Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 25. November 2020 (FF200270)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die in B._____ ZH wohnhafte Beschwerdeführerin wurde am 18. November 2020 in Luzern durch Dr. med. C._____ per fürsorgerischer Unterbringung (nach- folgend: FU) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) eingewiesen (act. 6). Dagegen sowie gegen die angebliche Zwangsmedikation erhob sie mit Eingabe vom 23. November 2020 (Datum Poststempel; act. 1) Be- schwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (siehe auch die Beschwerdeergänzung vom 24. November 2020; act. 3). Dieses trat mit Verfügung vom 25. November 2020 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Be- schwerde nicht ein und überwies diese an das Bezirksgericht Luzern (act. 7 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13, nachfolgend zitiert als act. 11). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sie vom Bezirksgericht Luzern in der Folge auf den 4. Dezember 2020 zur Verhandlung vorgeladen worden, wobei sie ihre Beschwerde diesem gegenüber jedoch am 1. Dezember 2020 wieder zu- rückgezogen habe. Das Bezirksgericht Luzern habe das Verfahren daraufhin ab- geschrieben (act. 12 Rz 2.3.). 2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 (Datum Poststempel; act. 12) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vor- instanz betreffend die FU und stellte darin folgenden Anträge: " 1. Auf die Beschwerde gegen die FU sei einzutreten. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege / Beistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 (Datum Poststempel; act. 15) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen bezüglich ihrer Mittellosigkeit sowie eine proviso- rische Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein (act. 14; act. 15/1–3). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Vom Einholen von Stellung- nahmen und Vernehmlassungen (§ 66 Abs. 1, § 68 Abs. 1 EG KESR) ist abzuse- hen. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Bei einer ärztlich angeordneten FU kann die betroffene Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht Beschwerde er- heben (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Ebenfalls innert zehn Tagen kann eine Beschwerde gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Soweit diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, kommen die Regelungen des GOG zur Anwendung. Subsidiär gelten sodann die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 EG KESR). 2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der zehntägigen Frist eingereicht (act. 12 und 16). Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Verfahren vor dem Bezirksgericht Luzern scheinbar wieder zurückzog, führt nicht dazu, dass sie durch den vorliegenden Nichteintretensentscheid nicht mehr beschwert wäre (vgl. dazu act. 12 Rz 2.3.). Sogar eine zwischenzeitliche Entlassung aus der FU würde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Eintretenshindernis darstel- len, zumal sich die Beschwerdeführerin diesfalls auf ein virtuelles Interesse zur Beurteilung ihrer Beschwerde bzw. der darin aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage berufen könnte (BGer 5A_175/2020 vom 25. August 2020, E. 1.3.; vgl. act. 12 Rz 1.1. f.). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Die Vorinstanz erwog, gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der ärztlich angeordneten FU dasjenige Gericht für die Beschwerdebeur- teilung örtlich zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet diese angeordnet worden sei. Da die vorliegende FU in Luzern durch Dr. med C._____ angeordnet wurde, er- achtete sich die Vorinstanz zur Beurteilung der Beschwerde als örtlich nicht zu- ständig (act. 11 S. 2).
