung einer erneuten Entlassung mit der Selbstfürsorge überfordert sein wird, woraus eine Selbstgefährdung resultie- ren kann. Dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit hat, den Mietver- trag einer Wohnung (inkl. Apartmentreinigung alle zwei Wochen, vgl. act. 20/2) abzuschliessen, hebt diese Problematik nicht auf. Hierbei ist auch das – nach ei- genen Aussagen (Prot. Vi. S. 21) – relativ schlechte Verhältnis zur Beiständin zu berücksichtigen, welcher eine entscheidende Unterstützungsrolle bei der Organi- sation beim Austritt zukommen würde (vgl. Prot. Vi. S. 18). Es ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass alleine mit einer Wohnmöglichkeit der Medikamenten- erhalt und die Medikamenteneinnahme, eine zuverlässige Behandlungskooperati- on und die Selbstpflege des Beschwerdeführers nicht sichergestellt ist (vgl. act. 18 E. 3.6 Abs. 4). Ferner blieb der Beschwerdeführer bei der von ihm be-
haupteten "aufgegleisten" ambulanten psychiatrischen Behandlung im Ambulato- rium in Baden sehr vage. Er reichte hierzu weder Nachweise noch Bestätigungen ein und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten und die Geeignetheit der Einrichtung ist völlig unklar. Wie erwähnt ist aufgrund der Ausführungen der Fachpersonen zu bezweifeln, dass eine solche ambulante Behandlung zur Stabi- lisation des Krankheitsbildes zurzeit ausreichend wäre. Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung derzeit als geeignet und erforderlich, wie auch ver- hältnismässig. Die Betreuung oder Behandlung des Beschwerdeführers kann (noch) nicht mit leichteren Massnahmen erfolgen. Die Organisation und Durchfüh- rung von schrittweisen und geeigneten Vorbereitungshandlungen auf eine Entlas- sung des Beschwerdeführers durch die Klinik in Zusammenarbeit mit der Beistän- din wären jedoch anzuregen. 3.11. Ferner ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). 3.12. Das Pflegeheim Sonnhalde ist eine Fachklinik, die sich gemäss Gutachter auf chronifizierte Fälle spezialisiert hat (vgl. Prot. Vi. S. 15) und welche für die Un- terbringung und Behandlung des Beschwerdeführers geeignet ist. 3.13. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB aktuell gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2022 der KESB der Stadt Zürich zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen das vor- instanzliche Urteil ist damit abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: 7. Oktober 2022