Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 18. Februar 2021 in Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführer,
sowie
C._____ AG, Verfahrensbeteiligter,
betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Februar 2021 (FF210002)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (nachfolgend der Beschwerdeführer) wurde erstmals im Jahre 1976 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie in der psychiatrischen D._____ [Klinik] Zürich hospitalisiert. Im Anschluss an diese erste Hospitalisierung wurde der Be- schwerdeführer ohne ambulante Nachbetreuung oder Verschreiben von Medika- menten entlassen. Im Jahr 1981 verletzte der Beschwerdeführer bei einer Exazerbation von paranoider Schizophrenie mit einem Beil seinen Vater so schwer, dass dieser an den Folgen der Verletzungen verstarb. Wegen Schuld- Unfähigkeit wurde der Beschwerdeführer nicht bestraft, sondern im Rahmen einer stationären Massnahme in die psychiatrische Klinik E._____ eingewiesen. Dort war er bis Ende 1986. Anschliessend wurde er in verschiedenen Einrichtungen untergebracht und im Jahre 1991 aufgrund einer Zustandsverschlechterung er- neut in die Klinik E._____ zurückverlegt. Im Dezember 1997 wurde der Be- schwerdeführer probeweise aus dem Massnahmenvollzug nach Hause entlassen. Im Januar 1998 wurde er wegen eines schweren psychotischen Zustandsbilds mit Verwahrlosung und Todesdrohungen gegen seine Schwester F._____ mit einem ärztlich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug in die Klinik G._____ ein- gewiesen. In den folgenden Jahren folgten insgesamt fünf Aufenthalte in der Kli- nik G., welche zwei Mal durch Kriseninterventionen in der Klinik E. unterbrochen wurden, da der Beschwerdeführer zeitweise auf der herkömmlichen geschlossenen Akutstation auf Grund seines aggressiven Verhaltens und der Medikamentenverweigerung nicht tragbar war. Von 2003 bis heute war und ist der Beschwerdeführer betreut untergebracht, zuerst im Heim "H." in I. [Gemeinde], aktuell im Heim "J." in K. [Gemeinde] (act. 28 S. 5 f., E. 4.4.2; vgl. dazu etwa act. 11/731a; act. 11/702; act. 11/464; act. 11/435, sowie zuletzt OGer ZH, PA200008 vom 24. Februar 2020 [= act. 11/744]). Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wurde in der Folge von der KESB Dübendorf mit Entscheid vom 9. März 2017 (act. 11/441) verlängert. Später wurde die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 ZGB periodisch überprüft und in diesem Rahmen von der KESB Dübendorf
mit Entscheiden vom 14. September 2017 (act. 11/487), 25. Januar 2018 (act. 11/511), 25. Januar 2019 (act. 11/578) und 28. Januar 2020 (act. 11/732) jeweils verlängert, wobei im letztgenannten Entscheid vorgemerkt wurde, die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 431 Abs. 2 ZGB werde per 26. Januar 2021 erfolgen (act. 11/732 S. 8, Disp.- Ziff. 3). 1.2 Anfang des Jahres 2021 nahm die KESB erneut eine periodische Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers vor und verlän- gerte diese schliesslich mit Entscheid vom 25. Januar 2021 (act. 2 = act. 11/813). 1.3 Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 beantragte die KESB Dübendorf die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlas- sung (act. 15). Sodann reichte am 1. Februar 2021 das Alters- und Pflegeheim J._____ die Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. L._____ ein (act. 17). Am 2. Februar 2021 fand die Verhandlung vor der Vorinstanz statt. An dieser erstattete der bestellte Gutachter Dr. med. M._____ das Gutachten (Prot. Vi. S. 9 ff.) und es wurden der Beschwerdeführer (Prot. Vi. S. 17 ff.) und die behandelnde Ärztin des Alters- und Pflegeheims J._____ angehört (Prot. Vi. 19 f.). Mit Urteil vom 3. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (act. 21), wobei dieses Urteil dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 zu- gestellt wurde (act. 22). 1.4 Bereits vor Erhalt des Urteils wandte sich der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 4. Februar erneut an die Vorinstanz (act. 25). Ein weiteres Schreiben vom 8. Februar 2021, in welchem der Beschwerdeführer der Vorinstanz schrieb, er sei aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen (act. 30), wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. 26 = act. 29) an die Kammer weitergeleitet, von welcher es als Beschwerde entgegen genommen wurde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich Beschwerde bei der Kammer und verlangte, dass er aus der fürsor- gerischen Unterbringung zu entlassen sei (act. 31). Mit Eingabe vom 17. Februar
