Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 20. September 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation und Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Horgen vom 7. September 2021 (FF210051)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 24. August 2021 wurde der 32-jährige Beschwerdeführer wegen einer psychischen Störung mit Fremdgefährdung durch den SOS-Arzt Dr. med. C._____ fürsorgerisch in der psychiatrischen Privatklinik B._____ (fortan Klinik) untergebracht (vgl. act. 2; act. 11/3 und act. 11/5). Die Einweisung erfolgte, da es zu Konflikten im Asylzentrum und beim Sozialamt gekommen sei. Der Beschwer- deführer habe sich aggressiv gezeigt und unter akustischen und visuellen Halluzi- nationen gelitten (act. 11/3). 1.2. Am 25. August 2021 wurde die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers in Form einer Isolation zum Zweck der Reizabschirmung und Beruhigung sowie zur Vermeidung von Verletzungen und Gesundheitsschäden angeordnet (act. 3 und act. 11/8). 1.3. Am 25. August 2021 ordnete die Klinik, vertreten durch Chefarzt Dr. med. D., sodann medizinische Massnahmen ohne Zustimmung für die Dauer von sechs Wochen bis zum 7. Oktober 2021 zum Zweck der Reizabschirmung, zur Beruhigung und zur Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden sowie gewalttätigen Übergriffen an. Dies nachdem der Beschwerdeführer Mord- und Todesdrohungen ausgesprochen und das Gemeinschaftsleben in der Klinik mas- siv gestört habe, was zu einer nicht vertretbaren Belastung der Mitpatienten ge- führt habe (act. 11/6; act. 11/7). 1.4. Mit Eingabe vom 1. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Horgen (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung, die medizinische Massnahme ohne Einwilligung und die Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit (act. 2). Mit Verfügung vom 2. September 2021 setzte die Vorinstanz der Klinik Frist zur Stellungnahme an, lud zur Haupt- verhandlung auf den 7. September 2021 vor und bestellte Dr. med. E. als Gutachterin (act. 5). Die Klinik reichte innert Frist ihre Stellungnahme sowie Akten
zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers ein (act. 11/1–10). Am 7. September 2021 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Gutachterin und Vertreter der Klinik durch (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Urteil vom 7. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerden ab (act. 16 = act. 18, nachfolgend zitiert als act. 18). 1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 19). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–16). Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kan- tonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Be- schwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich-
tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Mass- nahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsor- gerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Stö- rung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die beigezogene Gutachterin bejaht das Vorliegen einer, möglicher- weise auch mehrerer, psychischer Störungen. Es bestehe Multimorbidität. Diffe- rentialdiagnostisch komme aus ihrer Sicht in erster Linie eine bipolare Störung mit einer Manie und keine wahnhafte Störung in Frage. Zudem komme eine dissozia-
le Persönlichkeitsstörung und eine substanzgebundene Störung in Betracht (Prot. Vi. S. 15). Aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Mittelmeer- raum sei zudem das Vorliegen der dort verbreiteten Beta-Thalassämie zu prüfen. Dies sei insbesondere für die Einordnung des aggressiven Verhaltens des Be- schwerdeführers relevant. Es könne gut sein, dass die ganze Psychopathologie somatisch erklärt werden könne. Die Beta-Thalassämie habe zudem hohe Risiko- faktoren für Suizidalität und Gewalt. Ebenfalls sei es möglich, dass eine Beta- Thalassämie mit anderen psychiatrischen Störungen, wie einer bipolaren oder dissozialen Störung, in Erscheinung trete (Prot. Vi. S. 12 ff.). 3.2.3. Auch die Klinik bejahte das Vorliegen einer psychischen Störung. Sie ging indes in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2021 vom Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie aus (act. 11/1 S. 3). Der Stellungnahme lässt sich ent- nehmen, dass bei einer grobkursorischen körperlichen und orientierenden labor- chemischen Untersuchung im Triemli-Spital keine somatische Ursache für die psychiatrische Symptomatik habe gefunden werden können. Aus der Stellung- nahme geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer deutlich angetrieben und weitschweifig gewirkt habe. Ausserdem habe er angegeben, verfolgt zu werden und Maschinen im Bauch zu haben, mit welchen Putin ihn abhören könne. Er ha- be diverse Grössenideen geäussert und erklärt, Künstler, Autor, Forscher, Politi- ker und Arzt zu sein (act. 11/1 S. 1). Anlässlich der Verhandlung erklärte der Ver- treter der Klinik, Dr. med. F._____, es handle sich um einen sehr komplexen Fall. Der Zustand des Beschwerdeführers vor der Medikation sei nicht mit dem heuti- gen Zustand zu vergleichen. Mit der antipsychotischen Medikation habe ein Erfolg erzielt werden können. Es könne gut sein, dass auch andere Erkrankungen, wie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, vorliegen würden. Da wäre ein Erfolg der antipsychotischen Medikation aber nicht durchschlagend. Es scheine daher eine Kombination aus etwas Somatischem, etwas Psychotischem und etwas Mani- schem zu sein. Aufgrund der mannigfaltigen Drohungen sei auf das Psychotische geschlossen worden. Zudem sei der Beschwerdeführer auch in Schweden bereits zwei Mal wegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis behan- delt worden (Prot. Vi. S. 23 f.).
