Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 28. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. Juli 2022 (FF220003)
Erwägungen: I. 1. Das Universitätsspital Zürich, vertreten durch die Klinik für Konsiliarpsychiat- rie und Psychosomatik, wies den Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 in die Klinik B._____ AG ein. Das Universitätsspital begründete seine Anordnung im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Alkoholabhängigkeits- syndroms akut selbstgefährdend sei (act. 10/2). Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirks Hinwil (nachfolgend KESB Hinwil) ordnete am 20. Juni 2022 die Einholung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer an. Als Gut- achterin setzte sie Dr. med. C._____ ein (act. 4/14). Diese Fachärztin für Psychi- atrie und Psychotherapie erstattete ihr Gutachten am 24. Juni 2022 (act. 4/17). Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 verlängerte die KESB Hinwil die fürsorgerische Unterbringung. Zugleich übertrug sie die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung an die Klinik B._____ AG. Weiter merkte sie vor, dass die erneute Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung per 1. Januar 2023 zum nächsten Mal zu überprüfen sei. Und schliesslich beauftragte sie die Klinik B._____ AG, ihr bis spätestens am 1. Dezember 2022 einen begründeten Antrag zur Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung zu unterbreiten (act. 10/4). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 Be- schwerde beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend Vorinstanz; act. 1). Mit Urteil vom 8. Juli 2022 wies diese Instanz sein Rechtsmittel ab (act. 17). 3. Der Beschwerdeführer legte am 21. Juli 2022 dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erho- ben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Gemäss § 64 EG KESR ist das Obergericht zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Be- schwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 450b Abs. 2 ZGB). 1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 14. Juli 2022 zugestellt (act. 15). Damit endete die Beschwerdefrist am Mon- tag, 25. Juli 2022. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 21. Juli 2022 und damit rechtzeitig bei der Post aufgegeben (act. 18). 2. 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Best- immungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 65 EG KESR). Die Be- schwerdeinstanz untersucht mit voller Kognition, das heisst mit uneingeschränkter Prüfbefugnis, ob die Kriterien für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. Es geht damit nicht bloss um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu klären, ob die An-
ordnung einer Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfolgen muss (OGer ZH, PA220001 vom 14. Januar 2022, E. 2.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, aus der fürsorgeri- schen Unterbringung entlassen zu werden (act. 18 in Verbindung mit Prot. VI S. 6 ff.). Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behin- derung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu be- rücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraus- setzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.2. Erstes Tatbestandsmerkmal für die fürsorgerische Unterbringung bildet zu- nächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Art. 426 Abs. 1 ZGB führt die möglichen Schwächezustände abschliessend auf, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK ZGB I- Geiser/Etzensberger, 6. Aufl., Art. 426 N 12). 3.3. Bei psychischen Störungen muss das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Vor- instanz verzichtete darauf, ein eigenes Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen (act. 17 E. I). Stattdessen legte sie ihrem Entscheid das Gutachten zugrunde, welches Dr. med. C._____ am 24. Juni 2022 für die KESB Hinwil er- stellt hatte (act. 4/19). Grundsätzlich muss die Beschwerdeinstanz das nötige Gutachten selbst einholen. Soweit indessen bereits die Erwachsenenschutzbe- hörde ein solches Gutachten angeordnet hat, kann die Beschwerdeinstanz auf die Einholung eines eigenen Gutachtens verzichten. Stattdessen darf sie auf das Gutachten der Erwachsenenschutzbehörde abstellen. Entscheidend ist aber, dass das Gutachten nach wie vor aktuell ist und alle relevanten Fragen beantwortet (BGer, 5A_128/2021 vom 19. April 2021, E. 3.1.4). Vorliegend erfüllt das Gutach- ten von Dr. med. C._____ diese beiden Voraussetzungen: Es stammt vom
