Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 3. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 20. November 2020 (FF200261)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 17. Novem- ber 2020 (act. 1) Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welche am 24. Oktober 2020 vom SOS Notfallpsychiater angeordnet worden war (vgl. Datenblatt Akten Vi). Die Vor- instanz erwog zutreffend, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Be- schwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 20. November 2020 zu Recht nicht auf die Beschwerde ein. 2. Gegen diesen Beschluss der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 5). Die Beschwerdeschrift trägt kei- ne Originalunterschrift der Beschwerdeführerin, was einen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO darstellt. Auf die Ansetzung einer Nachfrist kann indes ver- zichtet werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 3. Da die Frist zur Beschwerde bei der Vorinstanz tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in- haltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der Be- schwerdeführerin ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 3. Dezember 2020