3.2.4. Sowohl die Gutachterin als auch die Klinik gehen vom Vorliegen (min- destens) einer psychischen Störung aus, einzig hinsichtlich der Differentialdiag- nose besteht eine gewisse Uneinigkeit, welche untere anderem auch dem ge- schuldet ist, dass noch weitere Abklärungen notwendig wären. Auch wenn heute noch keine übereinstimmende Differentialdiagnose gestellt werden kann, beste- hen angesichts der Krankengeschichte des Beschwerdeführers (vgl. act. Prot. Vi. S. 23, act. 11/1), seines Verhaltens anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung und in der Klinik (vgl. act. 18 E. II./2.3 u. act. 11/4) und letztlich auch seines An- sprechens auf die antipsychotische Medikation keine Zweifel am Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes. 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung / Unterbringung erbracht werden kann; die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits thera- peutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Gan- zen BSK ZGB-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Instituti- on handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und per- sonellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). Weiter muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden
können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die not- wendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforder- lichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behand- lung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Drit- ten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich al- lein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. BOTSCHAFT vom 28. Juni 2006 zur Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). 3.3.2. Die Gutachterin erklärt, der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwer- deführers erfordere – unabhängig von der differentialdiagnostischen Einordnung – eine Unterbringung. Die Aggressivität und Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers stellten eine schwere pathologische Symptomatik dar, welche behandelt werden müsse (Prot. Vi. S. 15). Es müssten zudem dringend weitere Abklärungen erfol- gen (Prot. Vi. S. 16). Die Klinik sei dabei sicher der geeignete Ort, um die weite- ren, dringend notwendigen Abklärungen zu organisieren. Eine sofortige Entlas- sung würde sich negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken. Es liege eine Selbst- und Fremdgefährdung vor. Solange das Verhal- ten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Gewalttätigkeit und Reizbarkeit, nicht genauer abgeklärt seien, sei eine Entlassung aus der Klinik aus medizinisch- psychiatrischer Sicht nicht vertretbar (Prot. Vi. S. 17 ff.). Die allgemeine, höchst ungewisse Lebenssituation des Beschwerdeführers trage zudem nicht zur Ver- besserung des Zustands bei. Er habe ein Hausverbot im Unterbringungsort in Rohr. Er würde zwar in einer anderen Unterkunft unterkommen, diese sehe aber aus wie ein Bunker, weshalb er nicht dorthin wolle (Prot. Vi. S. 18).
