Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 8. November 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Oktober 2021 (FF210060)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Störung und wurde zur Behandlung ihrer Erkrankung wiederholt in verschiedenen psychiatrischen Kliniken untergebracht. Sie hat ihren Platz im Wohnheim verloren und gegenwärtig keinen Wohnsitz. Am 27. August 2021 erfolgte zum dritten Mal seit dem 1. Juli 2021 eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im B., welche am 30. August 2021 mangels akuter Ei- gen- oder Fremdgefährdung aufgehoben werden konnte. Die Beschwerdeführerin verblieb in der Folge freiwillig bis am 7. September 2021 in der Klinik. Noch am 7. September 2021 wurde indes erneut eine fürsorgerische Unterbringung durch eine Ärztin abermals im B. angeordnet. Mit Verfügung vom 10. September 2021 ordnete die Klinik zudem Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungs- freiheit an. Die gegen beide Anordnungen erhobene Beschwerde der Beschwer- deführerin wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) am 14. September 2021 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 8. Oktober 2021 abgewiesen. Beide Instanzen bewilligten der Beschwerdeführerin jeweils die unentgeltliche Prozessführung (zum Ganzen OGer ZH PA210027 vom 8. Oktober 2021 m.w.H.). 2. Am 19. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen Selbstge- fährdung ein weiteres Mal auf ärztliche Anordnung fürsorgerisch im B._____ un- tergebracht (act. 2). Hiergegen wehrte sie sich mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 bei der Vorinstanz (act. 1). Diese erwog, dass sich die Beschwerdeführerin auf- grund einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung seit dem 7. September 2021 ununterbrochen in der Klinik aufhalte. Somit sei die Höchstdauer von 42 Tagen für eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 429 ZGB am 19. Oktober 2021 erreicht gewesen. Da kein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliege, sei die Wirksamkeit der fürsor- gerischen Unterbringung entfallen. Daran ändere auch die am 19. Oktober 2021 ausgestellte erneute fürsorgerische Unterbringung durch einen Arzt nichts. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine fürsorgerische Unterbringung mehr bestehe und trat
auf die Beschwerde nicht ein. Sie wies das B._____ an, die Beschwerdeführerin umgehend zu entlassen (act. 15). Nach Empfang der Verfügung liess die Klinik die Vorinstanz am 22. Oktober 2021 telefonisch wissen, dass sich die Beschwerdeführerin während der fürsorge- rischen Unterbringung für kurze Zeit freiwillig in der Klinik aufgehalten habe. Auch nach Eröffnung der Verfügung sei sie freiwillig in der Klinik verblieben, wofür eine schriftliche Bestätigung vorliege. Die Beschwerdeführerin verlange aber nach wie vor eine gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung. Gleichzeitig laufe ein Verfahren bei der Erwachsenenschutzbehörde betreffend Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung (act. 12). Ferner liess die Klinik der Vorinstanz den Freiwilligenschein zur Kenntnisnahme zukommen (act. 13). 3. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Sie macht geltend, sie sei zur Unterzeichnung des Freiwilligenscheins gezwungen worden. Sie wolle vor Gericht aussagen, wie sie von der Pflege körperlich und seelisch gefoltert worden sei und bitte das Gericht, ihrem Anwalt bzw. ihrer Beiständin Fr. 1'000.– zu überweisen. Weiter wolle sie nach Israel gehen, wo sie auch eine Anschlusslö- sung für sich gefunden habe (act. 16). 4.a) Aus der Beschwerdeschrift und den Akten geht nicht klar hervor, was die Beschwerdeführerin anstrebt. Ihr Hinweis, sie sei zur Unterzeichnung des Freiwilligenscheins gezwungen worden, könnte bedeuten, dass sie ein Entlas- sungsgesuch stellt. Ihre weiteren Vorbringen und das Telefonat der Klinik mit der Vorinstanz vom 22. Oktober 2021 (act. 12) lassen darauf schliessen, dass sie in erster Linie eine gerichtliche Anhörung wünscht. Auf dem Empfangsschein für den angefochtenen Entscheid hielt sie schliesslich fest, sie wolle die Klinik nicht ver- lassen (act. 11/2), was sich mit der Auskunft der Oberpsychologin der Klinik an- lässlich des Telefongesprächs mit der Kammer vom 1. November 2021 deckt und im Übrigen durch den Freiwilligenschein (act. 13) untermauert wird. b) Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung an sich wehren, so ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz richtig
