Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 27. Mai 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Mai 2020 (FF200021)
Erwägungen:
Am 22. April 2020 stürzte A._____ (Beschwerdeführer) mehrfach in einer Coop- Filiale und machte einen verwirrten und verwahrlosten Eindruck, weshalb die Po- lizei und ein Arzt beigezogen wurden. Somatisch wurde eine gefährlich ausge- prägte Hypertonie, eine erhöhte Temperatur von 37.5 Grad sowie ein schlechter Ernährungs- und Allgemeinzustand festgestellt. Er wurde gleichentags mittels für- sorgerischer Unterbringung in das B._____ [Klinik] eingewiesen (vgl. act. 2 und act. 13 S. 1). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Bezirksgericht Horgen nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab (vgl. act. 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 17/1 und act. 22/A-B). Die Klinik teilte am 26. Mai 2020 mit, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 entlassen worden sei (vgl. act. 23/1-3). Damit ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzu- schreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 27. Mai 2020