Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 4. Juni 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Mai 2020 (FF200024)
Erwägungen:
- Die Beschwerdeführerin wurde am tt. April 2020 durch Dr. med. B._____ in der Klinik Hard in Embrach (Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unter- land) fürsorgerisch untergebracht. Am 24. April 2020 trat sie aus der Klinik aus (act. 2, 3 u. 5). 2.1. Mit Eingabe vom 26. April 2020 (Datum Poststempel: 4. Mai 2020) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese fürsorgerische Unterbringung beim Bezirksgericht Winterthur (act. 1). Eine Nachfrage der Vorinstanz am 5. Mai 2020 bei der Integrierten Psychiatrie Winterthur ergab daraufhin, dass die Beschwerde- führerin seit ihrem Austritt am 24. April 2020 nicht wieder eingetreten sei (act. 5). 2.2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 trat das Bezirksgericht Winterthur (Vorin- stanz) in der Folge auf die Beschwerde nicht ein, da es mangels noch bestehen- der Unterbringung an einem Beschwerdeobjekt fehle. Zudem wäre – so die Vor- instanz – für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung nicht das Bezirks- gericht Winterthur, sondern das Bezirksgericht Bülach örtlich zuständig, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Umstände, welche eine Weiterleitung des Gesuchs rechtfertigen würden, seien zudem keine ersichtlich (act. 6 = act. 9 = act. 11). 3. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Datum Poststempel: 25. Mai 2020) Beschwerde an die Kammer und wendet sich gegen die am tt. April 2020 erfolgte und von ihr als unrechtmäs- sig bezeichnete Einweisung (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 1–7). Die Sache ist spruchreif. 4. Wie gezeigt befindet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der fürsorge- rischen Unterbringung und befand sich dies bereits schon zum Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde vor Vorinstanz nicht mehr. Die Möglichkeit, die Recht- mässigkeit der ärztlich angeordneten Einweisung im Nachhinein bzw. nach erfolg- ter Entlassung zu überprüfen, besteht mit der Beschwerde gemäss Art. 439 ZGB nicht. Die Vorinstanz trat damit zurecht auf die Beschwerde nicht ein. Und auch
im Beschwerdeverfahren vor der Kammer fehlt es der Beschwerdeführerin man- gels noch bestehender fürsorgerischen Unterbringung vom tt. April 2020 von An- beginn an einem schutzwürdigen Interesse an deren Überprüfung. Entsprechend ist auf die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung erreichen will, nicht einzutre- ten. 5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Damit wird das von der Be- schwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gegenstandslos. Ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes durch das Gericht wird ebenfalls gegenstandslos, da keine weiteren Verfahrensschritte erfolgen, bei denen die Beschwerdeführerin anwaltlich vertre- ten werden könnte. Entsprechend sind die diesbezüglichen Gesuche abzuschrei- ben. Parteientschädigung wurde keine verlangt und ist keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 4. Juni 2020