Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 18. März 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 7. März 2022 (FF220050)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon bestätigte mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich und übertrug der Klinik die Entlassungs- und Verlegungskompetenz (act. 2). Im Rahmen dieser fürsorgerischen Unterbringung ordnete sodann die Klinik am 2. Februar 2022 eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (act. 8). 1.2. Am 3. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie der medizi- nischen Massnahme (act. 1). Mit Verfügung vom 7. März 2022 trat das Einzelge- richt auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin der Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (act. 10 = act. 12). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Ein- gabe, eingegangen am 10. März 2022, sinngemäss Beschwerde beim Einzelge- richt, welches die Beschwerdeschrift gleichentags zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 13 und act. 14). Die Beschwerde enthält Ausführungen über mehrere Seiten; diese sind allerdings zufolge eines fehlenden zusammenhängenden Inhalts unverständlich (act. 14). Die Beschwerde ist deshalb unbegründet, was indes zulässig ist (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB). Somit ist zwar darauf einzutreten, aber es ist auf Grund der Akten zu entscheiden. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
dass die Anordnung der Zwangsbehandlung nach Angaben der PUK am 18. Februar 2022 nunmehr formgültig unterzeichnet und der Beschwerdeführerin eröffnet wurde (act. 8 und act. 9). Die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung ist schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person schriftlich mitzu- teilen (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Entsprechende Nachweise fehlen allerdings. Die PUK hat gegenüber der Vorinstanz zudem erklärt, dass bisher keine Zwangsme- dikation habe erfolgen müssen und bei Bedarf auf Grund der genannten Unklar- heiten die Anordnungen vom 2. bzw. 18. Februar 2022 nicht als Grundlage für ei- ne Zwangsmedikation verwendet würden, sondern eine neue Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung ausgestellt werde (act. 9). Vor die- sem Hintergrund ging die Vorinstanz davon aus, es fehle an einem Beschwerde- objekt und trat auf die Beschwerde betreffend die Zwangsmedikation nicht ein (act. 12 S. 4 f.). Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu be- anstanden. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Umständehalber sind für das obergerichtli- che Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich, an die Beiständin B._____, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 18. März 2022