Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 3. März 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 8. Februar 2022 (FF220026)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 26. Januar 2022 wurde der 62-jährige Beschwerdeführer wegen einer psychischen Störung bei psychotischem Zustandsbild mit wahnhaftem Erleben durch Dr. B._____ fürsorgerisch in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK, nachfolgend Klinik) untergebracht (vgl. act. 6/1). Die Einweisung erfolgte, nachdem sich die Schwester des Beschwerdeführers bei der Polizei gemeldet hatte, da sie sich um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers gesorgt habe, zumal dieser seit zwei Wochen telefonisch nicht erreichbar gewesen sei (act. 6/2). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) fristgerecht Beschwerde (act. 1). Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 setzte die Vorinstanz eine Anhö- rung/Hauptverhandlung auf den 8. Februar 2022 an, forderte die Klinik zur Stel- lungnahme und zur Einreichung diverser Unterlagen auf und bestellte einen Gut- achter (act. 3). Am 8. Februar 2022 fand die vorinstanzliche Anhö- rung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 10 = act. 16). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz "Rekurs" bzw. "Beschwerde gegen die Anordnung" (act. 14/1 = act. 17). Ausserdem verlangt er Einsicht in die Akten, die dem Gutachter zur Verfügung standen. Die Vorinstanz leitete das entsprechende Schreiben der Kammer weiter. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der verlangten Akten zugestellt (vgl. act. 19). Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 er- gänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (act. 20). Mit Poststempel vom 28. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (act. 21). Diese ist verspätet (vgl. act. 12; act. 13) und würde an der nachfolgen- den Beurteilung der Beschwerde überdies nichts ändern, weshalb sich Weiterun- gen dazu erübrigen.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kan- tonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Be- schwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).
Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Mass- nahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsor- gerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Stö- rung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). 3.2.2. Gemäss Eintrittsrésumé vom 26. Januar 2022 der PUK liege beim Be- schwerdeführer der Verdacht auf eine wahnhafte Störung vor. Es sei aber auch eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F22.0) möglich (act. 4/2). 3.2.3. Der Gutachter führt aus, anlässlich der letzten Hospitalisation sei die Di- agnose einer wahnhaften Störung gestellt worden. Das sei sicher nicht der Fall. Bei der wahnhaften Störung erwarte man eine intakte Persönlichkeitsstruktur. Man erwarte einen Wahn, der sich jenseits von Zweifel und Beweis bewege und real sein könnte. Es dürfe sich also um nichts Bizarres handeln, sondern müsse real sein können wie beispielsweise die Überwachung mit Kameras oder das Nachmachen von Schlüsseln. Das sei hier nicht der Fall. Beim Beschwerdeführer liege eindeutig eine paranoide Schizophrenie vor. Das Gefühl des Inszenierten sei
klassisch. Auch das Nichtbeantworten von Fragen, das Vorbeireden und die Kakosmie, also das Gefühl, dass Giftgas versprüht werde, seien typisch für die Krankheit (Prot. Vi S. 10 f.). 3.2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeschrift die Diagno- se des Gutachters. Er macht geltend, er sei sehr konstant. Er habe keine parano- iden Ängste. Seine Gedanken und Wahrnehmungen seien gut. Er richte sich nach den realen Risiken und Erfahrungen der letzten zehn Jahre aus (act. 20). 3.2.5. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (Prot. Vi. S. 10 f.) . Ausserdem erwog sie, die Krankheit des Beschwerdeführers sei sowohl bei der Einweisung als auch anlässlich der Anhörung deutlich erkenn- bar zutage getreten. Ein geordnetes Gespräch sei mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, er habe fortwährend davon berichtet, er werde von Scheinpatienten und dem Pflegepersonal mit "Nervengas" angegriffen (act. 16 E. 2.3.). Auch aus dem Verlaufsbericht der Klinik ist ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer von Giftgas in der Klinik berichte (vgl. act. 6/4 S. 1). Weiter gab er an, dass man ihn aus der Wohnung loswerden wolle und davon abhalte, den Waschraum zu betreten. Dort werde Nervengas verbreitet, welches er riechen könne und darauf mit Veränderungen des Sehvermögens reagiere. Nervengas werde ihm gegenüber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften ver- sprüht und diene dazu, ihm zu schaden (act. 6/4 S. 8). Er könne auch nicht in vie- len Läden einkaufen, da er dort nicht gesehen werden dürfe (vgl. act. 6/4 S. 2). Ferner gab der Beschwerdeführer an, seiner Schwester dürfe keine Auskunft er- teilt werden, da sie – wie auch die Behandler in der Klinik – manipuliert worden sei (act. 6/4 S. 5). 3.2.6. Auch wenn der Beschwerdeführer die Diagnose der paranoiden Schizo- phrenie bestreitet, besteht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Gutachters sowie dem dokumentierten Verhalten des Be- schwerdeführers gegenüber der Vorinstanz und der Klinik kein Anlass, an der ge- stellten Diagnose zu zweifeln. Die Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesund- heitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychi-
sche Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. B ERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Rz. 271 ff. und Rz. 285 ff.). 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentzie- hung / Unterbringung erbracht werden kann; die Unterbringung muss die persön- liche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elemen- tare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich allei- ne eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belas- tung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn keine milderen Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Eine Unterbringung fällt deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft zur Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). 3.3.2. Die Vorinstanz erwog, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner psychischen Störung derzeit einer psychiatrischen Be- handlung mit medikamentöser Behandlung bedürfe. Der Gutachter habe in über- zeugender Weise dargelegt, dass die erforderliche medikamentöse Behandlung nur im aktuellen Setting sichergestellt werden könne, und es sei nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer die Medikation nach einer Entlassung ein- nehmen würde. Die aktuelle stationäre Behandlung sei dringend angezeigt, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu stabilisieren und auf diese Weise längerfristige Beeinträchtigungen zu vermeiden (act. 16 E. 3.4). Die fürsor- gerische Unterbringung sei zudem auch verhältnismässig. Wie der Gutachter dar-
gelegt habe, hätte eine Entlassung, das Absetzen der Medikation und mit grosser Wahrscheinlichkeit, eine zunehmende Verwahrlosung zur Folge. Ausserdem gehe eine unbehandelte Schizophrenie mit einem starken kognitiven Abbau einher. Zur Zeit seien keine anderen Massnahmen ersichtlich, mit welchen sich die genann- ten Risiken eingrenzen liessen. Der Beschwerdeführer bedürfe zum Selbstschutz aktuell der Fürsorge in der Klinik, zumal er in kein tragfähiges Umfeld entlassen werden könne. Durch das Verkennen seiner Krankheit und der fehlenden Bereit- schaft, die erforderlichen Medikamente einzunehmen, könne der Beschwerdefüh- rer nicht für sich selbst sorgen und auch nicht genügend behandelt werden (act. 16 E. 4.2). 3.3.3. Der Gutachter führte aus, der gegenwärtige Zustand des Beschwerde- führers erfordere eine Unterbringung. Der Beschwerdeführer sei noch weit weg von einer Besserung. Bei einer Entlassung würde sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern. Es sei nicht von einer Suizidgefahr aus- zugehen. Aber die von der Polizei beschriebene Verwahrlosung bzw. das Selbst- fürsorgedefizit würden sich erweitern. Dies würde bald zu einem Zustand führen, der mit der Menschenwürde kaum mehr vereinbar sei. Die Medikamente würde der Beschwerdeführer dann auch nicht mehr einnehmen, was zu einem starken kognitiven Abbau führen würde. Eine unbehandelte Schizophrenie habe dies oft zur Folge. So seien unbehandelte Patienten