3.3.3. Die Klinik führt aus, der Beschwerdeführer zeige keinerlei Krankheitsein- sicht. Oberstes Ziel der Behandlung sei die Abwendung von Schaden sowohl für den Beschwerdeführer selbst als auch für von ihm bedrohte Menschen. Bei einer sofortigen Entlassung sei von einer sofortigen Beendigung der psychopharmako- logischen Therapie und einer versuchten Rückkehr in die vom Beschwerdeführer präferierte Asylunterkunft auszugehen. Da dort ein Hausverbot bestehe, müsste der Beschwerdeführer erneut beim Sozialamt vorstellig werden und um eine Plat- zierung bitten, wobei es hier aufgrund schwerer Differenzen höchstwahrscheinlich zu einer erneuten Eskalation kommen würde. Da der Beschwerdeführer wieder- holt Drohungen ausgesprochen habe, die Wahndynamik und das Wahnsystem mannigfaltig ausgeprägt seien und auch der Aufenthalt auf der Station nur in sehr begrenztem Masse tragfähig sei, sei das Risiko einer erneuten Eskalation und ei- ner konsekutiven Wiedereinweisung sehr hoch. Die Reduktion der paranoiden Wahnsymptomatik, die Etablierung einer adäquaten psychopharmakologischen Therapie sowie die Klärung des sozial-administrativen Umfelds und das Einbin- den der entsprechenden Stellen und Behörden (u.a. Sozialamt, Kantonspolizei, Gewaltschutz, Migrationsamt) mit entsprechender Koordinierung und Massnah- men würden das Risiko einer Entlassung mindern und seien Voraussetzung für eine ordentliche Entlassung (act. 11/1 S. 3 f.) . Mildere Massnahmen stünden so- dann nicht zur Verfügung. Es sei lange versucht worden, deeskalativ zu arbeiten. Die angebotenen deeskalativen Massnahmen seien vom Beschwerdeführer abge- lehnt worden. Es sei auch über eine Entlassung des Beschwerdeführers gespro- chen worden. Dieser habe aber erklärt, dass er nicht zurück ins Wohnheim könne und eine Einzelwohnung wolle. Die Situation sei dann eskaliert. Der Beschwerde- führer habe Angestellte der Klinik mehrfach mit dem Tode bedroht und die Pfleger und Fallführer eingeschüchtert. Der Beschwerdeführer sei frustrationsintolerant und im stationären Setting permanent frustriert. Seine Anforderungen seien schlicht nicht erfüllbar. Keine Klinik könne diese Dinge gewährleisten. Folglich komme es immer wieder zu Aggressionen und Drohungen. Es sei nun an den Vorschlägen der Gutachterin weiterzuarbeiten, die entsprechenden Stellen einzu- binden und das Austrittsprozedere sauber aufzugleisen (Prot. Vi. S. 23 f.).
3.3.4. Angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen der involvierten Fachpersonen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner psychischen Störung einer psychiatrischen Behandlung bedarf, insbesondere was die Aggressivität und die Gewalttätigkeit betrifft (Prot. Vi. S. 15). Aufgrund seiner derzeit fehlenden Krankheitseinsicht ist ernsthaft zu befürchten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers bei einer Entlassung aus dem Kliniksetting und der damit einhergehenden Absetzung der Medikation verschlechtern und es zu einer erneuten Eskalation und Wiedereinweisung kommen würde (vgl. Prot. Vi. S. 17 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ein Hausverbot in seiner be- vorzugten Unterbringung hat und die neue Unterbringung ablehnt (vgl. Prot. Vi. S. 18, Prot. Vi. S. 23). Eine geordnete Entlassung erscheint vor diesem Hinter- grund nicht möglich. Geeignete mildere Massnahmen zur Abklärung und Stabili- sierung des Beschwerdeführers sowie zur Etablierung der notwendigen Medikati- on sind nicht ersichtlich. Die Klinik ist auf die Behandlung von psychischen Stö- rungen spezialisiert und damit als Einrichtung zur Behandlung des Beschwerde- führers geeignet. Der Behandlungsplan mit therapeutischen und psychopharma- kologischen Massnahmen und Reizabschirmung (vgl. act. 11/3) wurde von der Gutachterin ebenfalls als geeignet erachtet (Prot. Vi. S. 16). Mit der Gutachterin und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die unbehandelte psychische Stö- rung des Beschwerdeführers mangels belastbarer Stabilität, insbesondere mit Blick auf dessen Aggression, Gewalt und mögliche Verkennung, eine Selbst- und Fremdgefährdung darstellt (vgl. act. 18 E. II./3.4). Damit sind sowohl die Behand- lungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers als auch die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme zu bejahen. 3.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter- bringung zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