holeinfluss seinen Alltag, seine Haushaltsführung sowie die Sorge für sein körper- liches und psychisches Befinden nicht mehr selbst bewältigen. Er habe nach den letzten Spitalaufenthalten seinen Alkoholkonsum immer wieder aufgenommen. In der Folge habe er häufig notfallmässig wieder hospitalisiert werden müssen: Die- se Einweisungen seien aufgrund von Alkoholvergiftungen, epileptischen Anfällen und Stürzen mit Verletzungen nötig geworden. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht pflegebedürftig sei, dränge sich aus ärztlich-psychiatrischer Sicht dennoch ein betreutes Wohnen für ihn auf (act. 4/19 S. 8 f.). 4.3. Genau gleich wie Dr. med. C._____ befürwortet auch Dr. med. D._____ ei- ne Platzierung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung für betreutes Wohnen. Diese Betreuungs- und Behandlungsform vermittle dem Beschwerdeführer die nö- tige Alltagsstruktur. Die fürsorgerische Unterbringung müsse weitergeführt wer- den, um später allenfalls einen geordneten Austritt aufgleisen zu können (Prot. VI S. 22). 4.4. Die Einschätzung der beiden Ärztinnen ist eindeutig: Der Beschwerdefüh- rer benötigt zur Zeit eine feste Tagesstruktur und eine umsichtige Betreuung. Oh- ne sie würde er sehr wahrscheinlich in kürzester Zeit erneut den Boden unter den Füssen verlieren und in die Alkoholsucht abgleiten. Der Beschwerdeführer ver- mag in der jetzigen Phase seines Lebens nicht in einer eigenen Wohnung zu le- ben, wäre er doch dort den vielfältigen Herausforderungen des Alltags kaum ge- wachsen. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass er sich aufgrund eines epi- leptischen Anfalls eine schwere körperliche Verletzung zuziehen würde. Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch seine Tochter, E._____ (act. 4/2 S. 2–5). Ihr liegt das väterliche Wohlergehen sehr am Herzen (act. 4/2), was auch der Be- schwerdeführer anerkennt (vgl. Prot. VI S. 9). Damit ist seine Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit ausgewiesen. 5. 5.1. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn die Einrich- tung "geeignet" ist. Die Einrichtung muss die Schutzbedürfnisse der eingewiese- nen Person abdecken. Dabei hängt deren Wahl direkt vom Zweck ab, der mit der
Unterbringung im Einzelfall verfolgt wird (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 6. Aufl., Art. 426 N 35–39). 5.2. Die Gutachterin Dr. med. C._____ führte dazu Folgendes aus: Für die Akutbehandlung, die Stabilisierung und die Suche einer Anschlusslösung sei die Klinik B._____ AG geeignet (act. 4/19 S. 10). Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass diese Klinik dem Beschwerdeführer die nötige Betreuung zu vermitteln vermag. 6. 6.1. Schliesslich darf eine fürsorgerische Unterbringung nur dann angeordnet werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise er- folgen kann. Eine fürsorgerische Unterbringung ist bloss zulässig, wenn sie ver- hältnismässig ist und leichtere Anordnungen die betroffene Person nicht genü- gend schützen (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 6. Aufl., Art. 426 N 22–26). 6.2. Gemäss Dr. med. C._____ würde eine tagesklinische Betreuung unter der Woche an sich eine mildere Massnahme darstellen. Indessen setze diese Thera- pieform unter anderem eine zuverlässige Kooperation voraus. Vorliegend sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer anfänglich, solange er keinen Alkohol konsumiere, die tagesklinische Betreuung in Anspruch nehmen werde. Sobald er hingegen wieder mit dem Alkoholkonsum beginne, werde er die Tagesklinik wahr- scheinlich nicht mehr besuchen oder nicht mehr besuchen können. Ihm fehle zu- dem die für die tagesklinische Behandlung nötige Krankheits- oder Behandlungs- einsicht (act. 4 S. 11 f.). 6.3. Eine tagesklinische Betreuung vermittelt dem Beschwerdeführer im jetzi- gen Zeitpunkt keinen zur Stabilisierung ausreichenden Betreuungs- und Pflege- rahmen. Vielmehr wäre zu befürchten, dass er aufgrund seiner starken Alkoholer- krankung bereits nach kurzer Zeit erneut notfallmässig hospitalisiert werden müsste, wie dies in der Vergangenheit wiederholt geschehen ist. Neben psychi- schen Problemen müsste man auch mit epileptischen Anfällen und Stürzen rech- nen, die ein Leben in einem eigenen Haushalt gefährlich erscheinen liessen. Eine
Entlassung des Beschwerdeführers fällt folglich im jetzigen Zeitpunkt ausser Be- tracht. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen. III. 1. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer an sich die Kosten die- ses Verfahrens zu tragen. Umständehalber ist indessen auf deren Erheben zu verzichten. 2. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Mangels erheblicher Umtriebe ist auch der Verfahrensbeteiligten kei- ne solche Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an: − den Beschwerdeführer, − die Klinik B._____ AG, − die KESB Bezirk Hinwil und − das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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