Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 18. August 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 4. August 2022 (FF220186)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt. Juli 2022 trat der Beschwerdeführer freiwillig aufgrund einer Alkohol- abhängigkeit in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK, nachfolgend Klinik) ein. Tags darauf wollte er die Klinik wieder verlassen, worauf ein Rückhal- tungsentscheid ausgesprochen wurde (act. 5 S. 2). In der Folge wurde durch Dr. med. B._____ (nachfolgend: Notfallpsychiater) am 29. Juli 2022 eine fürsorge- rische Unterbringung angeordnet (act. 4). Die Einweisung wurde notwendig, nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 mit einer vital bedrohlichen Al- koholintoxikation mit 3.3 Promille in die Klinik zurückgekehrt war und er vor sei- nem freiwilligen Klinikeintritt diverse Stürze mit Schädelverletzungen erlitten hatte. Zudem weise der Beschwerdeführer laut dem Notfallpsychiater ein starkes Unter- gewicht auf. Vor diesem Hintergrund wurde eine vitale und akute Selbstgefähr- dung durch lebensbedrohliche Intoxikationen, Sturzgefahr und Untergewicht fest- gestellt (act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Zürich (nachfolgend Vorinstanz) fristgerecht Beschwerde (act. 1). Mit Verfü- gung vom 2. August 2022 setzte die Vorinstanz eine Anhörung/Hauptverhandlung auf den 4. August 2022 an, forderte die Klinik zur Stellungnahme und zur Einrei- chung diverser Unterlagen auf und bestellte einen Gutachter (act. 2). Die Klinik reichte innert Frist ihre Stellungnahme vom 3. August 2022 sowie die Akten zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers ein (act. 4 – act. 8). Am 4. August 2022 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Verfügung und Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (act. 10 = act. 13, nachfolgend act. 13). 1.3. Mit Eingabe vom 8. August 2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil (act. 14).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kan- tonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Be- schwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).
Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Mass- nahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsor- gerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Stö- rung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). 3.2.2. Sowohl die Klinik, der einweisende Notfallpsychiater als auch der gericht- lich bestellte Gutachter diagnostizierten beim Beschwerdeführer ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (act. 4 S. 1; act. 5 S. 1; act. 6 S. 1; Prot. Vi. S. 14), welches offenbar seit mehreren Jahren besteht und bereits zu drei Aufenthalten in der Kli- nik geführt hat. Im vorinstanzlichen Verfahren zeigte sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Alkoholabhängigkeit einsichtig und führte insbesondere aus, dass diese schon seit vier Jahren bestehe (vgl. Prot. Vi. S. 8). Es gibt folglich kein Anlass, an der gestellten Diagnose zu zweifeln. Das durch Alkohol verursachte Abhängigkeitssyndrom fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) un- ter die Klassifikation ICD-10 F10 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. B ERNHART, Die fürsorgerische Unterbringung und
medizinische Behandlung nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht sowie des- sen Grundsätze, Basel 2011, Rz. 271 ff. und Rz. 275 ff.). Überdies leidet der Be- schwerdeführer – wiederum aufgrund übereinstimmender Angaben des Notfall- psychiaters, des gerichtlich bestellten Gutachters sowie der Klinik – an starkem Untergewicht sowie an diversen Schädel-Hirn-Traumata, welche durch epilepti- sche Anfälle bzw. Stürze ausgelöst wurden, deren Ursache in Abklärung ist (vgl. act. 4 S. 1; act. 5 S. 1; act. 6 S. 2; Prot. Vi. S. 14). Auch daran besteht kein Anlass zu zweifeln, insbesondere weil sich der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der Stürze und deren Gefährdungspotential und teilweise auch bezüglich des Essproblems ebenfalls einsichtig zeigte (vgl. insb. Prot. Vi. S. 10 und 12 sowie S. 14). 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentzie- hung / Unterbringung erbracht werden kann; die Unterbringung muss die persön- liche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elemen- tare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Eine Fürsor- gebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benötigt, um eine durch seine psychische Störung bedingte ernsthafte Gefährdung seines Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung oder Linderung eines momentan gestörten Zu- stands (B ERNHART, a.a.O., Rz. 348). Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn keine milderen Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Eine Unterbringung fällt deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft zur Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062).
