Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 15. August 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatriezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Entlassung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 26. Juli 2022 (FF220002)
Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit geraumer Zeit in der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich, Standort B._____ (fortan Klinik). Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 gelangte er an die Vorinstanz und machte geltend, man stecke ihn in Isolation und zwinge ihn, Medikamente einzunehmen (act. 3/1, Geschäfts- Nr. FF220001-B). Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass weder eine Zwangsmedikation noch anderweitige (zivilrechtliche) Zwangsmassnahmen vor- liegen würden (act. 3/11). 1.2. Am 25. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz (act. 1). Unter Beilage der letzten Seite der Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli 2022, die im Verfahren Nr. FF220001-B erlassen wurde (vgl. act. 3/6), erklärte er, er wolle raus. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das als Re- kurs bezeichnete und als Beschwerde entgegengenommene Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (act. 4, Geschäfts-Nr. FF220002-B). Als Be- gründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer befinde sich unter dem Titel Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in der Klinik. Entsprechend befinde sich der Beschwerdeführer darin nicht unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbringung, und die Vorinstanz sei für eine Entlassung im Rahmen eines Strafverfahrens nicht zuständig. 1.3. Mit undatierten und nicht unterzeichneten Eingaben (Datum Poststempel: 28. Juli 2022) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer, worin er sinnge- mäss erneut um Entlassung ersucht. Die als Rekurs bezeichnete Eingabe wurde als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2022 entgegengenommen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Zudem fand mit dem Beistand des Beschwerdeführers ein Telefonge- spräch statt (act. 9A). Der Beistand reichte daraufhin eine Verfügung des Bezirks- gerichts Zürich vom 7. Juli 2022 ein (act. 10 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in Untersu- chungshaft befand, als er im März 2022 das letzte Mal in die Klinik eingewiesen wurde (insgesamt dauerte die Untersuchungshaft 9.5 Monate, act. 11 S. 3; vgl. Behördliche Einweisung zur Krisenintervention vom 14. März 2022 in Sammel- act. 3/9; vgl. auch S. 2 des Austrittsberichts vom 10. März 2022 in Sammel- act. 3/9). Mit Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer diverse Straftatbestände im Zu- stand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllte, und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sowie eine Sicherheitshaft ange- ordnet (act. 11 S. 2 und 4). Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beschwerdeführer dagegen Berufung anmeldete (act. 11 S. 3). Da- raufhin wurde dem amtlich verteidigten Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2022 – auf sein Gesuch – der vorzeitige Antritt der stationären Massnahme bewilligt und festgehalten, dass die Sicherheitshaft bis zum möglichen Massnah- menantritt fortdauert, vorerst befristet bis 22. Dezember 2022 (act. 11 S. 4). 2.2. Die Vorinstanz schloss damit zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik aufhalte. Ent- sprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juli 2022 mangels Zuständigkeit auf das Entlassungsgesuch des Beschwer- deführers nicht eintrat. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 3. Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingaben mit ei- ner Unterschrift zu versehen. 4. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik und an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 16. August 2022