Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 27. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
B._____ [Psychiatrie], Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 6. Juli 2021 (FF210039)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 24. Juni 2021 wurde die 37-jährige Beschwerdeführerin von der Notfall- psychiaterin wegen Selbstgefährdung per fürsorgerischer Unterbringung in die B., eingewiesen (act. 11). Seit April 2021 ist dies die siebte fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin. Zuvor war sie im Jahr 2007 viermal für ein bis drei Tage und im Jahr 2017 einmal für einen knappen Monat in der B. hospitalisiert. Gemäss den Ausführungen ihres Beistandes habe die Be- schwerdeführerin von Juli 2011 bis Ende Januar 2019 in verschiedenen Institutio- nen rund um Winterthur und ab Februar 2019 im betreuten Wohnen der C._____ Zürich gelebt. Am 24. Dezember 2020 sei sie mit psychotischem Zustandsbild per fürsorgerischer Unterbringung in die D._____ Zürich eingewiesen worden. Von dort habe sie im Februar 2021 in das E._____ übertreten können. Eine Rückkehr in die C._____ Zürich sei aufgrund der Vorfälle (Bedrohung einer Mitbewohnerin) nicht mehr möglich gewesen; per 12. März 2021 habe sie wegen wiederholten Nichteinhaltens der Hausregeln auch aus dem E._____ austreten müssen. Seit- her lebe sie auf der Strasse und übernachte jeweils in der F._____ in Winterthur (Durchgangsheim der C._____). Seit Ende Mai 2021 dürfe sie sich auch dort nicht mehr aufhalten (act. 8-9). Die fürsorgerischen Unterbringungen zwischen April und Juni 2021 dauerten jeweils wenige Tage, wobei stets kurz nach dem Austritt eine erneute Einweisung folgte. Der letzte Aufenthalt war vom 9. Juni bis 21. Juni 2021. Wenige Tage nach dem Austritt erfolgte am 24. Juni 2021 die aktuelle Ein- weisung, nachdem die Beschwerdeführerin wegen Störung der Ruhe und Ord- nung polizeilich aufgegriffen worden war und gegenüber der Polizei mehrfache Suizidäusserung gemacht hatte. Gemäss der beigezogenen Notfallpsychiaterin wirkte die Beschwerdeführerin sehr agitiert, inhaltlich stark eingeengt, teils be- drohlich und verwahrlost (vgl. act. 11). 1.2. Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erhob die Be- schwerdeführerin am 27. Juni 2021 Beschwerde bei der Vorinstanz und ersuchte
um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Nach Durchführung einer mündlichen Ver- handlung mit Anhörung der Beschwerdeführerin und Einholung eines Gutachtens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2021 ab (Prot. Vi S. 2 ff.; act. 12-13). Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin an der Verhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. Vi S. 15; act. 13). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit dem Ent- scheid nicht einverstanden und lege "Rekurs" ein (act. 14). Daraufhin stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das begründete Urteil zu und übermittelte die Akten am 20. Juli 2021 an das Obergericht als zuständige Beschwerdeinstanz (act. 20 [= act. 16]; act. 19). 1.3. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist als Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 6. Juli 2021 zu behandeln. Die gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht er- forderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wo eine solche fehlt, wird aufgrund der Akten entschieden. Es geht dabei nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzli- chen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 2. 2.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss ent- lassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr er- füllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). 2.2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustandes. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen zwingend ein
Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilneh- men kann (so z.B. auch BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 15). 2.2.1. Nach Angaben der Klinik wurde bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (F20.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) sowie psychische und Verhaltensstörungen (Abhängig- keitssyndrom) durch Opioide (aktuell Substitution mit Methadon und Morphin), Sedativa und andere Stimulanzien einschliesslich Koffein (F11.2, F13.2, F15.2) und eine chronische Virushepatitis (B+C?) diagnostiziert. In der Krankheitsge- schichte ist die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ be- kannt, die Suchtproblematik bestehe bereits seit 20 Jahren; im Jahr 2006 wurde erstmals eine hebephrene Schizophrenie und im Jahr 2011 eine paranoide Schi- zophrenie diagnostiziert (act. 10 S. 3; Austrittsberichte der Jahre 2017 und 2021 in act. 11). 2.2.2. Der beigezogene Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin leide zwei- felsfrei an einer psychischen Störung. Zum Einen bestehe eine Suchterkrankung, die ziemlich fluide sei. Die Beschwerdeführerin kaufe auch irgendwelche Sub- stanzen auf der Strasse, vor allem Oridol, Dormicum und Referin. Bei der psychi- schen Grunderkrankung, die dahinter stehe, spreche seinem Eindruck nach vieles für eine Persönlichkeitsstörung; eine paranoide Schizophrenie könne man diffe- renzial diagnostisch gelten lassen. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin fän- den sich Beeinträchtigungen in der Kognition und Konzentration sowie in der Aufmerksamkeit, sie habe formale Denkstörungen und sei inkohärent in ihren Ge- danken. Durch die Medikation sei sie deutlich sediert. Eine genaue Diagnose sei nicht ganz einfach, weil die Beschwerdeführerin meistens intoxikiert gewesen sei (act. 12 S. 3) 2.2.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich an der Anhörung nicht zu den ge- stellten Diagnosen (vgl. Prot. S. 2 ff.). Es besteht kein Anlass, an den überein- stimmenden Ausführungen der Fachpersonen, die sich auch mit der bekannten
Krankheitsgeschichte decken, zu zweifeln. Auch gibt es keine Anhaltspunkte da- für, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zwischenzeit- lich massgeblich verbessert hätte. Anlass zu den vorgängigen Klinikaufenthalten in diesem Jahr gaben ähnliche Ereignisse wie bei der aktuellen Einweisung (vgl. Austrittsberichte in act. 11). Diese sowie die zuletzt ausgesprochenen Kündi- gungen der Unterkunft der Beschwerdeführerin durch die C._____ Zürich, das E._____ sowie die F._____ Winterthur zeigen, dass sich das Krankheitsbild er- heblich auf das soziale Funktionieren der Beschwerdeführerin auswirkt. Damit be- stehen keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin (nach wie vor) an einer psychischen Krankheit im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 2.3. Die fürsorgerische Unterbringung setzt weiter voraus, dass eine besondere Betreuung oder Behandlung nötig ist, welche nur mit einem Freiheitsentzug si- chergestellt werden kann. Davon erfasst sind einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege oder Kleidung. Die fürsorgerische Unterbringung muss zu- dem verhältnismässig sein: Sie ist nur zulässig, wenn die nötige Fürsorge dadurch gewährt werden kann und keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und 24). Für Einzelheiten kann dazu auf die zutreffenden rechtli- chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 20 E. 3). 2.3.1. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 hatte der Beistand der Beschwerdeführerin bei der KESB bereits einen Antrag auf Anordnung einer fürsorgerische Unterbrin- gung gestellt, welcher jedoch offenbar von der KESB nicht anhand genommen wurde (vgl. act. 8; Prot. S. 7). Der Beistand hatte ausgeführt, seit 2018 sei eine zunehmende Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Beschwerdefüh- rerin zu beobachten. Sie konsumiere zunehmend illegale Drogen, halte sich nicht an Abmachungen und könne kaum mehr in eine geregelte Tagesstruktur einge- bunden werden. Die medizinische Versorgung, welche bis anhin ambulant durch die Mitarbeitenden der jeweiligen Institutionen (C._____ Zürich, E._____ Win- terthur [E._____]) sichergestellt worden sei, sei zunehmend gefährdet und eine
schwere Verwahrlosungstendenz sichtbar. Die notwendige Behandlung und Be- treuung ihrer schweren psychischen Störung in einem ambulanten Setting könne nicht mehr sichergestellt werden. Durch ihr Ver- halten gefährde sie sich immer wieder selber (vgl. act. 9). Auch an der Verhand- lung vom 6. Juli 2021 führte der Beistand aus, die Beschwerdeführerin leide und benötige eine Behandlung. Zu ihrem Schutz müsse diese in einem geschlossenen Setting stattfinden, bis die Beschwerdeführerin stabilisiert sei. Erst dann könne man die Frage der Wohnsituation klären. Sie sei auf Hilfe angewiesen und brau- che eine Tagesstruktur. Wenn man sie heute entlassen würde, wäre sie in ein paar Tagen wieder in der Klinik. Er habe zwei Institutionen gefunden, welche die Beschwerdeführerin aufnehmen würden, jedoch unter der Bedingung, dass sie medikamentös stabil sei (Prot. S. 3, S. 6 f.). 2.3.2. Auch nach Einschätzung des Gutachters erfordert der gegenwärtige Zu- stand der Beschwerdeführerin die Unterbringung in einer Einrichtung. Sie sei se- diert, habe kognitive Einschränkungen und sei in ihrer Urteilsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Bei einer Entlassung wäre die Beschwerdeführerin in kurzer Zeit wieder in der Klinik. Es sei damit zu rechnen, dass sie durch Intoxikation in eine schwierige Situation geraten werde mit auffälligem Verhalten und Selbstgefähr- dung, welche er als relativ hoch beurteile. Suizidgefahr sei nicht gegeben, aber die allgemeine Lebenssituation werde katastrophal bleiben. Es sei kein Bezie- hungsnetz vorhanden, sie habe keine Unterkunft und könne sich nicht verpflegen. Die Beschwerdeführerin habe geäussert, dass sie in der Klinik zum ersten Mal re- gelmässig gegessen und getrunken habe. Sie habe eine intensive Pharmaka- Therapie, die der Überwachung bedürfe. Fraglich sei zudem die Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme, insbesondere auch im Sommer. Sie betreibe einen aufwen- digen Beikonsum und sei wiederholt im Zustand der Hilflosigkeit gewesen. Bis jetzt sei es gut gegangen, aber es könne auch anders kommen. In einer Gruppe sei die Beschwerdeführerin momentan nicht tragbar, da sie nicht steuerungsfähig genug sei. Fremdgefährdung im Sinne von Körperverletzung oder Tätlichkeiten würde er eher verneinen. Eine ordentliche Entlassung sei dann möglich, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend urteils- und steuerungsfähig sei. Für eine Stabili-
sation brauche es einen mehrwöchigen Aufenthalt oder sogar mehrere Monate in einer Einrichtung (act. 12 S. 4 ff.). 2.3.3. Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes der Klinik, med. pract. G., vom 29. Juni 2021 bestehe aufgrund des klinischen Bildes und der anamnestischen Angaben eine behandlungsbedürftige Schizophrenie und eine ausgeprägte Abhängigkeitsstörung, was sich gegenseitig verstärke und zu einem psychisch wie körperlich sehr schlechten Zustand geführt habe. Er erachtet eine Selbstgefährdung durch das aktuelle Zustandsbild ohne ausreichende Selbstkon- trollfähigkeit als gegeben. Suizidale Gedanken oder Absichten verneine die Be- schwerdeführerin. Eine Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt würde in kürzester Zeit zu einer erneuten notfallmässigen Zuweisung führen. Ausserdem sei die Be- schwerdeführerin momentan obdachlos. Es werde eine betreute Wohnform ange- strebt. Aufgrund der gehäuften Hospitalisationen dieses Jahr sei davon auszuge- hen, dass eine solche notwendig sei, um eine kontinuierliche Betreuung und Sta- bilität zu gewinnen. Eine weitere stationäre Behandlung sei unerlässlich; die Be- schwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine ambulante Behandlung wahrzuneh- men, die indizierten Medikamente regelmässig einzunehmen und ihren Substanz- konsum – wenn nicht zu sistieren – so doch auf ein vertretbares Mass zu reduzie- ren (act. 10 S. 3). An der Verhandlung vom 6. Juli 2021 ergänzte der behandeln- de Arzt, es gebe mittlerweile weniger Konflikte und Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin. Es sei nicht dramatisch besser, aber doch schon eine Ver- änderung spürbar; sie sei jetzt stark sediert. An der Medikation sei nichts verän- dert worden, es seien die Medikamente des E. (E._____ Winterthur; Prot. S. 8). 2.3.4. Gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung der involvierten Fachper- sonen, die sich auch im Verlauf der letzten Monate bestätigten, ist es unabding- bar, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankheit adäquat medikamentös behan- deln lässt und sie eine Tagesstruktur sowie Unterstützung bei der Ernährung und Gesundheits- und Körperpflege erhält. Geeignete mildere Massnahmen als eine stationäre Unterbringung sind hierzu momentan nicht ersichtlich. Gemäss dem Gutachter ist die Unterbringung in einer Klinik und die Einstellung der Medikation
