Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 15. Oktober 2021 in Sachen
A._____ Beschwerdeführerin,
sowie
B._____ Psychiatrie, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. September 2021 (FF210057)
Erwägungen: 1.1 Die 15-jährige Beschwerdeführerin wurde am 15. September 2021 durch Dr. med. C._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ins Sanatori- um D._____ eingewiesen, nachdem sie aus einem seit dem 7. September 2021 bestehenden freiwilligen Aufenthalt hatte austreten wollen (act. 2 u. 17/5/1). 1.2 Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob die Beschwerdeführerin am 16. September 2021 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) (act. 1). Am 23. September 2021 trat die Beschwerde- führerin im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in die Jugendstation der B._____ Psychiatrie (B._____, fortan Klinik) über und hielt an ihrer Beschwerde fest (act. 10 ff.). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Be- schwerde mit Urteil vom 24. September 2021 ab (act. 23 = act. 27). 2.1 Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer und hielt am Antrag auf Aufhe- bung der fürsorgerischen Unterbringung fest (act. 29). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–26). 2.2 Am 12. Oktober 2021 teilte die Klinik der Kammer mit, dass sie die fürsorge- rische Unterbringung aufgehoben habe und sich die Beschwerdeführerin nunmehr freiwillig in der Klinik aufhalte, bis eine Anschlusslösung gefunden sei (act. 32 f.). Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandlos. Das Verfahren ist abzu- schreiben (§ 40 EG KESR/ZH und Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die Beiständin sowie das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hor- gen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 15. Oktober 2021