PA200040•Patientinnen- und Patientengesetz (Einschränkung der Bewegungsfreiheit)
PA200040Obergericht Zürich / II. Zivilkammer10.09.2020
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 10. September 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Psychiatriezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Patientinnen- und Patientengesetz (Einschränkung der Bewegungsfreiheit)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 25. August 2020 (FF200007)
Erwägungen: Mit Eingabe vom 31. August 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin gegen das obgenannte Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen Beschwerde (act. 14). Mit Schreiben vom 4. September 2020 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 7. September 2020, zog die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (act. 16). Das Verfahren ist entspre- chend abzuschreiben. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die verfahrensbeteilig- te Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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