Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 1. Dezember 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 8. November 2021 (FF210223)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wurde am 20. Oktober 2021 auf ärztli- che Anordnung hin in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewie- sen (act. 5). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 erhob sie beim Bezirksgericht Zü- rich (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unter- bringung sowie die Verabreichung von Medikamenten (FU; act. 1). Am 26. Okto- ber 2021 führte die Vorinstanz eine Anhörung/Hauptverhandlung in der PUK durch, an welcher die Beschwerdeführerin befragt wurde, Dr. med. C._____ ein Gutachten erstattete und eine Vertreterin der Klinik angehört wurde (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Entscheid vom selben Tag bestellte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin Rechtsanwalt lic. iur. HSG B._____ (fortan Beschwerdegegner) als un- entgeltlichen Rechtsbeistand; die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation wies die Vorinstanz ab. Der vorinstanzliche Entscheid vom 26. Oktober 2021 wurde vorab im Dispositiv eröffnet und hernach der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 sowie dem Beschwerdegegner am 29. Oktober 2021 in begründeter Fassung zugestellt (act. 12, act. 15 und act. 15A). 1.2. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2021 (Datum Poststempel: 2. November 2021) teilte der Beschwerdegegner der Vorinstanz mit, von der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Oktober 2021 Ab- stand zu nehmen, und er reichte seine Honorarabrechnung sowie eine Notiz be- treffend ein am 31. Oktober 2021 mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefonat ein. Der Beschwerdegegner ersuchte um eine Entschädigung von total Fr. 1'220.30 (act. 17-18). Die Vorinstanz entschied daraufhin mit Verfügung vom 8. November 2021, den Beschwerdegegner für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wie beantragt mit total Fr. 1'220.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine spätere Rück- forderung des ausbezahlten Betrages bei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 123 ZPO wurde vorbehalten (act. 19 = act. 21 S. 2).
1.3. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. November 2021 am 10. November 2021 gegen Empfangsschein zu. Die Be- schwerdeführerin sandte daraufhin den Empfangsschein an die Vorinstanz. Dem Empfangsschein war die Anordnung der Zwangsmedikation durch die PUK vom 9. November 2021 angeheftet (act. 22). Auf den der Vorinstanz zugesandten Do- kumenten nahm die Beschwerdeführerin handschriftliche Anmerkungen vor. Unter anderem schrieb sie auf den Empfangsschein der Honorarverfügung, "Bin nicht damit einverstanden. Erhebe Beschwerde hiermit ans Obergericht, II. Zivilkammer / PF, 8021 ZH". Die Vorinstanz leitete daher die Eingabe der Beschwerdeführerin samt Anmerkungen zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 22). 2. 2.1. Bei der Kammer wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. November 2021 informiert. Sie wurde zudem auf die Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass sie innert laufender Beschwerdefrist ihre Beschwerde ergänzen könne (act. 23). Die Beschwerdefüh- rerin machte innert Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe an die Kammer. 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-19). Eine Stellungnahme des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie von act. 22 zuzustellen. 3. 3.1. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbständig mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II.1; ZR 111 Nr. 53). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die
Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). 3.2.1. Auf dem Empfangsschein zur Honorarverfügung vom 8. November 2021 vermerkte die Beschwerdeführerin, "damit" nicht einverstanden zu sein und Be- schwerde zu erheben. Unter dem Titel "betr. Zwangsmedikation, Aufhebung des FU etc., Menschenrechtsverletzungen" führte sie auf, keinen Rechtsbeistand ge- sehen zu haben. "Den B'._____" kenne sie, er mache gemeinsame Sache mit der PUK. Die weiteren handschriftlichen Anmerkungen beziehen sich auf die Zwangsmedikation, eine erfolgte Isolation und Anzeigen gegen behandelnde Ärz- te (act. 22). 3.2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdegeg- ner im Entscheid vom 26. Oktober 2021 bestellte und dieser Entscheid der Be- schwerdeführerin am 28. Oktober 2021 zugestellt worden war (act. 15). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Anmerkungen gegen die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters resp. dessen Person wehren wollte, wäre sie damit verspätet und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, lief ihr doch die Be- schwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Bestellungsentscheid vom 26. Oktober 2021 bereits am 8. November 2021 ab. 3.2.3. In Bezug auf die vorinstanzliche Honorarverfügung vom 8. November 2021 fehlt es der Beschwerde an – auch von einer Laiin zu erwartenden – hinrei- chenden Anträgen und einer Begründung. Es ist aus den handschriftlichen An- merkungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, in welchem Umfang sie mit dem zugesprochenen Honorar und aus welchen Gründen sie mit dem Inhalt der
Honorarverfügung nicht einverstanden ist. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grunde nicht einzutreten (vgl. oben Erw. 3.1.). Die Anordnung der Zwangsmedikation vom 9. November 2021 bildet nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf allfällige Ein- wände dagegen ebenfalls nicht einzutreten ist. 4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdefüh- rerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im Be- schwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'220.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 3. Dezember 2021