Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. Oktober 2020 in Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführer,
betreffend Beschwerde gegen die Verfügung der KESB vom 2. September 2020 / fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 22. September 2020 (FF200224)
Erwägungen:
1.1 Nachdem dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2020 die Unterkunftsmöglich- keit in einem Wohnheim unerwartet gekündigt worden war, trat er am 22. Juli 2020 auf eigene Initiative in die Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers (fortan Klinik) ein, wo er bereits im Jahr 2010 einmal hospitalisiert gewesen war. Am 24. Juli 2020 wurde aufgrund von Selbstgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung durch den Amtsarzt, Dr. med. C._____, angeordnet. Am 26. August 2020 stellte die Kli- nik einen Antrag auf Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB Zürich). Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. September 2020 ordnete die KESB Zürich nach durchgeführtem Verfahren die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdefüh- rers an und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in welcher sich der Beschwerdeführer aufhält (act. 3; act. 22). Am 7. September 2020 kehrte der Beschwerdeführer von einem Spaziergang nicht zurück, worauf er polizeilich ausgeschrieben und am 16. September 2020 durch die Polizei in die Klinik zurückgebracht wurde (act. 4; act. 22 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 22. September 2020 leitete die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons St. Gallen eine sinngemässe Beschwerde des Be- schwerdeführers gegen den genannten Entscheid der KESB Zürich zuständig- keitshalber an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung (fortan Vorinstanz) weiter (act. 1 u. act. 2/1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 22. September 2020 nicht ein (act. 5 = act. 8 = act. 10, nachfol- gend zitiert als act. 8). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2020 zugestellt (act. 6). 1.3 Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde an die Kammer und wehrt sich sinngemäss gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden durch die Kammer beigezogen (act. 1–6).
2.1 Die Vorinstanz war auf die Beschwerde nicht eingetreten, da diese verspätet erfolgt sei. So liege zwar kein unterzeichneter Empfangsschein des Beschwerde- führers betreffend den Erhalt des Zirkulationsbeschlusses der KESB Zürich bei den Akten, indes ergebe sich, dass der Beschluss am 3. September 2020 der ärztlichen Leitung der Klinik im Doppel und mit dem Ersuchen, eine Ausfertigung dem Beschwerdeführer zu übergeben, gefaxt worden sei (u.H.a. act. 3 S. 9), weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Entscheid an diesem Tag erhalten habe. Damit sei die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche den Poststempel vom 18. September 2020 trage, verspätet erfolgt (act. 8). 2.2 Die Vorinstanz trat zu Unrecht auf die Beschwerde nicht ein: Alleine aus dem Datum der Faxübermittlung – wobei nicht erkennbar ist, ob diese tatsächlich an die Klinik erfolgte (vgl. act. 3) – lässt sich nicht ableiten, wann der Beschwer- deführer Kenntnis vom Entscheid der KESB Zürich erlangte. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erscheinen rein spekulativ. Weder durch die Klinik noch durch die KESB Zürich konnte sodann auf Nachfrage durch die Kammer hin rekonstruiert werden, wann der Beschwerdeführer den genannten Entscheid letzt- lich erhalten hat (act. 11–13). Nicht ausgeschlossen werden kann damit, dass die Beschwerde, welche als Poststempel den 18. September 2020 trägt, noch recht- zeitig erfolgt ist, und davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen. 2.3 Die Vorinstanz hätte somit auf die Beschwerde eintreten und die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung prüfen müssen. Da gestützt auf § 71 EG KESR/ZH bei Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung Rückweisungen ausgeschlossen sind, wurde das Verfahren zur Überprüfung der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Anhörung des Beschwerdeführers, durch die Kammer an- hand genommen.
2.4 Mit Beschluss vom 29. September 2020 wurde die Hauptverhandlung auf den 5. Oktober 2020 angesetzt und Dr. med. D._____ als Gutachter bestellt (vgl. act. 15.). Vorgängig zur Hauptverhandlung sandte die KESB Zürich einen Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde sowie die relevanten Unterlagen der Kammer zu (act. 19/1–4); die Klinik sandte eine Stellungnahme und den Behandlungsplan der Kammer zu (act. 22–23). Am 5. Oktober 2020 fand die Verhandlung in den Räumlichkeiten statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer befragt wurde, der Gutachter sein Gutachter erstattete und Dr. E._____ für die Klinik zur Beschwerde mündlich Stellung nahm (Prot. S. 6 ff.). 2.5 Anlässlich der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung zurück (Prot. S. 6 ff., insb. S. 23). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Der Gutachter ist gestützt auf seine Abrechnung (act. 24) mit Fr. 1'578.20 zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben; die Kosten des Gutachtens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Der Gutachter Dr. med. D._____ wird mit Fr. 1'578.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Gutachtens ge- mäss Dispositiv Ziff. 2 sowie allfällige weitere Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 9. Oktober 2020