Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 31. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 22. März 2022 (FF220059)
Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12. März 2022 mittels ärztlich angeord- neter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Gegen diese Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2022 Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1). Nachdem die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers am 21. März 2022 durch die PUK aufgehoben worden war, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfah- ren mit Verfügung vom 22. März 2022 als gegenstandslos erledigt ab (act. 8 ff.). 1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2022 (Datum Poststempel: 28. März 2022) wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erhob "Rekurs" (act. 15). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zur Bearbeitung an die Kammer wei- ter. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Vorgehensweise der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zustellung des Entscheids vom 16. März 2022, mit welcher unter anderem der Beschwerdeführer zur Anhö- rung/Hauptverhandlung vorgeladen und ein Gutachter bestellt wurde (vgl. act. 2). Er bringt sinngemäss vor, dass Entscheide direkt an die PUK oder an seinen Wohnort an der B.-strasse ..., ... Zürich, jedoch nicht an seine Beistands- person C. zuzusenden seien (act. 15). Nachdem die fürsorgerische Unter- bringung des Beschwerdeführers aufgehoben wurde (vgl. auch act. 18), ist sein Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung und der Beurteilung der Vorgehensweise der Vorinstanz entfallen. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfah- rensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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