Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Juni 2022 in Sachen
sowie
Psychiatrische Klinik B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Unterbringung von C._____ in der psychiatrischen Klinik B._____ AG / Zwangsmassnahmen
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Mai 2022 (FF220017)
Erwägungen: 1. 1.1 C._____ hatte am 25. April 2022 an ihrem Wohnort einen Abfallsack aus dem Fenster geworfen, psychotisch wirkend umher geschrien und gedroht, alle umzubringen, wobei sie ein Messer auf sich getragen hatte. Dies führte zu einem Polizeieinsatz unter Beizug der dipl. Ärztin D._____ (E._____ Medical Services). Letztere stellte bei C._____ ein starkes paranoides Erleben fest. Gestützt auf eine Fremdgefährdung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung wies die dipl. Ärztin D._____ C._____ per fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatri- sche Klinik B._____ AG (fortan Klinik) ein (act. 4-5 und act. 12). 1.2 Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Datum Poststempel) wandte sich die Schwes- ter von C., A. (fortan Beschwerdeführerin), an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte die sofortige Ent- lassung ihrer Schwester aus der Klinik (act. 1). Am 5. Mai 2022 verlangte auch C._____ die gerichtliche Beurteilung ihrer fürsorgerischen Unterbringung bei der Vorinstanz (act. 13). Nach durchgeführtem Verfahren resp. durchgeführter Ver- handlung eröffnete die Vorinstanz ihren Entscheid vom 10. Mai 2022 mündlich und übergab diesen in unbegründeter Form (Prot. Vi S. 41). Gemäss dem Ent- scheid wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch von C._____ um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Das Begehren der Beschwerdeführerin gegen die von der Klinik gegenüber C._____ angeordnete Zwangsmassnahme (Isolation) wurde als gegenstandslos abgeschrieben und die Begehren um Ent- lassung von C._____ aus der fürsorgerischen Unterbringung wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 3-4). Die Gerichtskosten von Fr. 3'156.25 auferlegte die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin und C._____ je zur Hälfte, wobei sie die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Gerichtskosten zufolge der bewilligten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (Dispositiv-Ziffern 6-7; act. 24). Der begründete Entscheid wurde nachfolgend zugestellt (act. 29). Die Beschwer- deführerin nahm diesen am 18. Mai 2022 entgegen (act. 30/3).
2013 E. 3 sowie BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2 und 3; vgl. auch OGer ZH PA170039 vom 15. Januar 2018 E. 2.). Vorliegend hat die KESB Dübendorf mit Zirkularentscheid vom 2. Juni 2022 (act. 38) die weitere Unterbringung von C._____ in der Klinik angeordnet resp. die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung verlängert (Dispositivziffer 1). Der Beschluss kann innert einer Frist von 10 Tagen seit Empfang beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Uster mit Beschwerde angefochten werden (Dispositiv- ziffer 7). Entsprechend den bundegerichtlichen Erwägungen ist damit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides über die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nachträglich wegge- fallen. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, entsprechend der Rechtsmittelbeleh- rung gegen den Beschluss der KESB Dübendorf Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde bezüglich der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3.2.1. In ihrer Beschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Kosten des vorinstanzlichen Urteils. Insofern ist ihre Beschwerde nicht gegen- standslos geworden und es ist auf sie einzutreten. Die Beschwerdeführerin rügt die Protokollführung der Vorinstanz in Bezug auf ihre Ausführungen zu Frau F._____ (Tante), welche mit C._____ "die Rechnungszah- lungen und Einkäufe" gemacht habe und auf diese "wohl Kontrolle ausübte". Ihrer Ansicht nach sollte die Vorinstanz "betreffend den Folgen der ungenauen Proto- kollführung keine Kosten verlangen dürfen" (act. 33 S. 3 f. und vgl. Prot. Vi S. 40 f.). Weiter bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, die Kosten für das Gut- achten über C._____ nicht mittragen zu wollen. Sie habe mit dem Gutachten überhaupt nichts zu tun gehabt. Ein Antrag, jemanden aus der Klinik zu entlassen, rechtfertige es nicht, die antragstellende Person durch Kostenbeteiligung "wiede- rum der Verwechslung des Gutachtens auszusetzen". Dies hätte "weiterhin" ne- gative Folgen auf sie, zum Beispiel "weitere Einstellungen" ihrer Anzeigen (durch die KESB) (act. 33 S. 4).
3.2.2. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten (Ent- scheidgebühr von Fr. 1'500.00, Fahrtkosten von Fr. 5.25 und Kosten für das Gut- achten von Fr. 1'651.00) beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihren Ausfüh- rungen nicht. Die Entscheidgebühr (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG) wie auch die veranschlagten Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) erscheinen denn auch als angemessen. Was die Kostenverteilung anbelangt, so ist festzuhal- ten, dass die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 1 und 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden können. Die nahestehende Person erhält, wenn sie eine gerichtliche Beurteilung verlangt, volle Parteistellung. Sie kann (auch) kostenpflichtig werden (BSK ZGB I- Geiser/Etzensberger, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N 22). 3.2.3. Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten von Amtes wegen fest und sie verlegte diese (inklusive der Kosten für das psychiatrische Fachgutachten und die Barauslagen) nach dem Verfahrensausgang (act. 32 S. 15 f.). Die Beschwerde- führerin nimmt auf diesen Kosten-Verteilungsgrund keinen Bezug in ihrer Be- schwerde. Aus ihren Ausführungen zum vorinstanzlichen Protokoll wird nicht er- sichtlich, inwiefern der Vorinstanz eine für den Entscheid resp. den Ausgang des Verfahrens relevante, ungenaue Protokollführung vorgeworfen werden könnte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten und eine Verwechslungsgefahr sind in sich sowie hinsichtlich der Frage der Kostentragung nicht nachvollziehbar. Bei der fürsorgerischen Unterbringung einer Person, die an einer psychischen Störung leidet, sowie der gerichtlichen Überprüfung derselben, muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten hat sich dabei insbesondere zur Notwendigkeit der Unterbringung und zur Geeignetheit der Einrichtung zu äus- sern. Die Gutachterkosten gehören zu den (zu verlegenden) Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Äusserungen der Beschwerdeführerin sind unzu- treffend, will sie mit ihnen geltend machen, sie habe mit der Gutachtenerstellung überhaupt nichts zu tun gehabt bzw. diese nicht verursacht, hat sie doch die ge- richtliche Beurteilung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung von C._____ verlangt. Für ihren Entscheid musste die Vorinstanz nach Art. 450e Abs. 3 ZPO ein Gutachten einholen.
Die Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverlegung ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Ausnahmsweise sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ei- ne Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, die Beschwerdeführerin hat eine solche auch nicht verlangt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie C._____, an das Bezirksgericht Meilen und die KESB Düben- dorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 9. Juni 2022