2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 32). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren ist spruchreif. 2. Fürsorgerischer Unterbringung 2.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.2.1 Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK Erwachsenenschutz- THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). 2.2.2 Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter führte zum Vorliegen eines Schwächezustandes zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren psychischen Störung, nämlich einer paranoide Schizophrenie, welche anlässlich mehrerer stationärer Aufenthalte des Beschwerdeführers bestätigt wor- den sei. Das Krankheitsbild dauere bereits lange an. Unter Bezugnahme auf die bisherige Krankengeschichte sowie auf die familiäre Vorbelastung des Beschwer- deführers, auch der Vater und ein Onkel väterlicherseits sowie eine Schwester des Beschwerdeführers waren an Schizophrenie erkrankt (vgl. Prot. Vi. S. 10), kam der Gutachter zum Schluss, dass auch das momentane Zustandsbild die Di- agnose einer chronischen paranoide Schizophrenie bestätige, wobei zwar – wie
zu erwarten – ein Zurücktreten von inhaltlichen Denkstörungen bemerkbar sei und sich ein zunehmenden Residualsyndrom einstelle. Allerdings bestehe weiterhin eine völlige Krankheitsuneinsichtigkeit und ein fehlender Behandlungswille. Psy- chopathologisch würden sich vor allem eine Einengung auf die – wie der Be- schwerdeführer sie nenne – kastrierende Medikation, ein Vorbeireden an gestell- ten Fragen und mitunter auch ein zerfallener Gedankengang finden. Zudem be- stehe der Verdacht auf einen systematisierten religiösen Wahn. Affektiv sei der Beschwerdeführer gereizt, verstimmt, oft beleidigend und teilweise verbal aggres- siv (Prot. Vi. S. 10 f.). 2.2.3 Die Einschätzung des Gutachters, wonach beim Beschwerdeführer nach wie vor eine paranoide Schizophrenie bestehe, deckt sich mit derjenigen der be- handelnden Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. L., wie sich einerseits aus dem Entscheid der KESB vom 25. Januar 2021 (act. 2 S. 2) und andererseits aus der vorinstanzlichen Anhörung ergibt (Prot. Vi. S. 9 f.). So führte Dr. med. L. mit Eingabe vom 8. Januar 2021 an die KESB aus, der Beschwerdefüh- rer leide nach wie vor an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und es sei nicht davon auszugehen, dass sich das zu Lebzeiten noch ändere. Der Be- schwerdeführer zeige sich aktuell in relativ stabiler Verfassung und halte sich mehrheitlich an Absprachen. Chronische psychotische Inhalte seien weiterhin vorhanden, würden sein Verhalten aber zurzeit recht wenig beeinflussen. Wesent- liche Veränderungen seit der letztmaligen Überprüfung der fürsorgerischen Un- terbringung hätten sich keine ergeben (act. 2 S. 2). 2.2.4 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer negiere, an einer psychi- schen Störung zu leiden. Er stelle sich auf den Standpunkt, man wolle ihn mit "Schi- zophrenie-Medikamenten" zum Schweigen bringen. Auch anlässlich der Verhandlung habe sich der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig gezeigt. Er könne seit je- her weder die Schizophrenie-Diagnose noch den Begriff der Schizophrenie- Erkrankung akzeptieren (act. 28 S. 7, E. 4.4.4). Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Gutachter Dr. med. M._____ übereinstimmend mit den bisherigen Kranken- akten und den bereits bestehenden Gutachten beim Beschwerdeführer eine paranoi- de Schizophrenie diagnostiziere. Vor diesem Hintergrund sei eine psychische Stö-
rung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB weiterhin zu bejahen (act. 28 S. 7, E. 4.4.5).