die einzige Option. Ohne diesen Weg seien die Prognosen sehr ungünstig. Es brauche auch eine Einstellung der Medikamente; jemanden mit der aktuellen Me- dikation auf die Strasse zu lassen, sei gewagt (act. 12 S. 4 f.). Die Beschwerde- führerin führt zwar aus, sie möchte alleine leben und sei dazu auch in der Lage. Sie würde bei einer Entlassung aus der Klinik die Medikamente weiterhin einneh- men, sonst gehe es ihr nicht gut (Prot. S. 9 ff.). Wie der Verlauf der letzten Mona- te zeigt, scheint sie aber aktuell nicht in der Lage zu sein, ihre elementarsten Grundbedürfnisse zu decken und Medikamente regelmässig einzunehmen. Es ist bereits die siebte fürsorgerische Unterbringung in kurzer Zeit, wobei jeweils innert weniger Tage nach Austritt eine erneute Einweisung wegen Selbstgefährdung und teilweise fremdaggressivem Verhalten erfolgte (vgl. act. 11). Die Beschwer- deführerin verfügt im Moment über keine Unterkunft, und sie wäre bei einer Ent- lassung mit einer kompletten Strukturlosigkeit konfrontiert. Es besteht auch kein Beziehungsnetz, das sie ausserhalb der Klinik genügend unterstützen und beglei- ten könnte. Erschwerend kommt ihr Suchtmittelkonsum hinzu. Gemäss den Aus- führungen des Beistandes sei sie drei Mal am Tag im E._____ (E._____ Win- terthur). Sie verkaufe ihre Medikamente und kaufe sich damit andere Substanzen (Prot. S. 7). Auch laut den Austrittsberichten der vorgängigen Hospitalisationen sei die Beschwerdeführerin unter Intoxikation mit unklaren Substanzen aufgefun- den worden, habe angegeben, sie habe sich illegal Substanzen organisieren müssen oder hätten Hinweise bestanden, dass sie die gesamte Tagesdosis der abgegebenen Medikamente eingenommen habe (vgl. Austrittsberichte act. 11). Bei der aktuellen Einweisung wurde die Beschwerdeführerin verwahrlost angetrof- fen. Sie habe angegeben, noch nichts gegessen und vergessen zu haben, ihre Mittagsmedikation einzunehmen. Eine richtige und sichere Einstellung sowie die regelmässige Einnahme der erforderlichen Medikamente wäre vor diesem Hinter- grund bei einer Entlassung aus dem Kliniksetting nicht gewährleistet. Auch ist zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund einer ungenügenden Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme weiter verschlechtern könnte. Ohne die stationäre Behandlung und Medikamenteneinnahme droht da- her eine Selbstgefährdung. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin einer Behandlung und
Betreuung bedarf, welche aktuell nur im geschützten Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Klinik erbracht werden kann. Ziel muss es dabei sein, eine längerfristig geeignete Wohnform für die Beschwerdeführerin zu finden und ein hinreichendes Betreuungsnetz mit einer ambulanten Behandlung aufzubauen. Dass sie die Symptome ihrer psychischen Erkrankung so auch längerfristig wie- der in den Griff bekommen kann, zeigt sich darin, dass die fürsorgerischen Unter- bringungen sich erst vor kurzem häuften und die Beschwerdeführerin zuvor viele Jahre in unterschiedlichen Institutionen lebte, in deren stabilem Umfeld die medi- zinische Versorgung ambulant sichergestellt werden konnte. Dies ist aber nur er- reichbar, wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zunächst genü- gend stabilisiert werden kann, sie ihre Krankheit einsieht und die notwendige Me- dikation etabliert resp. eingestellt wird. Die Klinik Schlosstal ist als psychiatrische Klinik auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen wie derjenigen der Be- schwerdeführerin spezialisiert und damit gut geeignet, die nötige Betreuung und Behandlung zu erbringen, bis sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert hat. Der Behandlungsplan mit psychotherapeutischen und psychopharmakologi- schen Massnahmen wurde vom Gutachter nicht beanstandet, auch wenn die ge- naue Medikation nach den Ausführungen des Gutachters und des Klinikarztes noch einzustellen sein wird (act. 12 S. 4, Prot. S. 6). 2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 2.5. Darauf hinzuweisen ist, dass die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsor- gerischen Unterbringung höchstens sechs Wochen betragen darf (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden könnte, müsste ein vollstreckbarer Unter- bringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Nach Angaben der Klinik wird eine behördliche Unterbringung von der KESB mittlerweile offenbar angestrebt (act. 10 S. 3). Ein allfälliger Entscheid der KESB könnte wieder mit Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur angefochten werden (Art. 450 ZGB).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
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