Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 1. September 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 16. August 2022 (FF220197)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. August 2022 durch Dr. med. B._____ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (fortan Klinik) fürsorgerisch unter- gebracht (act. 4). 2. Mit Eingabe vom 5. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Zürich Beschwerde gegen diese fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Nach Beizug der Akten und erfolgter Stellungnahme durch die Klinik (act. 2 u. act. 5 ff. ) fand am 16. August 2022 die vorinstanzliche Haupt- verhandlung statt, an welcher durch den Gutachter Dr. med. C._____ das Gutach- ten erstattet wurde und die Beschwerdeführerin sowie der zuständige Assistenz- arzt der Klinik, Dr. med. D._____, angehört wurden (Prot. Vi. S. 7 ff.). Die Be- schwerdeführerin erklärte anlässlich der Verhandlung, ihre Beschwerde zurück- zuziehen (Prot. Vi. S. 19; act. 15). Mit Verfügung vom 16. August 2022 schrieb die Vorinstanz die Beschwerde als durch Rückzug erledigt ab (act. 17 = act. 20). 3.1 Mit Eingabe vom 17. August 2022 (Datum Poststempel: 18. August 2022) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erklärte, wider ihren Willen in der Klinik hospitalisiert zu sein, Beschwerde gegen den Entscheid der Vorin- stanz einreichen zu wollen und ihre sofortige Entlassung zu wünschen (act. 22). 3.2 Mit Eingabe vom 26. August 2022 (Datum Poststempel) erklärte die Be- schwerdeführerin, ihre Beschwerde vom 16. August 2022 [recte: 22. August 2022] über den Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2022 zurückzuziehen (act. 23). 4. Das Verfahren ist infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 1. September 2022