Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 13. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Klinik B._____, ..., Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. September 2021 (FF210051)
Erwägungen: 1.1 Am 20. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärztin Dr. med. C._____ fürsorgerisch in der Klinik B._____, ... (...) (nachfolgend: Kli- nik), untergebracht (vgl. act. 2). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) (vgl. act. 1 [Fax, das unter- schriebene Original befindet sich nicht bei den beigezogenen Akten]). 1.3 Mit Verfügung und Urteil vom 2. September 2021 (act. 17 [unbegründetes Urteil]) bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Verfahren (vgl. Prot. Vi. S. 2 ff.) die unentgeltliche Prozessführung und wies ihre Beschwerde ab. Die begründete Ausfertigung des Entscheids (act. 19) konnte in der Folge nur der Klinik zugestellt werden; die entsprechende Sendung an die Beschwerde- führerin wurde an die Vorinstanz retourniert, versehen mit einem Kleber "RE- TOUR Nicht mehr im Haus". Daraufhin erfolgte offenbar eine zweite Zustellung an die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 (vgl. act. 20 Vermerk auf Cou- vert). Am 15. September 2021 ging bei der Vorinstanz eine "Einsprache" der Be- schwerdeführerin ein (vgl. act. 18 [Kopie] = act. 23 [Original]). Diese wurde an die Kammer weitergeleitet (vgl. act. 24), wo sie am 22. September 2021 eintraf (vgl. act. 23). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). 2.1 Da die Beschwerdeführerin am 20. August 2021 ärztlich fürsorgerisch in der Klinik untergebracht wurde, lief die gesetzliche Höchstdauer von sechs Wochen am 1. Oktober 2021 ab (vgl. Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 29 EG KESR/ZH). Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar nach wie vor in der Klinik, nach Angaben der Klinik indes freiwillig ( vgl. act. 25 und 26).
2.2 Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 20. August 2021 ist somit dahingefallen und damit auch das aktuelle, schutzwürdige Interesse der Be- schwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3). Das Beschwerdever- fahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 14. Oktober 2021