Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 3. August 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 17. Juli 2020 (FF200177)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 16. Juli 2020 verlangte A._____ die sofortige "Freilassung" aus der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, in welcher sie am ... [Datum] fürsorgerisch untergebracht worden sei (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts auf das Gesuch bzw. die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 5). Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 ersucht A._____ das Obergericht um Entlassung (act. 6). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichtein- tretensentscheid entgegengenommen. Die erstinstanzlichen Akten wurden beige- zogen. 2. Gegen Entscheide über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung oder deren Fortdauer (Art. 428 f., 431 ZGB, §§ 27 ff. EG KESR) kann innert zehn Ta- gen das Einzelgericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, Art. 450, Art. 450b Abs. 2 ZGB, §§ 62, 63 Abs. 2 EG KESR, § 30 GOG). Nach Ablauf der zehntägigen Frist kann die Betroffene jederzeit um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Darüber entscheidet bei ärztlich angeordneter Unterbringung die Einrichtung (Klinik) (Art. 429 Abs. 3 ZGB), bei Anordnung der Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde diese selber, sofern sie die Zuständigkeit nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgestellt hat, war die Frist von zehn Ta- gen seit der fürsorgerischen Unterbringung im Zeitpunkt des Entlassungsgesuchs vom 16. Juli 2020 abgelaufen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: 3. August 2020