ab einem Alter von 60 Jahren oft nicht mehr in der Lage, selber zu wohnen und müssten in betreute Wohnformen überführt werden (Prot. Vi. S. 11 f.) . Damit eine Entlassung ins Auge gefasst wer- den könne, müsse die Symptomatik deutlich besser sein. Die Zwanghaftigkeit, die bizarren Gedanken und die Kakosmie müssten weg und es müsste eine regel- mässige Medikation etabliert werden. Bei schizophrenen Personen blieben viele Erkrankungen unentdeckt, da sich diese Personen weniger um sich kümmerten. Der Beschwerdeführer bräuchte für die Zeit nach der Entlassung einen ambulan- ten Psychiater sowie einen Beistand, der seine Finanzen regelte (Prot. Vi. S. 13). 3.3.4. Die Klinik führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer zei- ge sich in schlechtem Allgemeinzustand. Bei einer jetzigen Entlassung drohe eine Selbstgefährdung durch zunehmende Verwahrlosung mit Selbstfürsorgedefizit
sowie erneute fremdaggressive Handlungen bei Bedrohungserleben (act. 5). An- lässlich der Verhandlung gab der Vertreter der Klinik an, nicht zu wissen, wie der Beschwerdeführer lebe, ob er Zuhause zurechtkomme und in welchem Zustand sich die Wohnung befinde. Bei Eintritt in die Klinik sei der Beschwerdeführer ver- wahrlost gewesen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung weiter verwahrlose (Prot. Vi. S. 15 f.). 3.3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Gefährdung und Verwahr- losung vorliege. Er sei sehr konstant (act. 17; act. 20). Das Gericht gehe von ei- nem Katastrophenszenario aus, das unrealistisch sei. Die drastischen Interpreta- tionen seien nicht nachvollziehbar. Es fehle komplett an Fakten (act. 20). 3.3.6. Wie bereits erwähnt erfolgte die Einweisung des Beschwerdeführers, nachdem sich seine Schwester bei der Polizei gemeldet hatte, da sie den Be- schwerdeführer zwei Wochen nicht habe erreichen können. Der Beschwerdefüh- rer habe sich dabei verbal und körperlich bedrohlich gezeigt und sei auch gegen- über dem Notfallpsychiater aggressiv gewesen. Er habe angegeben, die Polizei wolle ihn mit Nervengas töten und er sei unzulässig verhaftet worden (act. 6/2). Im Eintrittsbericht wurden deutliche Hinweise auf Fremdgefährdung bei akuter Agitation festgehalten (act. 6/2). Aus dem Gutachten und den übrigen Akten er- geben sich indes keine Anhaltspunkte für eine anhaltende konkrete Fremdgefähr- dung. Im Kliniksetting wird eine solche verneint (vgl. etwa act. 6/4 S. 3, S. 5) und auch im Falle einer Entlassung scheint eine solche nicht zu bestehen, zumal laut Gutachter einzig bei einer Einschränkung des Beschwerdeführers mit einem hauptsächlich verbal aggressiven Verhalten zu rechnen wäre. Mit Blick auf ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist daher in erster Linie auf eine Selbst- gefährdung im Falle einer Entlassung einzugehen. 3.3.7. Mit der Vorinstanz und dem Gutachter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Behandlungsbereitschaft die not- wendige Medikation bei einer sofortigen Entlassung umgehend wieder absetzen wird, zumal die Einnahme selbst im stationären Setting nur ungenügend erfolgte (vgl. Prot. Vi. S. 11). Dem Beschwerdeführer fehlt zur Zeit jegliche Krankheitsein- sicht und er scheint momentan nicht in der Lage zu sein, die Chancen einer ge-
eigneten Therapie und Medikation erkennen zu können. Dies obwohl aus dem Verlaufsbericht der Klinik eindrücklich ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdefüh- rer an den Tagen, an denen er die Medikation einnahm, deutlich besser ging (vgl. etwa act. 6/4 S. 3), als an jenen wo er die Einnahme verweigerte (vgl. etwa act. 6/4 S. 1 f.). Die Absetzung der Medikation führte gemäss Gutachter zu einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer fort- schreitenden Verwahrlosung bzw. einem erweiterten Selbstfürsorgedefizit, mithin einer Selbstgefährdung (vgl. Prot. Vi. S. 11). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass eine Verwahrlosung vorliege. Die Klinik gibt indes an, dass der Be- schwerdeführer bei Eintritt verwahrlost gewesen sei und auch im Eintrittrésumé der Klinik wird eine "Eigengefährdung durch Selbstfürsorgedefizit bei akut psycho- tischer Symptomatik" erwähnt (act. 6/2). Aus dem Verlaufsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer "teils löchrige Kleidung" getragen habe. Ausserdem wird ein "grossflächiges blasses makulöses Exanthem am gesamten Rücken" be- schrieben (act. 6/4 S. 8). Die Klinik berichtet in ihrer Stellungnahme zudem von einem schlechten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers (act. 5). Es ist damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von vorhandenen Verwahr- losungstendenzen auszugehen. Dass sich diese Verwahrlosungstendenzen und das Selbstfürsorgedefizit bei einer sofortigen Entlassung aufgrund der psychi- schen Störung verstärken würden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Be- schwerdeführer gibt bereits jetzt an, in gewissen Läden nicht einkaufen zu können und in öffentlichen Verkehrsmitteln das Gefühl zu haben, mit Nervengas vergiftet zu werden (act. 6/4). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab er mehrfach an, mit Nervengas vollgepumpt zu werden (vgl. etwa Prot. Vi. S. 8). Angesichts des- sen ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich immer mehr von der Aus- senwelt abkapselt und isoliert. Dies wiegt umso schwerer, da der Beschwerdefüh- rer über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Entlas- sung die nötige Unterstützung bieten könnte. Zu seiner Schwester, welche sich um seinen Gesundheitszustand sorgt, aber im Tessin lebt, lehnt er – da sie mani- puliert worden sei (act. 6/4 S. 5) – jeglichen Kontakt ab und er verwehrt auch der Klinik, ihr Auskünfte zu erteilen (vgl. act. 6/4 S. 5; S. 7). Auch sonst scheint er kei-
nen Kontakt zu seiner Familie oder sonstigen nahestehenden Personen zu haben (vgl. act. 6/4 S. 9). Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die nachvollziehbaren und im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen ist die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die notwendige Behand- lung und Etablierung der Medikation scheint momentan nur im stationären Setting erreichbar. Neben der Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers und der Etablierung einer zuverlässigen Medikamenteneinnahme dient die einstweili- ge Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung aber vor allem auch der Vor- bereitung einer geoordneten Entlassung des Beschwerdeführers. Der Gutachter verneinte zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit geeigneter milderer Massnah- men (Prot. Vi. S. 13). Angesichts der fehlenden Krankheits- und Behandlungsein- sicht und der fehlenden Kooperationsbereitschaft im Kliniksetting erscheint dies einstweilen nachvollziehbar. Mit Blick auf die Schwere des Krankheitsbildes und das ständige Gefühl des Beschwerdeführers, mit Nervengas vergiftet zu werden, was ihn letztlich in seinem Alltagsleben erheblich einschränkt, sowie dem derzei- tigen Fehlen milderer geeigneter Massnahmen überwiegen im jetzigen Zeitpunkt die Vorteile, welche die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers bringt, den Nachteil der damit verbundenen, vorübergehenden Freiheitsbeschrän- kung (vgl. Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB). Im Rahmen der Prüfung einer Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin- gung durch die KESB wird indes erneut zu klären sein, ob mittlerweile eine mini- male Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers vorhanden ist und geeig- nete ambulante Massnahmen wie etwa Spitex-Hilfe, ein Reinigungsdienst sowie die Bestellung eines Beistands aufgegleist werden könnten, zumal keine ausge- prägte Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegt. 3.3.8. Die PUK als psychiatrische Klinik ist schliesslich auf die Behandlung von psychischen Störungen, wie diejenige des Beschwerdeführers, spezialisiert und damit als Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers geeignet, was auch der Gutachter bejaht (Prot. Vi. S. 11). Der Behandlungsplan mit pharmako-,
psycho- und soziotherapeutischen Massnahmen (vgl. act. 6/3) wurde vom Gut- achter ebenfalls als geeignet erachtet (Prot. Vi. S. 11). 3.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB aktuell gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die KESB Dietikon (vorab per Mail) sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 3. März 2022