Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 13. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 29. Dezember 2020 (FF200296)
Erwägungen:
- Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Dezember 2020 mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätskli- nik Zürich (PUK) eingewiesen (Geschäfts-Nr. PA200058-O act. 5). Gleichentags erhob sie bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (Geschäfts-Nr. PA200058-O act. 1). Mit Urteil vom 24. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Geschäfts-Nr. PA200058-O act. 13, act. 14 = act. 16). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 (Datum Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, die unter der Geschäfts-Nr. PA200058 be- handelt wird (Geschäfts-Nr. PA200058-O act. 17). 2. Bereits am 28. Dezember 2020 reichte sie bei der Vorinstanz eine Einga- be ein, die mit dem Betreff "Rekurs / Entlassungsgesuch per sofort" versehen war (act. 1). Darauf trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 nicht ein (act. 2 = act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2021 (Datum Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 5). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 und 2). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass am 17. Dezember 2020 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und die gleichentags von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde dagegen mit Urteil vom 24. Dezember 2020 abgewiesen worden sei. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2020 damit als Entlassungs- gesuch gegen die fürsorgerische Unterbringung entgegen. Da über dieses Ge- such die PUK zu befinden habe, ist die Vorinstanz auf die Eingabe vom 28. Dezember 2020 nicht eingetreten und hat diese an die Klinikleitung der PUK weitergeleitet (act. 4 S. 2 f.). 3.2. Aus der Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2020 [recte wohl: 6. Januar 2021] kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin ge-
gen die fürsorgerische Unterbringung stellt (act. 5). Dies geht denn auch aus der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 28. Dezember 2020 ohne Weiteres hervor (act. 1). Im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren beantragt die Be- schwerdeführerin dabei auch einen neuen Gutachter. Eine Begründung enthält die Beschwerde nicht (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB). Es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 4. Nachdem die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. Dezember 2020 über die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 439 Abs. Ziff. 1 ZGB entschieden hat, hat sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2020 richtigerweise als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB entgegengenommen. Gestützt auf Art. 429 Abs. 3 ZGB trat die Vorinstanz folgerichtig nicht auf dieses Entlassungsgesuch ein, für dessen Beurteilung die PUK zuständig ist. Auch dessen Weiterleitung an die Klinikleitung der PUK ist damit nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Erst nachdem die PUK über das Entlassungsgesuch entschieden hat, kann ein solcher Entscheid mit Beschwerde an die Vorinstanz – innert 10 Tagen seit Mittei- lung des Entscheids – angefochten werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB). 5. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 14. Januar 2021