Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 27. August 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Juli 2021 (FF210005)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde mittels ärztlich angeordneter fürsorgeri- schen Unterbringung am 26. Juni 2021 in die psychiatrische Klinik Clienia Schlössli AG eingewiesen. Die Unterbringung wurde durch die Klinik am 8. Juli 2021 aufgehoben, woraufhin sich die Beschwerdeführerin freiwillig in der Klinik befand. Bereits vor der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung be- antragten der Hausarzt und die Therapeutin der Beschwerdeführerin bei der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (fortan: KESB) deren Unterbringung. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 15. Juli 2021 in der jeweiligen Einrichtung – in jenem Zeitpunkt nach wie vor die Clienia Schlössli AG – fürsorgerisch untergebracht (act. 2). Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die fürsor- gerische Unterbringung (act. 1). 2. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nahm die Klinik mit Eingabe vom 28. Juli 2021 Stellung und stellte der Vorinstanz die Patientenakten zur Ver- fügung (act. 12 und 14). Die KESB reichte ihre Stellungnahme mit E-Mail vom 28. Juli 2021 ein (act. 13). Daraufhin fand am 29. Juli 2021 die vorinstanzliche Hauptverhandlung/Anhörung statt, an welcher Dr. med. B._____ (fortan: Gutach- terin) das Gutachten erstattete und die zuständige Oberärztin der Klinik Dr. med. C._____ sowie die Beschwerdeführerin angehört wurden (VI Prot. S. 8 ff.). Mit Ur- teil vom 30. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung ab (act. 22 = act. 27 = act. 29, fortan: act. 27). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – inzwischen ver- treten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ – mit Eingabe vom 12. August 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragte die sofortige Entlas- sung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 28 S. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 23). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 24. August 2021 reichte
sie per E-Mail einen Kurzbericht der Forel Klinik AG ein, in der sich die Be- schwerdeführerin seit dem 30. Juli 2021 befindet (act. 35 f.). 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 25). Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Li- nie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze kei- ne Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantona- le GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der für- sorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). 2.1. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass Voraussetzung für eine fürsor- gerische Unterbringung zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes ist (vgl. act. 27 E. 4.3.2.). Dabei handelt es sich abschliessend um eine psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Auflage 2018, Art. 426 N 12). 2.2. Die Gutachterin diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin ein Alkohol- abhängigkeitssyndrom (VI Prot. S. 13). Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten vom 26. Juni 2021, das Dr. med. D._____ der KESB erstattete (act. 6/10.7 S. 3). Aus der Stellungnahme der Klinik vom 28. Juli 2021 geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet (act. 12 S. 1 f.). Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zeigte sich die Beschwerdeführerin bezüglich einer Alkohol- abhängigkeit einsichtig und bejahte auch das Vorliegen eines Schwächezustan-
des i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB (vgl. act. 1 und VI Prot. S. 20 f.; act. 28 S. 3 unten und S. 6 Mitte). Es besteht folglich kein Anlass, an der gestellten Diagnose zu zweifeln. Das durch Alkohol verursachte Abhängigkeitssyndrom fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F10 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. B ERNHART, a.a.O., Rz. 271 ff. und Rz. 275 ff.). Auf die weiteren festgehaltenen Diagnosen (vgl. act. 31/3 S. 1 oder act. 6/10.7 S. 3 oben) ist nicht weiter einzugehen, zumal die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung einzig mit dem Abhängigkeits- syndrom begründet wurde (vgl. act. 2 S. 2 unten). 3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vo- rausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für die Betroffene sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf (BSK ZGB-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 und 10). Eine Fürsorgebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benö- tigt, um eine durch seine psychische Störung bedingte ernsthafte Gefährdung seines Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung oder Linderung ei- nes momentan gestörten Zustands (B ERNHART, a.a.O., Rz. 348). 3.2. Die Vorinstanz bejahte die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin und stützte sich auf die Ausführungen der Gutachterin, wonach die Selbstge- fährdung sowie der Behandlungsbedarf klar vorliegen würden (act. 27 E. 4.5.6.). 3.3.1. Die Clienia Schlössli AG sah bei der Beschwerdeführerin – bei einem Aufenthalt von über fünf Wochen – zu keinem Zeitpunkt ein fremd- oder selbstge- fährdendes Verhalten (vgl. act. 31/3 S. 4 unten; VI Prot. S. 25). Eine Fremdge- fährdung stand – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (act. 28 S. 13) – im gesamten Verfahren nie zur Diskussion.
3.3.2. Die Gutachterin bejahte hingegen eine Selbstgefährdung mit der Begrün- dung, dass die Beschwerdeführerin im ungeschützten Rahmen immer wieder Al- koholintoxikationen erlitten habe und sie sich erst seit vier Wochen in der Clienia Schlössli AG in Behandlung befinde. Dies sei aufgrund der Schwere der Suchter- krankung deutlich zu kurz, um davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Ressourcen, die Expertise und die intrapsychische Kapazität entwickelt habe, um selbständig abstinent zu bleiben (VI Prot. S. 13). Das Risiko einer erneuten Alkoholintoxikation und damit eines Leberversagens wäre bei der Beschwerdeführerin sehr gross, wenn sie nach dem dreimonatigen stationären Setting in der Forel Klinik AG austrete und nicht vollumfänglich behandelt sei (VI Prot. S. 17 unten f.). 3.3.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, seit spä- testens der Aufhebung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung sei von einem eigenständigen Behandlungswillen auszugehen. Dies gehe aus der nun schon knapp zwei Monate andauernden Abstinenz während der unbegleiteten Freigänge sowie aus der auf ihren Wunsch etablierten Behandlung mit Disulfiram hervor. Aufgrund des seit geraumer Zeit bestehenden eigenständigen Behand- lungswillens könne nicht von einer akuten Selbstgefährdung ausgegangen wer- den. Dies gehe auch daraus hervor, dass selbst die Gutachterin einzig von einer solchen Gefährdung nach einer Entlassung aufgrund einer erneuten Intoxikation ausgegangen sei (act. 28 S. 6). 3.3.4. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 30. Juli 2021 in der Forel Klinik AG. Die Klinik schlussfolgert in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2021 (eingereicht erst am 24. August 2021, vgl. act. 35), dass angesichts des zeitlich begrenzten aktuellen Behandlungsverlaufes in ihrer Klinik und unter Würdigung der Krankheitsgeschichte zum jetzigen Zeitpunkt aus medizinisch-therapeutischer Sicht weiterhin von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko mit dementsprechen- den Folgehandlungen und Risiken ausgegangen werden müsse (act. 36). 3.4. Für die Beurteilung der Behandlungsbedürftigkeit ist irrelevant, ob am En- de des Aufenthalts in der Forel Klinik AG in drei Monaten eine Rückfallgefahr be- stehen könnte oder nicht. Relevant ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell Hilfe
benötigt, um eine durch ihr Alkoholabhängigkeitssyndrom bedingte ernsthafte Ge- fährdung ihres Wohls abzuwenden. Aktenkundig ist, dass es in den letzten Mona- ten mehrere, zum Teil kurz aufeinanderfolgende Alkoholintoxikationen mit lebens- gefährlichen Blutalkoholwerten gab (act. 12). Dass diese selbstgefährdend sind, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Der Beschwerdeführerin ist zwar hoch anzurechnen, dass sie seit rund zwei Monaten – auch unter für sie belastenden Situationen (vgl. nachstehende E. 4.3.3.) – abstinent ist (vgl. act. 31/3 und 36). Aufgrund der Schwere und langen Dauer der Krankheit sowie des im Verhältnis dazu kurzen stationären Aufenthalts kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin keine medizinische Hilfe mehr braucht. Dies bestä- tigt denn auch die auf Alkoholabhängigkeiten spezialisierte Forel Klinik AG, wenn sie aktuell von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko spricht (act. 36). Dass die Beschwerdeführerin die medizinische Hilfe braucht, anerkennt sie schliesslich auch selbst; andernfalls würde sie sich widersprüchlich verhalten, wenn sie ge- genwärtig die Behandlungsbedürftigkeit zwar verneinen würde, sich aber dennoch freiwillig drei Monate in der Forel Klinik AG aufhalten will und Medikamente ein- nimmt. Zusammenfassend ist eine Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin zu bejahen. 4.1. Schliesslich wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass diese verhältnismässig sein muss. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Auch die Geeignetheit der Ein- richtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehen- den organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). Ferner
darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnah- me zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, na- mentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. B OTSCHAFT vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Als Alternative zur Unterbringung ist immer zu prüfen, ob ein freiwilliger Eintritt in eine (geeignete) Einrichtung erreich- bar ist. Dazu braucht es die Bereitschaft eines Patienten zur Zusammenarbeit mit dem Arzt und zur Mitarbeit bei diagnostischen oder therapeutischen Massnah- men. Dazu gehört auch die Zuverlässigkeit, mit der ärztliche Anweisungen befolgt werden (sog. Verordnungstreue, vgl. BERNHART, a.a.O., Rz. 378). 4.2. Die Vorinstanz erachtete die fürsorgerische Unterbringung als verhältnis- mässig. Unter Berufung auf das Gutachten hielt sie zusammengefasst fest, dass ein freiwilliger stationärer Aufenthalt nicht geeignet sei, um dem Risiko eines Rückfalls und der damit einhergehenden Gefahr einer schweren Alkoholintoxikati- on ausreichend zu begegnen. Festzustellen sei, dass sich die Beschwerdeführe- rin, trotz ihrer geltend gemachten Motivation, bei einem Rückfall einer erheblichen Lebensgefahr aussetzen könnte, da eine erneute Alkoholintoxikation zu Leberver- sagen führen könnte. Obwohl der Behandlungswille der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt durchaus als gefestigt wirke, könne nicht gesagt werden, dass sie in den letzten vier Wochen schon die Fähigkeiten entwickelt hätte, um ohne eine fürsorgerische Unterbringung diese Motivation aufrecht erhalten zu können. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdefüh- rerin ohne eine fürsorgerische Unterbringung einer erheblichen Lebensgefahr aussetzen könnte. Angesichts dessen sei eine eigenmächtige Entlassung der Be- schwerdeführerin aus der Forel Klinik AG nicht vertretbar (act. 27 E. 4.7.4.).
4.3.1. Wie dargelegt stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass bei ihr von einem eigenständigen Behandlungswillen auszugehen sei (vgl. E. 3.3.3.). Sie bringt weiter vor, sie stehe nach wie vor hinter dem aktuellen Behandlungsplan und wolle die stationäre Behandlung auch nach der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung weiterführen (act. 28 S. 5). 4.3.2. Die Gutachterin geht davon aus, für die Überwindung der Alkoholabhän- gigkeit brauche es eine Behandlung in der Forel Klinik AG, die länger als drei Mo- nate daure. Für sie erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin freiwillig über mehrere Monate in einer Klinik verbleibe, weil die Zeit der Abstinenz von lediglich vier Wochen zu kurz sei, um schlagartig eine derartig grosse Motivation darzule- gen (vgl. VI Prot. S. 25 oben; ähnlich VI Prot. S. 17 unten). Konkrete Anhaltspunk- te für ihre Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Langzeittherapie abbre- chen könnte, sind dem Gutachten allerdings nicht zu entnehmen. Ob die ange- dachten drei Monate in der stationären Massnahme – wie die Gutachterin vor- bringt (VI Prot. S. VI Prot. S. 17 unten f. und S. 25) – deutlich zu kurz seien, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Die Gutachterin beruft sich dabei auf ihre Erfahrung (vgl. VI Prot. S. 25). Dies ist jedoch für die Anordnung einer derart einschneidenden, freiheitsentziehenden Massnahme zu pauschal gehalten. Dem ist ohnehin entgegenzuhalten, dass die Forel Klinik AG auf Alkoholabhän- gigkeiten spezialisiert ist (was auch die Gutachterin selbst bestätigt, VI Prot. S. 18) und die Dauer mit der Clienia Schlössli AG abgesprochen ist (vgl. VI Prot. S. 25). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die bereits eingeleitete Lang- zeittherapie geeignet ist, die psychische Störung bzw. die Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu behandeln. Wie auch der Vertreter der Clienia Schlössli AG vorbrachte, ist eine Prog- nose über den Therapiewillen der Beschwerdeführerin schwierig (vgl. VI Prot. S. 26). Anzumerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin einsichtig ist und – aktenkundig erstmalig – über eine längere Periode ein kooperatives Verhalten hinsichtlich ihrer Alkoholerkrankung gezeigt hat. Diese Periode dauert nun schon knapp zwei Monate an (vgl. act. 31/3 und 36). Bereits Dr. med. D._____ hielt in seinem Gutachten vom 26. Juni 2021 zuhanden der KESB fest, dass er an der
Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin keine Zweifel habe (act. 6/10.7 S. 3 Mitte). Weiter habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Therapieversuchs mit dem Medikament Antabus – den der damalige Gutachter als dringend indiziert ansah – zunächst Bedenken geäussert, jedoch nach ausführlicher Diskussion und detaillierter Aufklärung Bereitschaft für einen Therapieversuch bekundet (act. 6/10.7 S. 5). Anlässlich des Gesprächs vom 28. Juni 2021 mit dem Behör- denmitglied der KESB bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Medi- kation mit Antabus und der stationären Suchttherapie einverstanden sei (act. 6/10.9). Offenbar wurde die Medikation installiert und auch schon mit ihrem Hausarzt für die Zeit nach der stationären Therapie abgesprochen (vgl. VI Prot. S. 21 und S. 23; s. auch act. 31/3 S. 5). 4.3.3. Auch aus der Stellungnahme der Clienia AG geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin die ärztlichen Ratschläge konsequent befolge, sich kooperativ verhalte und allgemein eine hohe Therapietreue an den Tag lege. So habe sich die Beschwerdeführerin aktiv und eigeninitiativ mit ihrer Suchterkrankung und vor allem den konsumauslösenden- und konsumaufrechterhaltenden Faktoren ausei- nandergesetzt. Weiter habe sie sich motiviert gezeigt, im Anschluss an die sucht- spezifische Entzugsbehandlung in der Klinik eine suchtspezifische Langzeitent- wöhnungsbehandlung anzustreben. Noch vor Erlass der behördlichen Unterbrin- gung habe für die Langzeittherapie ein Vorstellungsgespräch in der Forel Klinik AG stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Gespräch für ei- ne dortige suchtspezifische Langzeitentwöhnungsbehandlung entscheiden kön- nen, um eine nachhaltige Behandlung anzustreben und ihr Ziel nach einer absolu- ten Abstinenz besser und mit professioneller suchtmedizinischer Unterstützung umsetzen und erreichen zu können (act. 12 S. 2). Dies wird auch durch den Um- stand bekräftigt, dass die Medikation mit Antabus sistiert werden musste, nach- dem die Beschwerdeführerin ein Tag nach Beginn der Medikation eine Hautreak- tion zeigte; es war dann auch der Wunsch der Beschwerdeführerin selbst, mit ei- ner angepassten Dosierung die Medikation fortzusetzen (vgl. act. 31/3 S. 4; s. auch VI Prot. S. 22). Dies spricht nicht nur dafür, dass die Beschwerdeführerin ärztliche Ratschläge befolgt, sondern auch, dass sie an einer Besserung ihres Zustands interessiert ist und aktiv darauf hinarbeitet.