fen zum Ziel (act. 11/6 S. 3). Sowohl ein Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB als auch eine rechtsgültige schriftliche Anordnung eines Chefarztes im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB liegen vor. Die Anordnung ist darüber hinaus mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (act. 11/6 S. 6). Damit sind die formellen Vor- aussetzungen erfüllt. 4.3. Gefährdungssituation 4.3.1. Voraussetzung für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung ist sodann wie erwähnt eine ohne Behandlung drohende ernsthafte Selbst- oder Drittgefährdung (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei der Selbstgefährdung muss der betroffenen Person ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Scha- den drohen, wobei dieser auch somatischer Art sein kann. Ernsthaft bedeutet, dass er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt, es braucht sich allerdings nicht um einen bleibenden oder irre- versiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Eine Fremdgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist (BSK ZGB-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 434/435 N 19 ff.). 4.3.2. Die Gutachterin bejaht eine Selbst- und Fremdgefährdung (vgl. Prot. Vi. S. 22 i.V.m. S. 17). Auch die Klinik geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ohne die medizinische Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und darüber hinaus das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet ist (act. 11/6 S. 22). Zur Fremdgefährdung gab die Klinik an, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zunehmend untragbar geworden sei. Der Beschwerdeführer sei sehr agitiert, gereizt und verbal aggressiv gewesen. Dieses Verhalten habe sich zunehmend gesteigert, bis der Beschwerdeführer direkt Mord- und Todesdrohungen ausgesprochen habe und körperlich sehr bedrohlich aufgetreten sei. Die Medikation habe schlussendlich erst nach Hinzuziehen von vier Polizisten und einem Aufgebot von elf Pflegekräften und nach begleitetem Transfer ins Isolationszimmer verabreicht werden können (act. 11/6 S. 1 f.). Die zahlreichen Aggressionsereignisse sind denn auch im Verlaufsbericht der Klinik festgehalten (vgl. act. 11/4). Der Vertreter der Klinik, Dr. med. F._____, bestätigte
vor Vorinstanz schliesslich, dass die Mitarbeiter der Klinik angesichts der Todes- drohungen des Beschwerdeführers verängstigt gewesen seien. Der Beschwerde- führer habe sich zudem auch im weiteren Verlauf auf der Station schwer führbar, lärmend und bedrohlich gezeigt, weshalb eine Atmosphäre der Angst herrsche (Prot. Vi. S. 23). Die Fremdgefährdung ist damit evident und das Vorliegen einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres zu bejahen. 4.4. Urteilsunfähigkeit 4.4.1. Weiter wird die Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit vorausgesetzt (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die betroffene Person in der Lage ist, einen Willen auszudrücken, dessen Bildung aber nicht auf dem von Art. 16 ZGB geforderten Mindestmass an Rationa- lität beruht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Patient aufgrund von Wahnvorstellungen den Zusammenhang zwischen seinem Zustand und der Be- handlung nicht erfassen kann (BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 434/435 N 18). 4.4.2. Die Gutachterin verneint die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie führt aus, es bestehe beim Beschwerdeführer keine Behandlungseinsicht (Prot. Vi. S. 21). Auch die Klinik erachtet den Beschwerdeführer als urteilsunfähig hin- sichtlich seiner Behandlungsbedürftigkeit. Diese Einschätzungen decken sich mit dem Auftreten des Beschwerdeführers vor Vorinstanz. So gab der Beschwerde- führer an, Kriminelle hätten versucht, ihn umzubringen, weil er versucht habe, ihre Geschäfte zu entlarven. Er sei ein politischer Künstler und Analytiker. Ihm sei ein Micro-Chip eingesetzt worden. Er versuche, hierüber mit den Ärzten zu sprechen, damit diese ihm helfen würden. Er sei Wissenschaftler. Seine Arbeit drehe sich um die Gesellschaft. Er sei auch Rapper. Da er der Polizei von seiner Rolle in der Gesellschaft erzählt habe, hätten sie ihn in die Klinik geschickt, sodass er infolge der Medikamente seinen Verstand verliere und seine Rolle nicht weiter wahrneh- men könne (Prot. Vi. S. 8 f.).