3.3.2. Die Vorinstanz erwog, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerde- führer aufgrund seines Alkoholabhängigkeitssyndroms derzeit einer psychiatri- schen Behandlung bedürfe. Der Gutachter habe in überzeugender Weise darge- legt, dass die erforderliche Behandlung nur im aktuellen Setting sichergestellt werden könne und eine weitere Stabilisierung mit reduzierter Rückfallgefahr un- abdingbare Voraussetzung für eine Entlassung bilde. Eine Entlassung komme bei der derzeit zu bejahenden hohen Selbstgefährdung mit akuter Sturz- und Verlet- zungsgefahr nicht in Betracht. Vielmehr sei eine Weiterbehandlung des Be- schwerdeführers während des stationären Klinikaufenthalts erforderlich; dies ver- bunden mit dem Ziel, den Gesundheitszustand zu verbessern und die Kooperati- on hinsichtlich des Alkoholentzugs zu gewinnen, um später eine Entlassungsfä- higkeit zu erreichen (act. 13 E. 3.5.). Die fürsorgerische Unterbringung sei zudem auch verhältnismässig. Wie der Gutachter dargelegt habe, bestehe im Falle einer sofortigen Entlassung eine hohe Rückfallgefahr verbunden mit möglichen weite- ren Krampfanfällen und einhergehenden Sturz- und Verletzungsfolgen. Dies stelle ein bedeutendes Selbstgefährdungspotential dar. Überdies würde auch die weite- re Chronifizierung des Alkoholismus eine Selbstgefährdung bedeuten. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Kli- nik sowie die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung – gegebenen- falls mit stufenweise erweitertem Ausgang – nicht nur mit Blick auf die Erkran- kung, sondern auch in Würdigung der von der Krankheit ausgehenden Auswir- kungen, namentlich einer vitalen Selbstgefährdung, als verhältnismässig (act. 13 E. 4.2.). 3.3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, dass er seine Alkoholproblematik auch im ambulanten Setting unter psy- chiatrischer Hilfe angehen könne und er nicht in der Klinik bleiben möchte, weil er Freiheit brauche und gerne mehr herumlaufen würde (Prot. Vi. S. 8 und 11 f.). 3.3.4. Wie bereits erwähnt, erfolgte die Einweisung des Beschwerdeführers nach einer Entweichung aus der Klinik und dabei erfolgtem Rückfall bei einer äussert hohen Alkohol-Intoxikation mit Promillewert von 3.3 ‰ (act. 4 S. 1; act. 8 S. 2; Prot. Vi. S. 15). Der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers infolge sei-
nes Alkoholabhängigkeitssyndroms ist bereits der dritte Aufenthalt alleine in die- ser Klinik; aus dem Verlaufsprotokoll ergeben sich sodann Hinweise auf weitere Hospitalisationen an anderen Orten (vgl. act. 8 S. 1; act. 6 S. 1). Die Sturzproble- matik mit lebensgefährlichen Schädel-Hirn-Traumatas scheint sich sodann in der vergangenen Zeit erheblich verstärkt zu haben (act. 5 S. 1 f.; act. 6 S. 2). Der Be- schwerdeführer erkennt zwar, dass seine immer gehäufter auftretenden Krampf- anfälle und Stürze in einem möglichen Zusammenhang zu seiner Alkoholproble- matik stehen (vgl. Prot. Vi. S. 10 und S. 11 f. und S. 14; act. 6 S. 2), nutzte aber nur einen Tag nach seinem freiwilligen Eintritt offenbar die erste Gelegenheit zur Entfernung aus der Klinik, um erneut massiv Alkohol zu konsumieren. Tags da- rauf entwich er mit demselben Ziel ein weiteres Mal, wobei er erneut mit einem sehr hohen Promillewert zurückgebracht werden musste (vgl. act. 4 S. 1; act. 8 S. 2; Prot. Vi. S. 15). Dies deutet auf eine massive Rückfallgefahr mit entsprechen- den potentiell lebensbedrohlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer hin. Auch das erhebliche Untergewicht des Beschwerdeführers gibt Anlass zur Sorge, wobei es in der Vergangenheit nach einem zweitägigen Aufenthalt im Universi- tätsspital Zürich trotz Unterstützung seiner Mutter nicht gelang, ihn zur Teilnahme an einem Anorexie-Therapieprogramm zu bewegen (vgl. act. 6 S. 1). Damit ist mit dem Gutachter sowie der Klinik im Falle einer Entlassung von einer vitalen Selbstgefährdung auszugehen. 3.3.5. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die nachvollziehbaren und im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen ist die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die notwendige Behand- lung scheint momentan nur im stationären Setting erreichbar. Neben der Stabili- sierung des Zustands des Beschwerdeführers und der Etablierung einer nachhal- tigen Therapieoption dient die einstweilige Weiterführung der fürsorgerischen Un- terbringung nach einer einstweiligen Entspannung der Situation aber vor allem auch der Vorbereitung einer geoordneten Entlassung des Beschwerdeführers; gegebenenfalls auch unter Gewährung der entsprechenden stufenweisen Aus- gangsmöglichkeiten, wie sie die Vorinstanz erwähnt (vgl. act. 13 E. 4.3.). Mit Blick auf die Schwere des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers und der zuneh- menden Verschlimmerung seiner Sturzproblematik, sowie dem derzeitigen Fehlen
milderer geeigneter Massnahmen überwiegen im jetzigen Zeitpunkt die Vorteile, welche die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers bringt, den Nachteil der damit verbundenen, vorübergehenden Freiheitsbeschränkung deut- lich (vgl. Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung ist deshalb verhältnismässig. Im Rahmen der Prüfung einer Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin- gung durch die KESB wird indes erneut zu klären sein, ob eine geeignete ambu- lante Massnahme unter Inanspruchnahme einer entsprechenden therapeutischen und medizinischen Begleitung der Sucht-, Gewichts- sowie Sturzproblematik des Beschwerdeführers aufgegleist werden könnte, zumal jedenfalls bei einer erfolg- reichen längeren Abstinenz und/oder einem erfolgreichen körperlichen Entzug des Beschwerdeführers eine akute Selbstgefährdung nicht mehr im selben Masse vorliegen dürfte. Entsprechende Ziele zur Einrichtung einer geeigneten ambulan- ten Nachsorge sind auch im Behandlungsplan der Klinik festgehalten (vgl. act. 7 S. 2). 3.3.6. Die PUK als psychiatrische Klinik ist schliesslich auf die Behandlung von Störungen, wie diejenige des Beschwerdeführers, spezialisiert und damit als Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers geeignet, was auch der Gut- achter bejaht (Prot. Vi. S. 16). 3.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB aktuell gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber sowie mit Blick darauf, dass ihm von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. act. 13), ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 18. August 2022