Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 3. August 2020 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 7. Juli 2020 (FF200022)
Erwägungen:
A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 29. Juni 2020 wegen Fremdgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ ein- gewiesen (vgl. act. 3). Am 30. Juni 2020 verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) die gerichtliche Beurteilung ihres unfreiwilligen Aufenthalts (vgl. act. 1). Mit unbegründetem Entscheid vom 7. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Begehren um Entlassung ab und wies die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass sie innert 10 Tagen eine schriftliche Begrün- dung des Entscheids verlangen könne (vgl. act. 14). Am 9. Juli 2020 rekurrierte die Beschwerdeführerin beim Obergericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 22). Die Beschwerde wurde in der Folge an die Vorinstanz weitergeleitet, worauf diese das Urteil begründete (vgl. act. 21 und 24). Nach Erhalt des begrün- deten Entscheids zog die Beschwerdeführerin ihre obergerichtliche Beschwerde am 22. Juli 2020 zurück (vgl. act. 26). Das Verfahren ist entsprechend abzu- schreiben. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 3. August 2020