2.2.5 Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Eingaben indirekt die Richtigkeit der Diagnose paranoide Schizophrenie, führt er doch etwa aus, weil viele Ärzte sprachliche Analphabeten seien, sei es angebracht, ihr Gequassel über Schizo- phrenie nicht für bare Münze zu nehmen (act. 31). Aufgrund der fehlenden Krank- heitseinsicht des Beschwerdeführers ist diese Haltung nachvollziehbar. Indes gibt es vorliegend aufgrund der zahlreichen, bereits über das Krankheitsbild des Be- schwerdeführers eingeholten Gutachten (vgl. etwa Gutachten von Dr. med. N._____ vom 7. März 2017 [act. 11/437], von Dr. med. O._____ vom 22. März 2017 [act. 6 Prot. S. 8 ff.]; von Dr. med. P._____ vom 19. September 2017 [act. 11/484]; von Dr. med. Q._____ vom 4. Februar 2019 [act. 5 Prot. S. 8 ff.] und von Dr. med. R._____ vom 5. Februar 2020 [act. 3 Prot. S. 8 ff.]), welche sich al- lesamt mit dem von Dr. med. M._____ anlässlich der vorinstanzlichen Verhand- lung abgegebenen Gutachten sowie der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. L._____ decken und dem Beschwerdeführer eine psychische Störung in Form einer paranoide Schizophrenie (ICD-10 F. 20.0) attestieren, keinen Grund, an der gestellten Diagnose zu zweifeln. Deshalb ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Bestehen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen.
2.3.1 Sodann wird für die Anordnung einer FU vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes be- dürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge des Betroffenen sicher- stellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Klei- dung, usw. (G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff.). Zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen kann hier auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 28 S. 7 f., E. 4.5.1).
2.3.2 Der Gutachter hat zum Bestehen einer Behandlungs- und Betreuungsbe- dürftigkeit im Wesentlichen ausgeführt, der gegenwärtige Zustand des Beschwer- deführers erfordere ohne Zweifel seine Unterbringung in einer Einrichtung. So würde ohne die angebotenen Hilfsmassnahmen, die in der Bereitstellung des Heimplatzes, der konsequenten und regelmässigen medikamentösen Behandlung und der Beistandschaft bestünden, eine Fremd- und Selbstgefährdung resultieren (Prot. Vi. S. 11). Zur gleichen Einschätzung gelangt auch die behandelnde Ärztin, welche in ihrer Stellungnahme gegenüber der KESB ausführte, da der Beschwer- deführer sich weder behandlungs- noch krankheitseinsichtig zeige, würde eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung eine sofortige Selbst- und Fremdgefährdung nach sich ziehen. So würde er umgehend seine Medikation ab- setzen, was zu fremdaggressiven Verhalten führen würde. Zudem wäre der Be- schwerdeführer nicht dazu in der Lage, sich um seine Gesundheit zu kümmern, womit er sich letztlich selbst gefährden würde, so wie dies auch in den vergange- nen Jahren bereits passiert sein (act. 2 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte sie ergänzend aus, dass es in den vergangenen zwei bis drei Jahren im Dorf zu fremdgefährdenden Situationen durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Sie befürchte, dass sich solche Vorkommnis häufen würden, wenn der Beschwerdeführer aus dem Alters- und Pflegeheim J._____ austreten würde. Sie seien hier in der Lage, den Beschwerdeführer zu beobachten und so- fort einzugreifen, wenn die Situation es erfordere (Prot. Vi. S. 19). 2.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen einer Behandlungs- und Be- treuungsbedürftigkeit und ist insbesondere der Ansicht, er sei – wenn man ihm die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung stelle – in der Lage, eine eigene Woh- nung zu suchen und sich dort selbst zu versorgen (Prot. Vi. S. 17 f.; act. 31). Zu- dem anerkannte er implizit, dass er sofort die Medikation unmittelbar nach seiner Entlassung absetzen würde, da er diese nicht als notwendig erachtet, sondern diese vielmehr seine Sexualität zerstöre und ihn gehbehindert mache (act. 31). 2.3.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund der Akten sowie der über- einstimmenden Ausführungen der behandelnden Ärztin und des gerichtlich bestel- len Gutachters die Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerde-
