Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
... B._____-Klinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 31. August 2021 (FF210169)
Erwägungen: 1. Am 30. September 2021 ging auf die allgemeine E-Mail-Adresse des Ober- gerichtes eine E-Mail der noch minderjährigen Beschwerdeführerin ein. Diese enthielt die Fotografie eines handverfassten Schreibens. Aus diesem ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2021 durch einen Notfall- psychiater im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die ... B._____- Klinik Zürich eingewiesen worden war und sie wünscht, entlassen zu werden bzw. dass sie eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung nicht einsehe. Auf einen vorinstanzlichen Entscheid, der angefochten werden soll, wird keinen Be- zug genommen (act. 57). 2. Durch die Kammer wurde in der Folge ein Verfahren angelegt und es wur- den die Akten des vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich geführten Verfahrens FF210169 beigezogen (act. 1–54). Die Vorinstanz hatte in diesem Verfahren die von der Beschwerdeführerin gegen die genannte fürsorgerische Unterbringung geführte Beschwerde geprüft. Sie hatte die Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2021 abgewiesen (act. 48 = act. 56). Das Schreiben der Be- schwerdeführerin wurde durch die Kammer als Beschwerde gegen diesen Ent- scheid entgegengenommen. 3. Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben in Papierform oder elektro- nisch einzureichen. Werden sie elektronisch eingereicht, so muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilage enthält, mit einer anerkannten elektroni- schen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Mängel wie die fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die mittels E-Mail eingereichte Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO nicht, weil die Beschwerdeführerin nicht über eine an- erkannte elektronische Signatur verfügt. Es ist vorliegend aber vom Ansetzen ei-
ner Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe abzusehen, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen sogleich nicht einzutreten ist. 4. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Die Frist für die Einreichung von Beschwerden gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. den entsprechenden vorinstanzlichen Entscheid beträgt vor Obergericht 10 Tage (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Die Frist gilt bei elektronischer Übermittlung als gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustella- dresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende In- formatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. 3.2. Das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführe- rin sowie ihrer vorinstanzlichen anwaltlichen Vertretung je am 3. September 2021 zugestellt (act. 52 u. 54). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am 13. September 2021. Das E-Mail wurde an das Obergericht am 29. September 2021 gesendet (act. 57), was klar zu spät ist. Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin, weshalb dennoch von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Im Übrigen ergibt sich, was folgt: Die Dauer einer ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbrin- gung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausge- schlossen ist, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch verlängert wird, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde. 4.2 Die ärztlich angeordnete Unterbringung begann am 22. August 2021 (act. 10). Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist ist der Tag der Anordnung
mitzuzählen und die Frist kann auch am Wochenende oder an einem Feiertag ab- laufen (BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013, E. 2). Die ärztlich angeord- nete Unterbringung endete somit von Gesetzes wegen am Samstag, dem 2. Oktober 2021. Damit besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinte- resse mehr an der Beurteilung der Beschwerde, und das Verfahren wäre insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. 4.3 Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob der KESB Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt wurde. Wäre dies der Fall, so könnte ein diesbezüglicher Entscheid der KESB wiederum mit Beschwer- de angefochten werden. 5. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − die Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, ... [Adresse], ... Zürich, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, − die KESB der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 8. Oktober 2021