Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 13. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 24. Dezember 2020 (FF200291)
Erwägungen: I. 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Dezember 2020 mittels fürsorgeri- scher Unterbringung – angeordnet durch Dr. med. B._____ – in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 5). Dagegen erhob sie bei der Vorinstanz gleichentags Beschwerde (act. 1). 1.2. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte die PUK in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 die Ablehnung des Entlas- sungsgesuchs und stellte der Vorinstanz die Patientenakten zur Verfügung (act. 4–11). Daraufhin fand am 24. Dezember 2020 die vorinstanzliche Hauptver- handlung/Anhörung statt, an welcher Dr. med. C._____ (fortan: Gutachter) das Gutachten erstattete und Assistenzarzt med. pract. D._____ als Vertreter der PUK sowie die Beschwerdeführerin angehört wurden (VI Prot. S. 7 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet und im Dis- positiv übergeben sowie hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 13, VI Prot. S. 13; act. 14 = act. 16). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 (Datum Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 17). Die vorinstanzlichen Akten wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 1–14). Vom Einholen einer Stellungnah- me bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. II. 1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30
GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kan- tonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Aus der Beschwerde muss hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, einer Begründung bedarf es hin- gegen nicht (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017, E. 2.2. m.w.H.). 2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Dabei handelt es sich abschliessend um ei- ne psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv fest- stellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Eine Abweichung von einer zumindest in den Grenzbereichen willkürlichen Normalität bedeutet, dass die Abgrenzung zwischen Gesundheit und Krankheit fliessend ist. Sodann besteht die Möglichkeit, charakte- ristische psychische Symptome zu objektivieren und klassifizieren. Massgebend ist heutzutage die ICD Klassifikation (vgl. B ERNHART, Handbuch der fürsorgeri- schen Unterbringung, Rz. 269 ff.). Damit von einer psychischen Störung gespro- chen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Aus- wirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten hat (vgl. BSK ZGB I- G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). 2.1.1. Nach Angaben der PUK leide die Beschwerdeführerin an einer vorbe- kannten paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; act. 4 und act. 7). Diese Diag- nose ergibt sich auch aus der Krankengeschichte; die Beschwerdeführerin befin- det sich seit 1996 zum 11. Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung, auch wenn in teilweise grösseren Abständen. Aktuell fanden jedoch im Jahr 2020 drei Hospitalisationen statt (vgl. act. 12; act. 7 und 9–11). Auch der Gutachter stellte anlässlich des persönlichen Untersuchungsgesprächs ein erst leicht abgeklunge- nes manisch-psychotisches Zustandsbild bei bekannter vorbestehender paranoi-
den Schizophrenie fest (act. 12 S. 3). Er hält zusammengefasst fest, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich des Gesprächs inhaltlich stark befremdliche Sachen berichtet habe (bspw. schwere Verletzungen und Misshandlungen bei ihrem Le- benspartner und Kindern durch die PUK, Erscheinen Deutscher TV-Prominenz vor der PUK, angebliche Schwangerschaft sowie Themen wie Blutmond und Wal- purgisnacht, etc.). Er fährt fort, dass die Beschwerdeführerin sich den grössten Teil des Gesprächs als liebenswürdige Person gegeben habe, bei kritischen Themen sie dann im Tonfall laut und vorwürflich geworden sei und die Contenan- ce verloren habe. Echt bedrohlich wirke sie aber nicht. Der Redefluss sei insge- samt sprunghaft und psychomotorisch sei sie angetrieben (act. 12 S. 3). 2.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde im Grundsatz die Diagnose (act. 17 S. 3). Allerdings bringt sie darin wiederum diverse Themen vor, die sie bereits anlässlich des Untersuchungsgesprächs äusserte und die der Gut- achter als stark befremdlich einschätzte (Schwangerschaft, Blutmond, Walpurgis- nacht, etc.). Es besteht kein Anlass, an der gestellten Diagnose zu zweifeln. Die- se ist auch seit längerer Zeit bekannt. Die paranoide Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. B ERN- HART , Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Rz. 271 ff. und Rz. 285 ff.). 2.2. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vo- rausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für die Betroffene sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Es- sen, Körperpflege, Kleidung, usw. Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgeri- sche Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Per-
sonen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB- G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). Weiter muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss sie die notwendige per- sönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdi- ges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genü- gend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der be- troffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I- G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeits- prüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu be- rücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). 2.2.1. Der Gutachter erachtet die Unterbringung der Beschwerdeführerin in ei- ner Einrichtung als erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei teilweise, aber nicht immer absprachefähig und begehe kleinere Überschreitungen von Regeln. Sie sei weder selbst- noch fremdgefährdet und insbesondere nicht direkt suizidal. Die Selbstpflege funktioniere. Weiter habe die Beschwerdeführerin eine liebenswürdi- ge, aber auch eine laute Seite, worin auch das sozial Dysfunktionale begründet liege und weshalb sie immer wieder sehr schnell eingewiesen werde. Bei schwie- rigen Themen habe sie sich nicht im Griff und funktioniere sozial in keiner Weise,