erwog, darf die Dauer einer ärztlichen Einweisung höchstens sechs Wochen be- tragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB; § 29 Abs. 1 EG KESR). Mit Ablauf dieser Maximal- dauer und ohne vollstreckbaren Unterbringungsentscheid der Erwachsenen- schutzbehörde fällt die ärztliche Unterbringung ohne Weiteres, d.h. ohne dass es eines Entlassungs- oder Aufhebungsentscheides bedarf, dahin; dies auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor gegeben sind (Art. 429 Abs. 2 ZGB; FamKomm Erwachsenenschutz-Guillod, Art. 429 ZGB N 30; BSK Erwachsenenschutz-Geiser / Etzensberger, Art. 429/430 ZGB N 16). Ausgehend von der Einweisung vom 7. September 2021 endeten die sechs Wochen am 18. Oktober 2021, 24.00 Uhr. Demnach stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine fürsorgerische Un- terbringung mehr besteht. Sie trat zu Recht auf die Beschwerde nicht ein und wies die Klinik an, die Beschwerdeführerin umgehend zu entlassen. Vom Freiwil- ligenschein, den die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021 mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2021 unterzeichnet hatte, erhielt die Vorinstanz wie gesehen erst nach Zustellung ihres Entscheides Kenntnis (act. 12-13). c) Die direkt im Anschluss erneut angeordnete ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 19. Oktober 2021 liess die Vorinstanz zu Recht unbeachtet (act. 15 S. 3). Ein neuer ärztlicher Unterbringungsentscheid nach Ablauf der sechs Wochen, ohne dass sich der Befund verändert hat, stellt eine Umgehung der bundesrechtlichen Kompetenzordnung dar und ist nicht zulässig (FamKomm Erwachsenenschutz-Guillod, a.a.O., N 30; Komm Erwachsenenschutzrecht- Rosch, Art. 429/430 ZGB N 2). Die ärztliche Einweisungsverfügung verweist auf ein stark manisches Zustandsbild bei einer bipolaren affektiven Störung. Die Be- schwerdeführerin könne absolut nicht für sich selbst sorgen und verweigere die Kooperation. Eine ausführliche Begründung folge (act. 2). Dies deckt sich mit dem langjährigen Krankheitsbild der Beschwerdeführerin (vgl. OGer ZH PA210027 vom 8. Oktober 2021 E. 3.2. ff.). Dass seit dem Fristablauf eine wesentliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes oder Schutzbedürfnisses der Beschwerde- führerin eingetreten wäre, geht somit weder aus der Verfügung noch aus dem Te- lefongespräch der Vorinstanz mit der Klinik vom 21. Oktober 2021 (act. 8) hervor.
Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 19. Oktober 2021 ist daher unzu- lässig und wirkungslos. d) Demnach fehlt es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung vom 7. September 2021 und der unzulässigen erneuten An- ordnung einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vom 19. Oktober 2021. Sie kann die Klinik auf Wunsch verlassen, wie die angefochtene Verfügung aus- drücklich festhält. e) Derzeit befindet sich die Beschwerdeführerin gestützt auf den von ihr unterzeichneten Freiwilligenschein nach wie vor in der Klinik (act. 18). Sollte sie, wie sie nun geltend macht (act. 16), die Unterschrift nicht aus freien Stücken ge- leistet haben und somit gegen ihren Willen zurückbehalten werden, ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass sie die Klinik aus den eben dargelegten Gründen verlassen kann. Das gleiche gilt, wenn sie sich, wie die Klinik gegenüber der Kammer bestätigte (act. 18), freiwillig in der Klinik aufhält. Vorbehalten bleibt im Fall eines freiwilligen Aufenthaltes eine von der ärztlichen Leitung angeordnete Zurückbehaltung nach Art. 427 ZGB für maximal drei Tage (vgl. auch act. 18). Gegen die Zurückbehaltung stünde der Beschwerdeführerin ebenfalls der Rechtsweg ans Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen offen (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). f) Möchte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde lediglich eine Anhörung durch das Gericht erreichen, so fehlt es ihr auch hier an einem schüt- zenswerten Interesse. Mit dem Entfallen der Wirksamkeit der fürsorgerischen Un- terbringung nach sechs Wochen hatte die Vorinstanz die Unterbringung nicht mehr materiell zu überprüfen und sah entsprechend zu Recht von der Durchfüh- rung einer Verhandlung ab. Auch für die Kammer besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung für Weiterungen. g) Demzufolge ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 8. November 2021