Der Beschwerdeführerin ist auch anzurechnen, dass die diversen mehr- stündigen Besuche ihres Sohnes – die von der Clienia Schlössli AG als Belas- tungsprobe bezeichnet werden – komplikationslos verliefen und sie die Abstinenz während des gesamten Aufenthaltes von knapp fünf Wochen auch bei unbegleite- ten Ausgängen einhalten konnte (vgl. act. 31/3 S. 4 unten). Auch aktuell finden nach wie vor Wochenend- und Tagesbeurlaubungen statt, an denen die Be- schwerdeführerin abstinent blieb (act. 36). Die von der Gutachterin vorgeschlage- nen eigenverantwortlichen Exkurse im ungeschützten Rahmen (VI Prot. S. 17 oben) fanden damit bereits erfolgreich statt. 4.3.4. Weiter spricht es für die Behandlungswilligkeit der Beschwerdeführerin, dass sie Ende Juni und noch vor Erlass des Entscheids der KESB motiviert war, auf die Suchtstation ... zu wechseln, und sich um eine stationäre Anschlusslö- sung bemühte und mit der Forel Klinik AG auch eine gefunden hat (vgl. auch act. 6/10.10). Dass dies nicht etwa lediglich aufgrund des Drucks einer bevorste- henden fürsorgerischen Unterbringung erfolgte, lässt sich aus dem Umstand ab- leiten, dass die Beschwerdeführerin zeitgleich keine Einwände gegen eine Ver- längerung der fürsorgerischen Unterbringung hatte (vgl. act. 6/10.9). 4.3.5. Vorliegend können für die Beurteilung des Behandlungswillens der Be- schwerdeführerin keine Rückschlüsse aus früheren Hospitalisationen gezogen werden. Dass die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten nicht dazu geführt hat, dass weitere Alkoholintoxikationen vermie- den werden konnten, ist nicht von der Hand zu weisen. Im Vergleich zu den bis- herigen, teilweise nur einzelne Tage dauernde Hospitalisationen präsentiert sich die Sachlage vorliegend insofern anders, als dass der bisherige Aufenthalt bereits mehrere Wochen dauert und die Alkoholerkrankung bislang nicht in diesem Um- fang (mit Psychotherapien, Medikation sowie in stationärem Rahmen) behandelt wurde. 4.3.6. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, kann ihr Behandlungswille aktuell damit als gefestigt betrachtet werden (act. 28 S. 6). Eine bloss vorüberge- henden Compliance – vgl. Stellungnahme der KESB (act. 13) – ist aufgrund der aktuellen Sachlage nicht anzunehmen. Dass damit in näherer Zukunft eine "ei-
genmächtige Entlassung" der Beschwerdeführerin aus der Forel Klinik AG über- haupt bevorstehen soll (vgl. act. 27 E. 4.7.4.), kann zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheint aufgrund der Gesamtumstände aktuell allerdings unwahr- scheinlich. Damit kann die notwendige Behandlung aktuell nicht ausschliesslich durch eine fürsorgerische Unterbringung erfolgen (wie die Beschwerdeführerin dies zu Recht vorbringt, act. 28 S. 7). 4.3.7. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, ist die Anordnung der für- sorgerischen Unterbringung nicht verhältnismässig, weshalb es an einer Voraus- setzung für die Unterbringung fehlt. 5. Zusammenfassend liegt bei der Beschwerdeführerin eine diagnostizierte psychische Störung in Form einer Alkoholabhängigkeit vor, die zum Selbstschutz zu behandeln ist. Die Beschwerdeführerin konnte allerdings glaubhaft darlegen, dass ihr Behandlungswille aktuell gefestigt ist und sie mittels Langzeittherapie in der Forel Klinik AG und begleitender Medikation ihre psychische Störung angeht. Damit besteht kein Raum für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbrin- gung unverzüglich aufzuheben. Eine Entlassung aus der Forel Klinik AG erfolgt hingegen nicht. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos und ist abzuschrei- ben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (vgl. ZR 119/2020 S. 291, E. 5.1. mit Verweis auf BGE 140 III 385). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der an- gefochtene Entscheid nicht als qualifiziert falsch einzustufen (act. 28 S. 7), folgte die Vorinstanz doch den Einschätzungen der Gutachterin.
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren auch die die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 28 S. 2). Die Beschwerde ist nicht aussichtslos, zumal sie gutgeheissen wird. Gestützt auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin (act. 28 S. 8 ff.) und die aktuellen Belege (act. 21/1-7) ist auch die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Dass der Miteigentumsan- teil am vom getrenntlebenden Ehemann bewohnten Stockwerkeigentum aktuell nicht realisierbar ist, erscheint gestützt auf die Gegenüberstellung des anteils- mässigen Wertes und der anteilsmässigen Schulden glaubhaft (act. 21/4 S. 4 und 7). 2.2. Eine Honorarnote hat Rechtsanwältin MLaw X._____ bisher nicht einge- reicht. Sie wird daher nach Einreichung einer Zusammenstellung ihrer Bemühun- gen mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Uster vom 15. Juli 2021 angeordnete fürsorgerische Unterbringung der Be- schwerdeführerin wird aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird mit sepa- ratem Beschluss entschädigt werden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Leitung der Forel Kli- nik AG sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am: 27. August 2021