Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 21. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____,
sowie
B._____-Klinik, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringen (Entschädigungsfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 29. Juni 2020 (FF200153)
Erwägungen: I. 1. Am 7. Juni 2020 ordnete Dr. C._____ (gestützt auf Art. 429 ZGB) für A._____ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) die fürsorgerische Un- terbringung in der B._____ an (vgl. act. 12/3 S. 2). Ein dagegen am 19. Juni 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich erhobenes Rechtsmittel überwies dieses mit Verfügung vom 22. Juni 2020 der B._____ zur Entgegennahme als Entlassungsgesuch; auf das Rechtsmittel trat das Einzelgericht infolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein (Geschäfts-Nr. FF200148-L; vgl. act. 12/3). 2. Am 26. Juni 2020 wies die B.-Klinik das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung in der genannten Kli- nik ab (act. 3/3). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde erheben und "beschwerdeweise die sofortige Entlassung [...], die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von RA X2. [...] zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. Verfahrensbeistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB, unter KEF" beantragen (act. 1 S. 1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde sodann wie folgt begründet: "Unsere KlientIn ist IV-RentnerIn bzw. mittellos. Der Honoraranspruch des Vereins beträgt pauschal Fr. 250.–" (act. 1 S. 1). 3. Am 29. Juni 2020 teilte die Oberärztin der B., Dr. med. D., der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei bereits am 27. Juni 2020 aus der Klink entwichen (Prot. Vi. S. 3). In der Folge erliess die Vorinstanz am 29. Juni 2020 folgenden Entscheid (act. 13 [= act. 5 = act. 10]): 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ einen unentgelt- lichen Rechtsbeistand bestellt. 2. Das Gesuch um Honorarvergütung des Vereins E._____ wird abge- wiesen.
Das Verfahren wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5.-6. Schriftliche Mitteilung / Beschwerde Zum Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führte die Vorinstanz dabei zusammengefasst aus, der Beschwer- deführer sei offensichtlich mittellos und beziehe eine IV-Rente und sein Gesuch sei zurzeit der Einreichung noch nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Aus- serdem erscheine die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung seiner Rechte notwendig, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. M. X2._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen sei (act. 13 S. 2). Es sei aber nicht ersichtlich, was mit der Aufwandposition "Honoraranspruch des Vereins" genau gemeint sei, wobei an- zumerken sei, dass es nicht angehe, über ein Mandat als unentgeltlicher Rechts- beistand den Aufwand einer Drittperson geltend zu machen. Dies gelte insbeson- dere, weil die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein persönliches Mandat sei, welches vorliegend antragsgemäss Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zugesprochen werde und darüber hinaus ohnehin vollkommen unklar erscheine, inwiefern sich die Fr. 250.– rechtfertigen sollen, werde einerseits doch die Mandatsakquisition nicht entschädigt und stelle andererseits die Eingabe des Vereins ein Standard- schreiben dar, welches binnen weniger Minuten auf den Beschwerdeführer ange- passt worden sein dürfte und deshalb als Position nicht zu berücksichtigen sei (act. 13 S. 2 f.). 4. Am 7. Juli 2020 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ namens des Be- schwerdeführers rechtzeitig (vgl. act. 7) Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte die folgenden Anträge (act. 1): 1. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und es sei das Verfahren zu sistieren und dem Beschwerdeführer sei Gele- genheit zu geben, vor Gericht seine FU beurteilen zu lassen. 2. Eventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuhe- ben und das Gesuch um Honorarvergütung des Vereins E._____ sei gutzuheissen; RA X1._____ sei ein Betrag von Fr. 250.– als Entschädigung auszubezahlen.
