Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 17. Mai 2021 in Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführer,
sowie
C._____ [Psychiatrie], Verfahrensbeteiligter,
betreffend gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 28. April 2021 (FF210004)
Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund einer strafrechtlichen Mas- snahme seit 21. Juli 2020 in der C., Standort D. (C._____; act. 2). Mit Eingabe vom 20. April 2021 erhob er bei der Vorin-stanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Zwangsmedikation mit Haldol (act. 1). Mit Verfügung vom 28. April 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 6 = 9). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2021 (Datum Poststempel 3. Mai 2021) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 10; zur Rechtzeitigkeit act. 7/1). Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 7). Vom Einho- len einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur in- soweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. 2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Anfangs März 2021 wurden gegen ihn Zwangsmass- nahmen i.S.v. § 24 ff. Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 (nach- folgend PatientenG) erlassen (vgl. act. 3). Für das Verfahren und den Rechts- schutz kommen die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheits- einschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen für- sorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 Patien- tenG). 2.2. Entsprechend richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB) und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Be- schwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Sachverhalt
ist von Amtes wegen zu erforschen (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB); neue Anträge sind unter anderem nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (§ 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Aus der Beschwerde muss hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, einer Begründung bedarf es hingegen nicht (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2. m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerde- führer geltend mache, er werde seit sechs Wochen mit dem Medikament Haldol zwangsmediziert. Abklärungen bei der Klinik hätten jedoch ergeben, dass beim Beschwerdeführer nur einmal für einen Tag – am 4. März 2021 – eine Zwangs- medikation erfolgt sei und er das Medikament Haldol seitdem freiwillig einnehme. Eine Verweigerung der Einnahme sei jederzeit möglich, und der Beschwerdefüh- rer habe die Einnahme auch schon verweigert. Da unter diesen Umständen keine Zwangsmedikation vorliege, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetre- ten (act. 9 S. 2). 3.2. Aus der Beschwerdeeingabe geht hervor, dass sich der Beschwerdefüh- rer gegen die Zwangsmedikation mit Haldol stellt, da er ansonsten bereits genug Medikamente einnehme. Zudem beantragt er neu die Verlegung von der Sicher- heits- in die Massnahmestation in maximal drei Monaten (act. 10). 4.1. Betreffend Zwangsmedikation ergibt sich aus den Akten, dass der Be- schwerdeführer am 4. März 2021 zwangsmediziert wurde. Vom 4. März bis 8. März 2021 wurde zudem eine Isolation mit Fixierung angeordnet (act. 2 und act. 3). Seine zuständige Ärztin bestätigt in ihren E-Mails vom 22. und 27. April 2021 an die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das Medikament Haldol zu- nächst als Reservemedikation und danach als Festmedikation – neben anderen Medikamenten – freiwillig einnahm (act. 2 S. 1 und act. 5 S. 1). Aus den Mails geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahme von Haldol gele- gentlich verweigerte. Zwar ist fraglich, ob die Einnahme von Haldol durch den Be- schwerdeführer während der Dauer seiner Zwangsisolation und Fixierung vom 5. bis 8. März 2021 als "freiwillig" betrachtet werden könnte. Indessen nimmt er auch seit Beendigung dieser Zwangsmassnahmen das Medikament in der Regel selber
ein und wurde seine gelegentliche Einnahmeverweigerung von der Klinik toleriert. Eine formelle Anordnung einer anhaltenden Zwangsmedikation lässt sich den Ak- ten nicht entnehmen. Die Beschwerde erfolgte sodann mehr als einen Monat nach der Einnahme unter Zwangsisolation und Fixierung. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer aktuell die Medikamente freiwillig einnimmt und nicht zwangsme- diziert wird. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten, nicht zu beanstanden. Sollte sich der Beschwerdeführer die Einnahme von Medikamenten in Zukunft verweigern und die Klinik die Ansicht vertreten, dass sie aus medizinischen Grün- den zwingend notwendig sind, so müsste diese zuerst über eine Zwangsmedika- tion entscheiden. Ein solcher Entscheid der Klinik könnte vom Beschwerdeführer im dannzumaligen Zeitpunkt angefochten werden. 4.2. Die Verlegung von der Sicherheits- in die Massnahmestation der C._____ wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt und ist damit ein neuer An- trag. Aus den Akten ergibt sich nicht, inwiefern dieses Begehren auf neuen Tatsa- chen beruhen soll, macht der Beschwerdeführer doch selbst geltend, er befinde sich seit zehn Monaten in der Sicherheitsstation der C._____. Ohnehin betrifft das Verlegungsgesuch eine Angelegenheit des Massnahmevollzugs, wofür das ver- waltungsinterne Verfahren einzuschlagen ist und das Obergericht als zivilrechtli- che Beschwerdeinstanz nicht zuständig ist. 4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist , soweit darauf einzutreten ist. 5. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 17. Mai 2021