Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 8. Mai 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
B._____ Zürich [Klinik], Verfahrensbeteiligte,
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 22. April 2020 (FF200080)
Erwägungen:
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vor- instanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 8. Mai 2020