Dem Beschwerdeführer seien auch in diesem Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA X1._____ zu gewähren und er sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine allfällige Entschädi- gung sei an RA X1._____ direkt auszubezahlen. 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-7). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abge- schrieben, weil sie das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Be- schwerdeführers aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. Juni 2020 aus der B._____ entwichen ist, verneint hat (vgl. act. 15 S. 3). 1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Vor- instanz habe das Verfahren nicht als gegenstandslos erledigt abschreiben dürfen, weil er nach wie vor ein aktuelles Interesse an der gerichtlichen Beurteilung sei- nes Entlassungsgesuchs habe. Deshalb sei die Abschreibung des Verfahrens in- folge Gegenstandslosigkeit aufzuheben und ihm Gelegenheit zu geben, an einem vereinbarten Termin zur Prüfung des Freiheitsentzuges zu erscheinen (act. 9 S. 5, Rz. 8 f.). Hierbei verweist er auf einen Entscheid der Kammer vom 23. März 2005, welcher noch vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts ergangen war. Darin hielt die Kammer unter Verweis auf E UGEN SPIRIG (Zürcher Kommen- tar, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, Art. 397a-397f ZGB, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 3. Abteilung: Die Vormund- schaft (Art. 360-456 ZGB), Zürich 1995, Art. 397f N 15) fest, ein Verfahren dürfe nicht infolge Entweichung der betroffenen Person aus der Klinik als gegenstands- los abgeschrieben werden, wenn die Anstaltsleitung die polizeiliche Zuführung der betroffenen Person verlange und keine administrative Entlassung aus der Klinik verfügt worden sei (OGer ZH, NA050009 vom 23. März 2005, E. 2 b-c = act. 12/9).
1.3 Grundsätzlich ist – wie die Vorinstanz richtig ausführt – auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung nur dann materiell einzutreten, wenn die Beschwerde führende Person ein eigenes aktuel- les Rechtsschutzinteresse aufweist, mithin durch die Änderung oder Aufhebung des Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz die geltend gemachten Interessen überhaupt noch gewahrt werden können (vgl. BSK Erwachsenenschutz-S TECK, 6. Aufl. 2016, Art. 450a N 6; BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 439 N 26; FamKomm Erwachsenenschutz- GUILLOD, Bern 2013, Art. 439 N 18). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis eines aktuellen Rechts- schutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn die Gefahr einer wiederhol- ten Anordnung für die betroffene Person besteht, die aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (bspw. ein Klärungsinteresse in der Praxis) oder in Grundsatzfragen ansonsten nie ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (vgl. G UILLOD, a.a.O., Art. 439 N 19). 1.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ent- weichen aus der Klinik aufgrund einer bestehenden Gefährlichkeit für Drittperso- nen polizeilich ausgeschrieben wurde. Eine administrative Entlassung aus der Klinik wurde nicht vermerkt (vgl. act. 4). Dementsprechend würde sich die Frage stellen, ob die vorgenannte Rechtsprechung der Kammer auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht zu bestätigen wäre. Dagegen spräche zumindest im vorliegenden Fall, dass nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen, neuen Erwachsenenschutzrecht das Gericht bei einer Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung in Beachtung von Art. 450e Abs. 3 ZGB zwingend ein Gutachten über die betroffene Person einzuholen hat, welches es dem Gericht ermögliche, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (dazu etwa BGE 140 III 105 E. 2.3; BGE 143 III 189 E. 3.3). Da der Beschwerdeführer vorliegend bereits am 27. Juni 2020 und damit vor Anhängigmachung der Be- schwerde bei der Vorinstanz am 29. Juni 2020 aus der Klinik entwichen ist , ist nicht ersichtlich, wie es der Vorinstanz hätte möglich sein sollen, ein entspre- chendes Gutachten einzuholen, um einen Entscheid in der Sache fällen zu kön-
