Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 18. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatriestützpunkt Spital Affoltern, Verfahrensbeteiligter,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. Dezember 2020 (FF200012)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Dezember 2020 mittels ärztlicher für- sorgerischer Unterbringung in den Psychiatriestützpunkt des Spitals Affoltern ein- gewiesen. Die Einweisung erfolgte wegen unregelmässiger Medikamentenein- nahme vor dem Hintergrund einer vorbekannten Psychose mit wahnhaften Episo- den, worin der Notfallpsychiater ein selbstgefährdendes Verhalten ausmachte (vgl. act. 9/1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung. Am 24. Dezember 2020 fand die vo- rinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführe- rin sowie ein Vertreter des Spitals Affoltern angehört wurden und Gelegenheit er- hielten, um zum vorab schriftlich erstatteten Gutachten vom 23. Dezember 2020 (act. 10) Stellung zu nehmen (Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (unbegründete Fassung, act. 12; begründete Fassung, act. 13 = act. 17). Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 (Datum Poststempel; act. 19) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer ein. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 (act. 20) wurde der Be- schwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde angezeigt und ihr mitgeteilt, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde möglich sei. Am 31. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer telefonisch mit, dass sie mittlerweile freiwillig im Spital Affoltern sei und voraussichtlich am 3. Januar 2021 nach Hause dürfe. Das Spital bestätigte dies und liess der Kam- mer eine "Erklärung zum freiwilligen Eintritt" vom 29. Dezember 2020 (act. 21 = act. 25) zukommen. Am 4. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie seit dem Vortag wieder zu Hause sei (vgl. act. 22, act. 23 und act. 26).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli versandt am: