Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 21. Dezember 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 6. Dezember 2021 (FF210259)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. November 2021 gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) (act. 2). Am 6. Dezember 2021 erhielt die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine schwer leserliche Eingabe des Beschwerdeführers (act. 1), welche als Beschwerde entgegen genommen wurde. Mit Verfügung vom selben Tag trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe der PUK weiter (act. 3 = act. 7 = act. 9; nachfol- gend zitiert als act. 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezo- gen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers bereits am 4. November 2021 angeordnet worden sei, weshalb auf die mehr als zehn Tage nach der Einweisung erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 7). 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Kammer ist praktisch unleserlich (vgl. act. 8). Entsprechend wäre ihm grundsätzlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gelte. Darauf kann jedoch aus nachfol- genden Gründen verzichtet werden. 4. Gemäss telefonischer Auskunft der PUK vom 17. Dezember 2021 befindet sich der Beschwerdeführer zwar noch in der Klinik, wobei für ihn eine Anschluss- lösung gesucht werde, da er nicht wisse, wo er übernachten könne. Die fürsorge- rische Unterbringung bestehe aber nicht mehr (act. 11). Das Rechtsschutzinte- resse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung ist entfallen, weshalb auch auf die Beschwerde in der vorliegenden Angele- genheit, welche sich im Grundsatz wohl ebenfalls gegen die fürsorgerische Un- terbringung richtet, nicht einzutreten ist.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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