führers zu bejahen ist. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Selbstversorgungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Einschätzung des Gutachters eingeschränkt sei und er wohl weder imstande wä- re, eine eigene Wohnung zu suchen resp. zu finden, noch seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Zudem habe der Gutachter darauf hingewiesen, dass laut Aussagen des Beistandes des Beschwerdeführers keine Verwandten vorhanden seien, die sich adäquat um den Beschwerdeführer kümmern könnten und wollten. Nach Einschätzung des Gutachters würde der Beschwerdeführer bei einer sofortigen Entlassung mit ziemlicher Sicherheit keine Medikamente mehr einnehmen oder sich geben lassen. Dies würde, so die Erfahrung, zu einer sofor- tigen Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes mit einer Zunahme florider psychiatrischer Krankheitssymptome und wahrscheinlich auch mit einer Zunahme abwehrenden und fremdaggressiven Verhaltens führen. Insbesondere sei durch die fehlende Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst zu versor- gen, mit einer Zunahme von Verwahrlosung und Selbstgefährdung zu rechnen, wobei die Risiken hierfür als hoch einzuschätzen seien. Der Gutachter habe des- halb die Ansicht vertreten, er könne sich deshalb keine Umstände ausmalen, un- ter denen an eine Entlassung zu denken wäre. Zusammenfassend gehe der Gut- achter für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers von einer Fremdge- fährdung sowie insbesondere von einer Selbstgefährdung durch Verwahrlosung aus. Vor diesem Hintergrund – so der zutreffende Schluss der Vorinstanz – sei die Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beja- hen. Mithin bestehen entgegen der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass er entgegen der Einschätzung des Gutachters und der behandelnden Ärztin in der Lage sein könnte, ohne adäquate Behandlung und Betreuung für sich selber zu sorgen. 2.4.1 Die Unterbringung ist weiter nur dann zulässig, wenn die Einrichtung im Sinne des Gesetzes «geeignet» ist, was bedeutet, dass sie die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken muss. Die Wahl der Ein- richtung hängt direkt vom Zweck ab, der mit der Unterbringung im Einzelfall ver- folgt wird. Geht es ausschliesslich um die Betreuung, muss diese von der Einrich- tung angeboten werden. Geht es auch um die Behandlung, muss die Einrichtung
über die entsprechenden Möglichkeiten verfügen. Sie muss die Organisation und personellen Kapazitäten aufweisen, um der eingewiesenen Person die Pflege und Fürsorge zu erbringen, die diese im Wesentlichen benötigt (G EISER/ETZENSBER- GER, a.a.O., Art. 426 N 37-38 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat, bedeutet dies nicht, dass es sich um eine ideale Anstalt handeln muss (act. 28 S. 9, E. 4.6.1). 2.4.2 Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, das Wohnheim J._____ habe sich als geeignet erwiesen, den sich stellenden Behandlungsanforderungen gerecht zu werden. So würde die medikamentöse Behandlung durchgeführt und sei der Be- schwerdeführer hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse (Obhut, Wohnung, Nahrung, Körperpflege) versorgt. Ausserdem werde ihm hier ein Maximum an individuellen Freiheiten geboten. Er bekomme Ausgänge, sein psychopathologisches Zustandsbild werde beobachtet und notfalls – wenn es doch wieder zu einer Verschlechterung komme – könne eine Verlegung ins G._____ organisiert werden, was durchaus schon einige Male vorgekommen sei (Prot. Vi. S. 11). Gestützt auf diese Einschät- zung hat die Vorinstanz die Geeignetheit der Einrichtung bejaht (act. 28 S. 9, E. 4.6.2). 2.4.3 Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen das Behandlungs- konzept der Einrichtung und kritisiert, die ihm verabreichten Medikamente würden seine Sexualität abwürgen (act. 30) bzw. die vielen Einspritzungen hätten dazu geführt, dass er gehbehindert sei (act. 31). 2.4.4 Der Gutachter führte zum Behandlungskonzept der Einrichtung aus, dieses bestehe im Wesentlichen darin, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verwahrlo- sung, die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse und das Monitoring seines psy- chopathologischen Zustandes zu gewährleisten (Prot. Vi. S. 12). Zu den vom Be- schwerdeführer beanstandeten Nebenwirkungen des Medikamentes "Xeplion" fügte er an, das Bestehen von Nebenwirkungen sei immer im Einzelfall subjektiv zu betrachten, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen über sexuelle Funk- tionsstörungen klage (Prot. S. 16), womit er wahrscheinlich eine erektile Dysfunk- tion meine. Solche Nebenwirkungen seien selten und gering und spielten unter den bekannten Wirkungen von "Xeplion" kaum eine Rolle, wobei der Gutachter
