Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 3. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Alters- und Pflegeheim B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. März 2022 (FF220001)
Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 18. November 2021 ordnete die KESB Uster eine be- hördliche fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Sanatorium C._____ an, die erst- und zweitinstanzlich bestätigt wurde (act. 16/25 und act. 16/29). Am 11. März 2022 erfolgte der Übertritt ins Pflegeheim B._____ AG. Mit Schreiben vom 14. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das Pflege- heim um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung, was mit Schreiben vom 16. März 2022 abgelehnt wurde (act. 3/1-2). Dagegen erhob die Beschwer- deführerin gleichentags Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Mit Urteil vom 24. März 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 25; begründete Fas- sung act. 29 = act. 34). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin noch vor Zustel- lung der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids persönlich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Datum Poststempel: 28. März 2022; act. 35). Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurde ihr unter anderem die Beschwerde zurückgesandt, um diese innert Rechtsmittelfrist mit der Originalun- terschrift zu versehen (act. 36). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (act. 38). Nach Zustellung der begründeten Ausfertigung des vorinstanzli- chen Entscheids (vgl. act. 32) liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 8. April 2022 (Datum Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter zu- rückziehen (act. 39). Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. 39). Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Rückzugs abzuschreiben. 2.1. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu er- heben. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten als gegenstandslos. 2.2. Die Beschwerdeführerin reichte keine Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Mit der Vorinstanz ist jedoch von ihrer Mittellosigkeit auszuge- hen (act. 34 S. 10). Zudem kann die Beschwerde nicht von vornherein als aus-
sichtslos bezeichnet werden, und die Beschwerdeführerin war zur Wahrung ihrer Rechte auf rechtlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist der Beschwerde- führerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das vorliegende Ver- fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.3. Für seine Aufwendungen ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gestützt auf seine Honorarrechnung mit Fr. 377.– (inkl. Barauslagen Fr. 10.–) zzgl. Fr. 29.– (7.7 % MwSt.), insgesamt Fr. 406.– zu entschädigen (vgl. act. 40). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren mit Fr. 377.– zuzüglich Fr. 29.– (7.7 % MwSt.), total Fr. 406.– entschä- digt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an ihren Rechtsvertre- ter, an das verfahrensbeteiligte Alters- und Pflegeheim, an die Obergerichts- kasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Be- zirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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