nen, umso mehr als auch der Vertreter des Beschwerdeführers diesen am 29. Juni 2020 nicht erreichen konnte (vgl. act. 6). Schliesslich kann die Frage vor- liegend jedoch offen gelassen werden, weil die 6-wöchige Frist gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB, für welche eine durch einen Arzt angeordnete fürsorgerische Unter- bringung höchstens dauern darf und welche vorliegend mit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung am 7. Juni 2020 begonnen hatte (vgl. act. 12/3), am 19. Juli 2020 verstrichen ist . Ein aktuelles Rechtschutzinteresse des Be- schwerdeführers ist damit definitiv zu verneinen, weshalb die Beschwerde inso- weit abzuweisen ist. 2.1 Beanstandet wird sodann die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (act. 9 S. 5 ff., Rz. 10 ff.). Dazu ist vorab anzumerken, dass die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO dem Anwalt persönlich und nicht der Partei zu- steht, wobei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zuge- sprochenen Honorars anfechten will, die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen- steht (S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 70 und § 26 Rz. 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 9; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 2). Vorliegend erhebt Rechtsanwalt X1., welcher die Abweisung der Pau- schalentschädigung des Vereins E. sowie die Festsetzung bzw. (sinnge- mäss) die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung des erstinstanzlichen Vertre- ters des Beschwerdeführers anficht (dazu nachstehend), die Beschwerde nicht in eigenem Namen (bzw. als Vertreter des erstinstanzlichen Vertreters oder des Vereins E.), sondern in Namen des Beschwerdeführers (und verlangt auch für diesen die unentgeltliche Prozessführung). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerde aber nicht legitimiert und hätte – wären die entsprechenden Anträge denn begründet – weder ein Interesse an einer Entschädigung des Vereins E. noch an einem höheren Honorar seines Vertreters (Art. 59 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich nicht einzutreten.
2.2 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: a) Rechtsanwalt X1._____ bringt zur Natur des erstinstanzlichen Entschädi- gungsanspruchs zunächst vor, aufgrund dessen, dass die Vorinstanz keinen Ent- scheid in der Sache gefällt habe, sei auch die Pflicht des Beschwerdeführers, sich in der B._____ aufzuhalten, weggefallen. Dies käme einer Gutheissung des Ent- lassungsgesuchs gleich und sei entsprechend zu entschädigen (act. 9 S. 5 f., Rz. 19). Dies ist nicht zutreffend. Vielmehr wurde mangels aktuellem Recht- schutzinteresse des Beschwerdeführers gar kein Entscheid in der Sache getroffen und somit eben gerade nichts darüber gesagt, ob eine fürsorgerische Unterbrin- gung des Beschwerdeführers zulässig war. Da bei Nichteintreten auf ein Rechts- mittel die das Rechtsmittel erhebende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), war der Beschwerdeführer entgegen der Meinung von Rechtsanwalt X1._____ nicht als obsiegende Person zu entschädigen. b) Weiter beanstandet Rechtsanwalt X1._____ die Abweisung der Honorar- forderung des Vereins E._____ durch die Vorinstanz (act. 9 S. 6, Rz. 11 f.). Indes verfängt das, was er dagegen vorbringt, von Vornherein nicht. So wird ausgeführt, entgegen der Vorinstanz schade es nicht, dass dieser Betrag nicht vom (erstin- stanzlichen) unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern vom Verein E._____ geltend gemacht werde, "da nicht über die Entschädigung eines (ad personam bestellten) unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu befinden sei, sondern über die Bemessung einer Prozessentschädigung" (vgl. act. 9 S. 6, Rz. 11). Genau das Gegenteil ist allerdings zutreffend, war der erstinstanzliche Ver- treter des Beschwerdeführer doch aufgrund des erstinstanzlichen Unterliegens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO (persönlich) ange- messen zu entschädigen. In Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Entschä- digungsanspruch des Vertreters des Beschwerdeführers scheint Rechtsanwalt X1._____ sodann zu Unrecht davon auszugehen, die Vorinstanz habe dem vor- instanzlichen Vertreter des Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert, was jedoch – wie gesehen – nicht der Fall ist. Vielmehr hat die Vorinstanz die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt X2._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Zwar hat sie diesem betrags-