die Ansicht vertrat, man könne sogar so weit gehen anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Beeinträchtigungen eher auf in- haltliche Denkstörungen oder die frühere Behandlung mit "Clopixol" zurückzufüh- ren seien. Insgesamt seien die zu erwartenden Nebenwirkungen aus gutachterli- cher Sicht tolerabel und die Vorteile der Wirkungen würden die Nebenwirkungen bei Weitem überwiegen (Prot. S. 17). 2.4.5 Gestützt auf diese Einschätzung des Gutachters ist das Behandlungskon- zept der Einrichtung als geeignet zu qualifizieren, um den Unterbringungszweck, mithin die Behandlung des Schwächezustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Betreuung, sicherzustellen. Im Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb zuzu- stimmen, dass es sich beim Wohnheim J._____ um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB handelt. 2.5.1 Schliesslich darf eine FU nur dann angeordnet werden, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht auf andere Weise erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine FU ist dementsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 2.5.2 Wie bereits ausgeführt gingen sowohl der Gutachter als auch die behan- delnde Ärztin davon aus, dass im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Absetzung der Medikation die Gefahr einer sofor- tigen Verschlechterung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten einhergehe (Prot. Vi. S. 12 f.). Der Gutachter vertrat deshalb die Ansicht, an eine Entlassung des Beschwerdeführers sei der- zeit nicht zu denken und er könne sich auch keine (insbesondere ambulanten) Massnahmen vorstellen, unter denen an eine Entlassung zu denken wäre (Prot. Vi. S. 13). Auch seien mildere Massnahmen als Alternative zur Medikation in der Vergangenheit allesamt gescheitert, weshalb die nötige persönliche Für- sorge nicht auf andere Weise erbracht werden könne (Prot. Vi. S. 13).
2.5.3 Die Vorinstanz hielt resümierend fest, den Ausführungen des Gutachters und den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer krank- heitsbedingt nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen. Der Behandlungsplan des Wohnheims J._____ bestehe denn auch hauptsächlich darin, dem Beschwerde- führer die benötigte Medikation zu verabreichen und durch die Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und persönlichen Angelegenheiten Schutz vor Verwahrlo- sung, Befriedigung seiner Grundbedürfnisse und dem Monitoring seines psychopa- thologischen Zustandes zu bieten. Darüber hinaus werde dem Beschwerdeführer je- doch ein "Maximum an individueller Freiheit" geboten, die insbesondere in der Mög- lichkeit besteht, sich tagsüber von 9:00 bis 17:00 Uhr frei ausserhalb der Einrichtung zu bewegen. Angesichts des geschilderten Selbstfürsorgedefizits und der damit ein- hergehenden Selbst- und Fremdgefährdung sei eine Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus dem Alters- und Pflegeheim J._____ deshalb nicht vertretbar. Aufgrund des Gesagten sei die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung verhältnismässig (act. 28 S. 10 f., E. 4.7.3). Dem ist zuzustimmen. Aufgrund der aktenkundigen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der damit einhergehenden Be- handlungs- und Betreuungsbedürftigkeit ist ausgewiesen, dass notwendiger Schutz nicht anderes als durch eine fürsorgerische Unterbringung gewährleistet werden kann. Die Feststellungen und Einschätzungen der Fachpersonen und der Vorinstanz bestä- tigen den Eindruck, welchen die Kammer in den letzten Jahren aus zahlreichen Ver- fahren betreffend fürsorgerische Unterbringung/Zwangsmedikation des Beschwerde- führers gewann (das heutige ist allein seit anfangs 2017 das elfte). Insbesondere führte die Kammer am 17. April 2019 eine mündliche Verhandlung im "J." durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer persönlich befragt und konnte er frei Stel- lung nehmen, sodann erkundigte sich das Gericht beim damaligen Experten Dr. S. eingehend über die Möglichkeiten und allfällige alternative Präparate im Rahmen der vom Beschwerdeführer abgelehnten medikamentösen Therapie. Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Heimärztin Dr. L._____ zu Protokoll gab, die vom Beschwerdeführer beklagten Lähmungserscheinungen im einen Bein liessen sich nicht objektivieren (im Einzelnen Urteil vom 18. April 2019, PA190010).
2.6 Damit hat die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung zu Recht abgewiesen. Die Vor- aussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten gegeben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. Kostenfolgen Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren ist zu ver- zichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an − den Beschwerdeführer, − das C._____ AG, − die KESB Dübendorf, − den Beistand B._____, und − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 18. Februar 2021