was sehr leicht passiere; dann sei sie für eine Privatperson nur schwer erträglich. Eine Entlassung sei noch viel zu früh und die Rückfallgefahr sehr hoch. Es fehle wie in der Vergangenheit an der Bereitschaft, die Medikamente einzunehmen. Die Beschwerdeführerin werde nach einer Entlassung sofort die Medikamente aus- setzen und daraufhin sehr zeitnah wieder stark manisch. Unter Verweis auf den langwierigen Verlauf hält der Gutachter weiter fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine erneute Exazerbation durchaus zu fremdgefährlichen Handlungen fä- hig sei, auch wenn solche im Moment nicht zu drohen schienen. Zudem würde ihr Lebenspartner mit grosser Wahrscheinlichkeit stark belastet, was zu verhindern sei, zumal er nicht nur eine Stütze, sondern auch eine finanzielle Ressource sei. Die PUK hält der Gutachter für die Unterbringung grundsätzlich geeignet und den Behandlungsplan für eine gute Wahl. Seines Erachtens bräuchte es eine längere Behandlung, weshalb er auch keine milderen Massnahmen sehe (act. 12). 2.2.2. Die PUK hält in ihrer Stellungnahme in dieser Hinsicht fest, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Austritt aus dem letzten stationären psychiatrischen Aufenthalt im Dezember 2020 die antipsychotische Medikation vollständig abge- setzt habe. Im Falle eines Austritts müsse bei ihrem derzeitigen Zustand und voll- ständig fehlendem Krankheitsbewusstsein mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Medikation direkt ab- setzen werde und es zu einer erneuten Exazerbation des psychotischen Zu- standsbilds mit Rehospitalisation aufgrund von Selbst-/Fremdgefährdung kommen werde. Zusätzlich seien im Rahmen der Eindosierung von Clozapin regelmässige Laborkontrollen notwendig, um im Falle einer Agranulozytose (gefährlicher Abfall von Granulozyten im Blutkreislauf als Nebenwirkung von Clozapin) umgehend re- agieren und das Medikament gegebenenfalls absetzen zu können. Eine unbe- handelte Agranulozytose könne tödlich verlaufen. Ebenfalls drohe bei unkontrol- liertem plötzlichem Absetzen ein Delir. Ziel des gegenwärtigen stationären Auf- enthaltes sei die Wiederaufnahme der notwendigen Pharmakotherapie zur Re- duktion der akuten floriden psychotischen Symptomatik und Stabilisierung der Beschwerdeführerin; eine leichte Verbesserung der akuten Symptomatik zeige sich bereits unter der derzeitigen medikamentösen Therapie (act. 4).
2.2.3. Diese übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Im Gegenteil geht die fehlende Einsicht auch aus ihrer Beschwerde hervor. So bekräftigt sie nochmals, dass sie keine Medikamente brauche und nicht krank sei (act. 17 S. 3 unten und S. 4 oben). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich mit ihrer gesundheitlichen Situation auseinanderzusetzen und von sich aus eine adäquate Behandlung einzuleiten und zu befolgen. Die aktuelle für- sorgerische Unterbringung wurde denn auch bereits zwei Wochen nach der letz- ten stationären Behandlung angeordnet, nachdem die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht mehr eingenommen hatte (vgl. VI Prot. S. 8). Die von den Fachpersonen festgehaltene Rückfallgefahr ist ohne Weiteres zu bejahen. Durch die fehlende Einsicht ist es nicht möglich, die Beschwerdeführerin ausserhalb einer Klinik zu behandeln. Sie verfügt denn auch über kein Bezie- hungsnetz, das sie ausserhalb der Klinik genügend auffangen, unterstützen und begleiten könnte. Zwar wird sie offenbar vom Lebenspartner unterstützt (vgl. Aus- sage des Gutachters, act. 12 S. 4). Gerade ihm gegenüber zeigte sie zuletzt ein aggressives Verhalten, das schliesslich zur aktuellen fürsorgerischen Unterbrin- gung führte (vgl. Einweisungsbericht act. 5). Zudem scheint sie ihn teilweise auch zu verkennen; so bezeichnet sie ihn als ihren Untermieter und Bodyguard, spricht aber auch von einem Ehegatten, den es nicht gibt (VI Prot. S. 8; act. 5 und act. 17 S. 1). Die Belastung durch die behandlungsbedürftige Beschwerdeführerin stellt sich gerade für den Lebenspartner bei einer sofortigen Entlassung als gross dar. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Situation früher oder später zu einer Über- forderung des Lebenspartners führen könnte, was wiederum negative Auswirkun- gen auf die Beschwerdeführerin haben könnte – sowohl in gesundheitlicher als auch in sozialer Hinsicht. Eine andere Betreuungsform als eine stationäre Unter- bringung zur Etablierung bzw. Einstellung der notwendigen Medikation, die Wie- derherstellung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes sowie zur Vorberei- tung einer Anschlusslösung ist deshalb gegenwärtig nicht denkbar. Geeignete mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Zudem sind die Klinik und der Be- handlungsplan mit psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Mass- nahmen für die angemessene Behandlung als geeignet zu erachten. Die von der
PUK vorgebrachte leichte Verbesserung der akuten Symptomatik durch die medi- kamentöse Therapie ergibt sich aus dem Verlaufsbericht (vgl. Einträge ab 19. Dezember 2020, act. 8). Sowohl die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwer- deführerin als auch die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme sind zu bejahen. 2.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter- bringung zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelver- fahren, weshalb ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Be- schwerdeführerin nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 14. Januar 2021