Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 25. September 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 20. August 2020 (FF200197)
Erwägungen:
A._____ (Beschwerdeführerin) wurde am 25. März 2020 aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung bei psychotischer Dekompensation nach selbstän- digem Therapieabbruch per Fürsorgerische Unterbringung mit Sanität und Polizei in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) gebracht (act. 8/Verlaufsbericht S. 139; Antrag auf Verlängerung der FU vom 17. April 2020 S. 2). Am 15. Mai 2020 wurde die Fürsorgerische Unterbringung gestoppt, und es erfolgte ein freiwilliger Aufenthalt (act. 8/Verlaufsbericht S. 86 ff.; act. 3/5 S. 1). In- folge Zustandsverschlechterung wurde am 9. Juni 2020 durch den beigezogenen, ausserhalb der Klinik tätigen Psychiater Dr. med. B._____ erneut eine Fürsorgeri- sche Unterbringung in der PUK angeordnet (act. 3/5, act. 7), wobei vorgängig aufgrund von fremdaggressivem Verhalten bei Austrittswunsch seitens der Klinik ein Rückbehalt ausgesprochen worden war (act. 8/Verlaufsbericht S. 68). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ordnete mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2020 die weitere Unterbringung der Beschwer- deführerin in der PUK an. Die Zuständigkeit für die Entlassung aus der Fürsorge- rischen Unterbringung und für die Verlegung wurde der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung übertragen, in der sich die Beschwerdeführerin aufhält (act. 3/3 Dis- positiv Ziffern 1-3). Mit Entscheid vom 5. August 2020 wies die PUK ihr Entlas- sungsgesuch ab (act. 3/5). 2. Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Abweisung ihres Entlassungsgesuchs wies das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 20. August 2020 ab (act. 19). Die dagegen beim Bezirksrat erhobene Beschwerde übermittel- te dieser an das Obergericht (act. 24 i.V.m. act. 22/1–8). In ihrer Beschwerde ver- langt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Entlassung aus der Klinik und ficht die Zwangsmedikation an (act. 22/1). Zudem erhob die Beschwerdeführerin in ei- ner weiteren Eingabe (Poststempel vom 2. September 2020) "Rekurs" gegen die vorgesehene Verlegung von der Klinik in Zürich in die Klinik in Rheinau (act. 25 S. 2).
Am 22. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer telefo- nisch mit, die Fürsorgerische Unterbringung sei aufgehoben worden und sie sei nun wieder zuhause, womit sich das von ihr anhängig gemachte Verfahren erl e- digt habe. Eine Nachfrage bei der PUK Rheinau, wo die Beschwerdeführerin zu- letzt untergebracht war, bestätigte, dass die Fürsorgerische Unterbringung aufge- hoben ist und die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen hat (act. 28). 4. Damit ist die Fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und der Beschwer- deführerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der vorliegenden Beschwerde (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwer- de ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 25. September 2020