dung (vor allem auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte) den Rahmen des Zulässigen sprengen würden (zum Ganzen E. 6.2. des oberwähnten Urteils). 3.3. Im Weiteren verneinte das Bundesgericht für die gerichtliche Beurteilung der ärztlich angeordneten FU auch eine interkantonale Zuständigkeit am Wohnsitz der betroffenen Person und erklärte diesbezüglich die Gerichte des Kantons, auf dessen Hoheitsgebiet die FU angeordnet wurde, als interkantonal zuständig. Es führte dazu im Wesentlichen aus, dass für die Anordnung der FU gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB zwar die Erwachsenenschutzbehörde zuständig sei, die Kantone aber (anders als im früheren Recht) nach Art. 429 Abs. 1 ZGB voraussetzungslos Ärzte und Ärztinnen bezeichnen könnten, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung anordnen dürften. Von Bundesrechts wegen stünden diese Zuständigkeiten daher im geltenden Recht nicht mehr in einem Verhältnis von Regel und Ausnahme. Der Vorrang der Erwachsenenschutzbehörde gegenüber der vom kantonalen Recht bezeichneten Arztperson sei hinsichtlich der Anord- nung der FU entfallen, weshalb es sich auch nicht mehr rechtfertige, die interkan- tonale Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung der FU ausschliesslich an den Wohnsitz der betroffenen Person anzuknüpfen. Interkantonal sei die ärztlich an- geordnete FU, so das Bundesgericht weiter, aus den dargelegten Gründen in demjenigen Kanton gerichtlich zu beurteilen, auf dessen Hoheitsgebiet sie ange- ordnet worden sei (zum Ganzen E. 6.3. des oberwähnten Urteils). 4. Gemäss dieser (ungeschriebenen) bundesrechtlichen Zuständigkeitsordnung ist interkantonal eine Zuständigkeit am Wohnsitz der betroffenen Person nur noch dann gegeben, wenn die FU von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde. Erfolgte die Anordnung der Unterbringung hingegen von einem Arzt oder einer Ärztin, rechtfertigt es sich gemäss Bundesgericht nicht mehr, ebenfalls an den Wohnsitz anzuknüpfen. Diesfalls sind zu deren Beurteilung interkantonal al- lein die Gerichte des Anordnungskantons zuständig. Insofern kommt dem Ge- richtsstand des Wohnsitzes im Sinne der vorstehend erwähnten bundesgerichtli- chen Erwägung 6.3. kein Ausschliesslichkeitscharakter mehr zu. Erst recht keine Zuständigkeit besteht nach dem Ausgeführten sodann in demjenigen Kanton, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet. Das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, wonach es sich (interkantonal) beim Gerichtsstand am Ort der Einweisungsverfügung um einen nicht ausschliesslichen handle, sodass im vor- liegenden Fall alternativ auch ein Gerichtsstand am Ort der Einrichtung (PUK; Be- zirk Zürich) gegeben sei, erweist sich damit als unberechtigt. 5. Anders als bei der FU würde bei der Zwangsmedikation ein Gerichtsstand am Ort der Einrichtung vorliegen (so die Botschaft vom 28. Juni 2006: "Örtlich zu- ständig ist in den Fällen von Artikel 439 Absatz 1 Ziffern 2−5 das Gericht am Ort der Errichtung." [BBl 2006 7001 S. 7072]; vgl. dazu auch BGer 5A_175/2020 vom 25. August 2020, E. 6.2. a.E.). Bezüglich der Zwangsmedikation hätte die Vo- rinstanz daher wohl keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen. Da diese Frage jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde an die Kammer ist bzw. sich diese aus- schliesslich gegen das Nichteintreten hinsichtlich der FU richtet, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. 6. Die dargelegte (ungeschriebene) bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht bloss interkantonal, sondern auch inter- kantonal örtlich und sogar innerkantonal örtlich zur Anwendung zu bringen. Für die Rechtsuchenden ist es von elementarer Bedeutung, dass eine möglichst ein- heitliche und damit klare, nicht mit Unsicherheitsfaktoren behaftete Zuständig- keitsordnung besteht. Dies gilt bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, wie ihn die FU darstellt, in ganz besonderem Masse. Es rechtfertigt sich daher nicht, bloss aus föderalistischen Überlegungen heraus inter- und innerkan- tonal unterschiedliche Zuständigkeitsordnungen vorzusehen (anderer Ansicht BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Auflage, Basel 2018, N 27 zu Art. 439 ZGB). Die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten FU hat daher nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts von Bundesrechts wegen in allen Fällen am Ort der Anordnung zu erfolgen. § 62 Abs. 2 EG KESR, welcher für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen das Einzelgericht am Ort der Einrichtung für zuständig erklärt, erweist sich insofern als bundes- rechtswidrig.
einer ärztlich angeordneten FU in der Praxis zu Verfahrensschwierigkeiten – bei- spielsweise im Zusammenhang mit der Durchführung der Anhörung und bei gleichzeitig angefochtener Zwangsmedikation (vgl. vorstehend E. 5) – und mitun- ter zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen führen kann. Dieser unbefriedi- gende Zustand müsste auf dem Weg der Gesetzesrevision korrigiert werden. 8. Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid geltend gemachten Vorbringen als un- berechtigt, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist. IV. Unentgeltliche Rechtspflege Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Nach vorstehend Ausgeführtem besteht bezüglich der hier massgeblichen interkantonalen Zuständigkeitsabgrenzung eine klare und aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ebenso kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass aufgrund der nicht vorhandenen örtlichen Zuständigkeit hinsicht- lich der FU auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium ein Nichteintretensent- scheid zu ergehen hatte. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege von vornherein zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 18. Dezember 2020