mässig (noch) keine Entschädigung zugesprochen, dies allerdings nur, weil ihr bei Erlass des Abschreibungsentscheides noch keine Aufstellung über dessen Auf- wand vorgelegen hatte (vgl. dazu § 23 Abs. 2 AnwGebV); die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des erstinstanzlichen Vertreters des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz steht dementsprechend noch aus. Dass die Vorinstanz die Honorarforderung des Vereins E._____ in Höhe von Fr. 250.– abgewiesen hat, ist sodann entgegen Rechtsanwalt X1._____ aus den bereits genannten Gründen nicht zu beanstanden. Mithin hat bereits die Vo- rinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung um ein persönliches Mandat handelt, weshalb die Entschädi- gung von Kosten Dritter, wie einer vom Verein E._____ erhobenen Pauschale, ausser Betracht fällt. Die Beschwerde erwiese sich dementsprechend, käme es denn noch darauf an, auch in dieser Hinsicht als unbegründet. c) Schliesslich ist auf den von Rechtsanwalt X1._____ sinngemäss gestell- ten Antrag einzugehen, wonach die Entschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren durch die Kammer festzusetzen sei (vgl. act. 9 S. 2 Antrag 2; act. 9 S. 6, Rz. 11 f.). Diesbezüglich reicht er im vorliegenden Verfahren eine Aufstellung über den Aufwand des erstinstanzlichen Vertreters des Beschwerdeführers über 172 Minuten und Spesen von Fr. 8.– ein (vgl. act. 12/7) und macht geltend, die entsprechende Forderung sei ihm abgetreten worden (vgl. act. 9 S. 4, Rz. 5), weshalb er beantrage, er sei (anstelle des vorinstanzlich bestellten Rechtsanwal- tes X2.) für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen, wobei er aber nicht gemäss der entsprechenden Abrechnung mit einem Betrag von Fr. 639.– entschädigt werden will, sondern pauschal mit Fr. 250.– (vgl. act. 9 S. 6 f., Rz. 11 f.). Abgesehen davon, dass eine Festsetzung der erstinstanzlichen Entschädi- gung durch die Beschwerdeinstanz bereits deshalb ausser Betracht fällt, weil die erste Instanz diese – wie gesehen – der Höhe nach noch gar nicht festgesetzt hat, verkennt Rechtsanwalt X1., dass die auf der Abrechnung enthaltene Abtretung (vgl. act. 12/7) nicht rechtsgültig und damit für die Kammer – käme es denn darauf an – nicht beachtlich wäre, weil sie von F._____ unterzeichnet wur- de, der Entschädigungsanspruch für das vorinstanzliche Verfahren aber – wie be-
reits ausgeführt – Rechtsanwalt X2._____ persönlich zusteht und deshalb nur von diesem rechtsgültig abgetreten werden könnte. Der sinngemässe Antrag um Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO durch die Be- schwerdeinstanz und Zusprechung der entsprechenden Entschädigung an den zweitinstanzlichen Vertreter erwiese sich deshalb ebenfalls als unbegründet. III. 1. Im vorliegenden Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben, wobei festzuhalten ist, dass wenn welche erhoben würden, diese nach Art. 108 ZPO zumindest teilweise (im Umfang der Kostenbeschwerde) zu Lasten von Rechtsanwalt X1._____ gehen müssten. Das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskos- ten gegenstandslos und ist abzuschreiben. 2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind indes zumindest insoweit erfüllt, als die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz angefochten wurde, kann dieses Rechtsbegehren doch – entspre- chend dem Gesagten – nicht als von Anfang an aussichtslos qualifiziert werden. Rechtswalt lic. iur. X1._____ ist deshalb als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Eine Honorarnote hat Rechtsanwalt X1._____ nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (A DRIAN URWYLER, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 7 AnwGebV und unter Be- rücksichtigung der nicht zu entschädigenden Ausführungen zum Entschädigungs- punkt (act. 9 S. 5 ff., Rz. 10 ff.) auf Fr. 220.– festzusetzen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil keine beantragt wurde. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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