Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 13. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Pflegezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 14. September 2021 (FF210184)
Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Oktober 2019 fürsorgerisch in der C._____ untergebracht. Mit Entscheid vom 21. November 2019 ordnete die KESB Bezirk Dietikon (nachfolgend: KESB) die Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung an. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin ins Pflegezentrum B._____ (nachfolgend: Pflegezentrum) verlegt. 1.2 Mit Entscheid vom 23. Juli 2020 bestätigte die KESB die fürsorgerische Un- terbringung. Am 10. Dezember 2020 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch das zuständige Behördenmitglied der KESB statt (vgl. act. 4 S. 1). 1.3 Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2020 (act. 4) wurde die fürsor- gerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Pflegezentrum im Sinne von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 431 Abs. 2 ZGB bestätigt und die Entlassungskompe- tenz dem Pflegezentrum übertragen, in welchem sich die Beschwerdeführerin zurzeit aufhält (vgl. act. 16). 2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 14. September 2021 (act. 5 = act. 10 [Aktenexemplar]) auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. September 2021 (act. 1), eingegan- gen bei der Vorinstanz am 10. September 2021, nicht ein und überwies die Be- schwerde an das Pflegezentrum. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 20. September 2021 zugestellt (vgl. act. 7). 3. Mit Eingabe vom 21. September 2021 (act. 11) erhob die Beschwerdeführe- rin dagegen sinngemäss Beschwerde bei der Vorinstanz, welche bei der Kammer am 23. September 2021 einging. Am 28. und 30. September 2021 sowie am 4. Oktober 2021 gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin bei der Kam- mer ein (vgl. act. 14 = act. 15 und act. 17). 4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-8) und die Akten der KESB in Bezug auf den angefochtenen Entscheid (act. 19/493, 497, 498, 501, 502, 503/1-3, 508, 510, 515, 516, 518 und 520) wurden beigezogen.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, die Be- schwerde sei verspätet erfolgt und es fehle an örtlicher Zuständigkeit (vgl. act. 10 S. 2). 5.2 Aus den von der KESB beigezogenen Akten ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin gegen den Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2020 Beschwerde an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon erhoben hatte. Jenes Verfahren wurde mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 durch Rückzug erledigt abge- schrieben (vgl. act. 19/520). Ein solcher Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 ZPO). Das bedeutet, die Sache ist bereits rechtskräftig entschieden, weshalb die Beschwerdeführerin von vornherein nicht erneut Beschwerde erhe- ben konnte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), insbesondere auch nicht bei der Vo- rinstanz. Mit anderen Worten ist die Vorinstanz im Ergebnis – wenn auch mit einer anderen Begründung – zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5.3 Da die Vorinstanz im Ergebnis aber zu Recht nicht auf die Beschwerde ein- getreten ist, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer abzuwei- sen. Zuhanden der Vorinstanz bleibt anzumerken, dass die Begründung, eine Beschwerde sei verspätet erfolgt, obschon es an einem Nachweis der Zustellung des angefochtenen Entscheides an die Beschwerde führende Partei fehlt, grund- sätzlich nicht zu überzeugen vermag (vgl. bereits OGer ZH PA200043 vom 8. Ok- tober 2020). 6. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Umtriebs- oder Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Umtriebs- oder Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten, die KESB Bezirk Dietikon unter Rücksendung der beigezogenen Akten und die Beiständin D._____ sowie an die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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