Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 24. Juni 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 10. Juni 2020 (FF200139)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 (Eingang: 9. Juni 2020, act. 1) richtete sich der Beschwerdeführer an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz), welches Schreiben diese als Beschwerde gegen eine fürsorge- rische Unterbringung entgegennahm. Seitens der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich (nachfolgend: Klinik) teilte Dr. med. B._____ gegenüber der Vorinstanz auf Anfrage jedoch mit, dass zurzeit keine fürsorgerische Unterbringung des Be- schwerdeführers bestehe, sondern der Beschwerdeführer sich seit Ablauf der let zten, per Ende April 2020 ausgelaufenen fürsorgerischen Unterbringung (Ein- weisung vom 19. März 2020, vgl. OGer ZH PA200021 vom 29. April 2020) freiwil- lig in der Klinik befinde (vgl. Prot. Vi. S. 2 und act. 2). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, wenn der sich freiwillig in der Klinik aufhaltende Beschwerdeführer austreten wolle, könne er grundsätzlich längstens drei Tage gegen seinen Willen zurückbehalten werden. Darüber habe jedoch zunächst die ärztliche Leitung der Klinik zu befinden, bevor der Beschwerdeführer sich dagegen mit Beschwerde an das Einzelgericht richten könne (vgl. act. 9 S. 2 mit Verweis auf Art. 427 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Deshalb trat die Vorinstanz auf seine Be- schwerde mit Verfügung vom 10. Juni 2020 nicht ein und leitete der Klinikleitung die Eingabe des Beschwerdeführers weiter, um darüber zu entscheiden, ob sie dem Beschwerdeführer den Austritt aus der Klinik verwehren wolle (vgl. act. 9 [Aktenexemplar]). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 4 i.V.m. act. 8 S. 1) Beschwerde an die Kammer (act. 8). 3. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss Auskunft der Klinik vom 22. Ju- ni 2020 nach wie vor freiwillig in der Klinik. Er habe keinen Austrittswunsch. Daher sei kein Entscheid über das Zurückbehalten getroffen worden. Mittlerweile sei ein Wohnheim für den Beschwerdeführer gefunden worden (vgl. act. 11). 4. Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in ei- ne Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztli-
chen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie 1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet, oder 2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet. Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Un- terbringungsentscheid vorliegt. Die betroffene Person wird schriftlich darauf auf- merksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann (vgl. Art. 427 ZGB). Da noch kein Entscheid der ärztlichen Leitung der Klinik im Sinne von Art. 427 ZGB vorlag, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, seine Beiständin, die ver- fahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 25. Juni 2020