4.4.3. Der Beschwerdeführer scheint nach dem Gesagten momentan nicht in der Lage zu sein, den Zusammenhang zwischen seinem Zustand und der Be- handlung zu erfassen. Die Urteilsunfähigkeit ist zu bejahen. 4.5. Verhältnismässigkeit 4.5.1. Wie dargelegt verlangt das Gesetz schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Es darf keine sachlich angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist. Dabei ist nicht nur über die Grundsatzfrage der Medikation, sondern auch über die genaue Art und Weise der Zwangsbehandlung zu entscheiden. Es gehört zu einer verhältnismäs- sigen Anordnung einer zwangsweisen Medikation, die Verabreichung desjenigen Medikamentes anzuordnen, welches für die betroffene Person am verträglichsten ist. 4.5.2. Die Gutachterin führt aus, es gebe momentan keine möglichen Alternati- ven zur Zwangsmedikation (Prot. Vi. S. 21). Die Abgabe der Medikamente sei ab- solut notwendig und angebracht gewesen, ansonsten wohl keine Begutachtung möglich gewesen wäre. Es bedürfe der vorgesehenen Massnahmen, um die not- wendigen medizinischen Abklärungen durchführen zu können (Prot. Vi. S. 16 i.V.m. Prot. S. 21). Die gezeigte Müdigkeit und allenfalls auch die Bewegungsstö- rungen könnten mögliche Nebenwirkungen der Medikation sei. Dies sei jedoch schwer abschätzbar und bedürfe einer engmaschigen Kontrolle (Prot. Vi. S. 21). 4.5.3. Die Klinik geht ebenfalls von der Verhältnismässigkeit der Zwangsmedika- tion aus. Mildere Massnahmen würden im aktuellen Zustandsbild zu keiner signi- fikanten und dauerhaften Verbesserung führen und insbesondere keinen ausrei- chenden Schutz von Mitarbeitern und Mitpatienten vor Gewalttaten bieten (act. 11/6 S. 4). Dies bestätigt der Vertreter der Klinik, Dr. med. F._____, anläss- lich der vorinstanzlichen Verhandlung. Es sei lange versucht worden, deeskalativ zu arbeiten. Die angebotenen deeskalativen Massnahmen, wie Ausgang nach Draussen, Isolation im Freien oder Dolmetschergespräche am Telefon, seien vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Man habe sich in einer Sackgasse befun- den. Damit der Beschwerdeführer auf der Station habe verbleiben können, hätten
irgendwann Medikamente eingesetzt werden müssen. Die Medikation schaffe ei- ne Beruhigung und überhaupt erst eine Führbarkeit des Beschwerdeführers auf der Station (Prot. Vi. S. 23 f.). 4.5.4. Insgesamt erscheint die vorgesehene Medikation aufgrund der überein- stimmenden Einschätzungen der involvierten Fachpersonen notwendig. Mildere Massnahmen stehen sodann keine zur Verfügung. Die von der Gutachterin er- wähnten möglichen Nebenwirkungen wie Müdigkeit und Bewegungsstörungen sind zwar durchaus unangenehm, aber angesichts der Selbst- und insbesondere der akuten Fremdgefährdung, der eingeschränkten Dauer der Zwangsmedikation und deren Notwendigkeit für die erforderlichen weiteren Abklärungen insgesamt vertretbar. 4.6. Die Voraussetzungen der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind nach dem Gesagten erfüllt. Die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation ist daher abzuweisen. 5. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit i.S.v. Art. 438 ZGB 5.1 Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Nach Art. 383 Abs. 1 ZGB darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschrän- kende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend er- scheinen und die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Ziff. 1) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseiti- gen (Ziff. 2). 5.2. Vorliegend erfolgte die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Be- schwerdeführers durch Isolation (geschlossen und offen) aufgrund des oben ge- schilderten (vgl. E. 4.3.2) aggressiv-bedrohlichen Verhaltens des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Klinikpersonal und den Mitpatienten. Ziel der Bewegungsein-
schränkung ist die Reizabschirmung und Beruhigung des Beschwerdeführers, aber auch die Vermeidung von Verletzungen und Gesundheitsschäden. Ausser- dem soll die Etablierung einer störungsspezifischen antipsychotischen Therapie und die Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit erreicht werden (act. 3 S. 3). Ohne Einschränkung der Bewegungsfreiheit sei laut Klinik ernsthaft zu befürchten, dass es zu körperlichen Gewalttaten gegenüber Mitarbeitern und möglicherweise auch Mitpatienten komme. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers stelle zu- dem eine massive Störung des Gemeinschaftslebens und eine nicht vertretbare Belastung der Mitpatienten dar (act. 3). 5.3. Die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ist wie bereits erwähnt zu ver- neinen (vgl. hiervor E. 4.4.2.). Die Klinik hat sodann bereits mit milderen Mass- nahmen, wie der Isolation im Freien, versucht, deeskalativ auf den Beschwerde- führer einzuwirken. Diese Massnahmen sind indes allesamt gescheitert (vgl. hier- vor E. 4.5.3.). Angesichts des impulsiven und aggressiv-bedrohlichen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. diverse Aggressionsereignisse im Verlaufsbericht act. 11/4) und den mehrfach geäusserten (Mord-)Drohungen, welche zu einem in der Klinik herrschenden Klima der Angst führten, ist die Isolation des Beschwer- deführers unumgänglich. Mildere Massnahmen zum Schutz der Klinikmitarbeiter und der Mitpatienten vor körperlichen Übergriffen und vor weiteren schwerwie- genden Störungen des Gemeinschaftslebens stehen nicht zur Verfügung. Die Be- schwerde ist daher auch hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme zur Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit abzuweisen. 6. Kostenfolgen Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 20. September 2021